Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 E-919/2009

3. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,493 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-919/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-919/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2008 ihren Heimatstaat verliess und am 9. Oktober 2008 über den Flughafen B._______ illegal mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangte, wo sie am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass am 15. Oktober 2008 im EVZ C._______ die summarische Befragung und am 20. Januar 2009 in Bern die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen im Wesentlichen angab, sie sei in D._______ geboren worden und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden sei, dass sie 1991, nach dem Tod des Vaters, mit ihrer Mutter in deren Geburtsort E._______ gezogen sei, dass die Beschwerdeführerin anschliessend dort genötigt worden sei, einen fünfzigjährigen Mann zu heiraten, dass sie am ehelichen Wohnsitz von ihren drei Neben-Ehefrauen und manchmal auch von ihrem Mann misshandelt worden sei, dass ihr Ehemann ihr jedoch eine bestimmte Geldsumme überlassen habe, um ein Geschäft zu eröffnen, und sie deshalb alle zwei Monate zum Wareneinkauf nach D._______ gefahren sei, dass sie das Leben in E._______ nicht mehr ertragen und von ihrer Mutter auch keine Unterstützung erhalten habe, weshalb sie im September 2008 ihrem Ehemann Geld gestohlen habe und darauf zu ihrer Freundin nach D._______ gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Asylgesuchs einen Zivilstandsregisterauszug vom _______ sowie eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit vom _______ zu den Akten gereicht hat, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-919/2009 SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien und sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Postaufgabe 13. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei unter anderem das Eintreten auf das Asylgesuch und gegebenenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, gegebenenfalls die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2009 mehrere medizinische Berichte zu den Akten reichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-919/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 sowie 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-919/2009 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass mithin das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG zu prüfen bleibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Summarbefragung sowie der direkten Bundesanhörung auf gesundheitliche Probleme – ihre durch Kinderlähmung hervorgerufene Gehbehinderung und überaus starken Blutverlust bei der Menstruation – hingewiesen hat (vgl. EVZ- Protokoll S. 5 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7 und 13), dass den Akten eine "Annonce d'un cas médical" vom _______ liegt (Aktenstück A8/1), der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin gleichentags in Spitalpflege gebracht werden musste, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 20. Januar 2009 auf diese Spitaleinweisung Bezug nahm und Medikamente erwähnte, die ihr verschrieben worden seien (vgl. Protokoll, S. 13), dass das BFM bei dieser Aktenlage und angesichts der medizinischen Infrastruktur in der Côte d'Ivoire gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen oder ihr zumindest Gelegenheit zu bieten, innert anzusetzender Frist Arztzeugnisse zu den Akten zu reichen, dass damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gegeben waren und sind, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs überdies mit keinem Wort zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert, dass in der Eingabe vom 28. Februar 2009 von ihrer Rechtsvertreterin medizinische Berichte zu den Akten gereicht werden, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass im März 2009 bei der Beschwerdeführerin ein Gebärmuttertumor operativ entfernt werden soll, E-919/2009 dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 aufzuheben und die Akten zur Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und insbesondere zur korrekten und vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend rechtfertigt, der vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, dass sich die notwendigen Vertretungskosten vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen und die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-919/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 28. Februar 2009 samt Beilagen) - den Migrationsdienst des Kantons F._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7

E-919/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 E-919/2009 — Swissrulings