Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-918/2011 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Markus Mattle, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 / N (…).
E-918/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Dezember 2010 verlassen hat und am 9. Dezember 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Dezember 2010 sowie der direkten Anhörung vom 23. Dezember 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf C._______ (Pazarcik) stammender Kurde, dass er sich als Hirte in den Bergen aufgehalten und dabei in Kontakt mit Angehörigen der PKK gekommen sei, die ihn zu Hilfeleistungen aufgefordert hätten, dass er der PKK mehrmals Lebensmittel, Decken oder Schuhe gebracht habe, dass ihn jemand denunziert habe und er vom Militär unter Druck gesetzt worden sei, dass ihm gedroht worden sei, es werde für ihn schlimm enden, wenn er bei seiner Hilfeleistung erwischt würde, dass einer seiner Freunde für die Guerilla gearbeitet und ihn zu einigen Treffen mitgenommen habe, dass sein Freund deswegen festgenommen worden und nach seiner Entlassung geflohen sei, dass der Beschwerdeführer seither von der Guerilla nach seinem Freund gefragt und unter Druck gesetzt worden sei, dass er schliesslich von April bis Juni 2010 auch vom Militär unter Druck gesetzt worden sei, wovon auch seine Familie betroffen gewesen sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
E-918/2011 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Januar 2011 - eröffnet am 7. Januar 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Unstimmigkeiten aufgetreten seien, dass er sich zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit seiner Hilfeleistungen zugunsten der PKK widersprüchlich geäussert habe, dass er bei der summarischen Befragung angegeben habe, damit vor sechs oder sieben Monaten begonnen zu haben und in dieser Zeit der PKK fünf bis zehn Mal Ware gebracht zu haben, dass er dort die anlässlich der Bundesanhörung gemachten Schilderungen, wonach ihn ein Freund einige Male zuvor zu Treffen der PKK mitgenommen habe, nicht erwähnt habe, dass er demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe, mit den Hilfeleistungen bereits im Oktober 2009 begonnen und die PKK seit April 2010 insgesamt fünfmal mit Waren beliefert zu haben, dass ferner seine Aussage bei der summarischen Befragung, wonach er wegen seiner Unterstützung der PKK im April 2010 vom Militär unter Druck gesetzt worden sei, unlogisch ausgefallen sei, da er mit der Unterstützung der PKK erst später - vor sechs oder sieben Monaten und somit etwa im Juli - begonnen haben wolle, dass er zudem in der Erstbefragung weder die Druckausübung durch die PKK erwähnt habe, noch dass seine Familie vom Militär unter Druck gesetzt worden sei und das Militär mitten in der Nacht bei ihr an die Tür geklopft habe, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörden gegen den Beschwerdeführer keine Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, zumal die türkischen Behörden bekanntlich äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang
E-918/2011 mit der PKK vorgehen würden, und bei Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte gegen einen Verdächtigen eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen erfolge, dass der Beschwerdeführer jedoch erklärt habe, er sei nie festgenommen worden, dass er auch explizit angegeben habe, seit Juni 2010 mit dem Militär bzw. seit Juli 2010 mit der PKK nicht mehr in Kontakt gestanden zu haben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er hätte zwecks Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ausführlicher befragt und seine persönlichen Verhältnisse genauer abgeklärt werden müssen, dass er aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage sei, Ereignisse in zeitlicher Hinsicht und Abfolge genau wiederzugeben, dass er das Begleiten eines Bekannten erst bei der Bundesanhörung geltend gemacht habe, da für ihn ausschliesslich die daraus resultierende Bedrohungssituation von Bedeutung gewesen sei, dass seine angeblichen Aussagen, wonach er wegen seiner Hilfeleistungen im oder ab April 2010 vom Militär unter Druck gesetzt worden sei, auf einem Missverständnis beruhen würden, vielmehr habe er die Präsenz des Militärs in seiner Heimatregion sowie die Unterdrückung der Kurden, die permanent der Unterstützung der Widerstandskämpfer verdächtigt würden, erwähnt,
E-918/2011 dass ausgeschlossen werden könne, das Militär oder die Behörden hätten von seinen PKK-Kontakten, welche eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung und/oder -haft gerechtfertigt hätten, Kenntnis gehabt, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E-918/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass die zu Recht festgestellten Widersprüche bei den zeitlichen Angaben (Zeitpunkt und Häufigkeit der Unterstützungstätigkeit für die PKK) und die weiteren Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen dessen Erklärungsversuch nicht mit seiner geringen Schulbildung erklärt werden können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung zwar angab, er habe keinen Beruf erlernt und als Hirte gearbeitet (vgl. A1, S. 2),
E-918/2011 dass gestützt auf die vorliegenden Befragungsprotokolle jedoch nicht der Eindruck entsteht, er habe grosse Mühe bekundet, Angaben zu seiner Person, seinen Personalien, seinen Familienangehörigen und zu den Gesuchsgründen zu machen, dass er insbesondere anlässlich der Befragung durch das Bundesamt seine Asylgründe in freier Form vorgetragen und dabei ausführlich auf seine ersten Kontakte mit der PKK, seine Unterstützungstätigkeit sowie die damit verbundenen eigenen Schwierigkeiten und derjenigen anderer Personen hingewiesen hat (vgl. A5, S. 3), dass diese Einschätzung auch dadurch bestätigt wird, als der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen oder Einwände angebracht hat (vgl. A5, Anhang), dass vom Beschwerdeführer insbesondere hätte erwartet werden können, dass er die Beziehungen zu seinem Freund, der bei der Guerilla gewesen sei und ihn "sogar …. einige Male" zu Treffen mitgenommen und in der Folge festgenommen worden sei, bereits bei der summarischen Befragung erwähnt, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Druckausübung durch die PKK, welche auf das Fortgehen seines Freundes gefolgt sei, und offenbar einen anderen Kameraden betroffen habe, der dann Selbstmord begangen habe, nicht bereits im Empfangszentrum vorgebracht hat, dass er zudem auch die Druckausübung auf seine Familienangehörigen durch das Militär, welche einmal mitten in der Nacht bei ihr erschienen sei, nicht schon im Empfangszentrum geltend gemacht hat, zumal dies zu seinem Ausreiseentschluss und zum Verkauf von Tieren geführt haben soll (vgl. A5, S. 3), dass schliesslich dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach die Druckausübung durch das Militär nicht im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit stehe, und es sich bei diesen angeblichen Aussagen um ein Missverständnis handle, nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der summarischen Befragung geltend machte, Angehörige des Militärs hätten ihn auf seine Unterstützungstätigkeit in den Bergen angesprochen und ihm für den Fall, dass er dabei erwischt würde, gedroht (vgl. A1, S. 4),
E-918/2011 dass er auch anlässlich der Bundesanhörung im Zusammenhang mit der Unterstützungstätigkeit vorbrachte, er sei zwischen zwei Fronten gestanden - die Guerilla und das Militär - wobei (offenbar wegen ihm) auch seine Familie unter Druck gesetzt worden sei (vgl. A5, S. 3), was schliesslich zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer nochmals zu befragen und die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
E-918/2011 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- und Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern und fünf Geschwister; vgl. Akte A1, S. 2) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
E-918/2011 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-918/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: