Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-9158/2025
Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2025.
E-9158/2025 Sachverhalt: A. Die aus Luanda stammende Beschwerdeführerin verliess gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ (SEM-Verfahren N […]; Beschwerdeverfahren E- 9222/2025) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. September 2025 und gelangte auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 24. September 2025 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. B.a Am 26. September 2025 erfolgte im Beisein des Sohnes die Personalienaufnahme (PA). B.b Am 17. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in der angolanischen Provinz Uige geboren und etwa im 14. Lebensjahr mit ihrer damaligen Familie in den Kongo geflüchtet. Nach dem Kriegsende sei sie wieder nach Luanda, Angola, zurückgekehrt und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie habe drei Kinder; eine Tochter lebe in der Schweiz, sie wisse aber nicht wo und habe keinen Kontakt zu ihr. Eine zweite Tochter sei bei einem Autounfall gestorben. Mit ihrem Sohn B._______ sei sie in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann, welcher Gewerkschafter gewesen sei, sei 2016 gestorben. Sie habe keine Schule besucht und zu Erwerbszwecken insbesondere Gebäck verkauft. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie in Luanda gelebt. Sie habe Angola verlassen, weil ihr Sohn B._______ von den Behörden gesucht werde. Ansonsten habe sie in Angola gut gelebt. Nach ihrer Rückkehr von Kongo nach Angola habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe sich nicht politisch betätigt und kenne die Gründe für die Verfolgung ihres Sohnes nicht. Nachdem es Unruhen in ihrem Quartier gegeben habe, sei sie vom Sohn abgeholt worden und sie hätten sich zu Priestern begeben und sich dort einige Zeit lang aufgehalten. Danach seien sie mit einem Flugzeug aus Angola ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Angola werde ihr Sohn getötet. Sie leide unter Diabetes und habe Schmerzen am Steissbein sowie Husten. Zudem sei ihr Blutdruck hoch. Sie nehme Medikamente gegen den
E-9158/2025 Husten und Bluthochdruck ein. Ihr Diabetes sei bereits im Heimatland behandelt worden. Die Beschwerdeführerin reichte eine angolanische Identitätskarte zu den Akten. C. Am 1. Oktober 2025 wurden ein Medizinalbericht («Administratives Formular zur Voranmeldung Spezialfall an Kanton») sowie ein Arztbericht von Dr. C._______ zu den Akten gereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an «Diabetes Typ II ohne Insulin» respektive «Diabetes mellitus», Bluthochdruck, einer leichten Niereninsuffizienz, symptomatischer Zystitis, Gelenk- und Kopfschmerzen und an einer körperlichen Behinderung leidet. Sie habe in Angola Medikamente gegen Bluthochdruck und Diabetes erhalten. D. D.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 13. November 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. D.b Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 17. November 2025 mit diesem Entscheidentwurf nicht einverstanden und verzichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 18. November 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Verfügung des SEM gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 18. November 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
E-9158/2025 erheben. Darin beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Asylentscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die am 25. November 2025 unterzeichnete Vollmacht der Beschwerdeführerin wurde mit der (am 1. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen) Beschwerdeeingabe des Sohnes (Verfahren E-9222/2025) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Nachdem die Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Rechtsvertreters mit der Rechtsmitteleingabe ihres Sohnes in dessen Verfahren E-9222/2025 eingereicht wurde, ist Marek Wieruszewksi als
E-9158/2025 ordentlich bevollmächtigter Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu betrachten. Der vorliegende Entscheid ist daher ihm zu eröffnen. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Kausalzusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-9222/2025) koordiniert und gleichzeitig entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-9158/2025 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, der (frühere) Bürgerkrieg in Angola stehe nicht in einem engen zeitlichen und kausalen Konnex mit der Ausreise der Beschwerdeführerin. Ihren Äusserungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie persönlich und gezielt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Sie sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe weder mit Dritten, noch den angolanischen Behörden je Probleme gehabt. Sie habe auch nie wegen der Arbeit ihres Ehemannes als Gewerkschafter oder wegen den Aktivitäten ihres Sohnes Schwierigkeiten gehabt. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola mit einer Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes rechnen müsste. Die Akten ihres Sohnes seien für die Entscheidfindung konsultiert worden. Seine Asylgründe seien als nicht glaubhaft respektive als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft worden. Ihre damalige Rechtsvertretung habe auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM verzichtet. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Angola unter Verweis insbesondere auf die allgemeine Lage, die finanzielle Situation der Familie, das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes und die Behandelbarkeit ihrer Krankheitsbilder in Angola als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, sie gehöre als (…)-jährige Frau, die gebrechlich und verwirrt sei und nicht mehr richtig laufen könne, zur Gruppe der vulnerablen Personen. Es bestehe eine klare Abhängigkeit zu ihrem Sohn B._______. Sie habe in Angola keinen Zugang zu den notwendigen Medikamenten und zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung und Unterstützung. Es sei angesichts der aktuellen Berichte zur Lage in Angola nicht zumutbar, sie als alleinstehende, gesundheitlich angeschlagene Frau und Analphabetin nach Angola zurückzuweisen. Das SEM habe die Lage in Angola nicht richtig abgeklärt, sondern auf sehr alte Urteile (des BVGer) und eigene Berichte verwiesen.
E-9158/2025 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Beschwerdevorbringen vermögen den Erwägungen des SEM gesamthaft nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz aufgrund dessen unsubstanzierter und unglaubhafter Vorbringen abgewiesen worden. Mit Urteil heutigen Datums hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Sohn erhobene Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen (Beschwerdeverfahren E-9222/2025). Aus dem Asylverfahren ihres Sohnes kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3 Eigene Asylgründe hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass es ihr in Angola gut gegangen sei und dass sie keine Probleme mit den angolanischen Behörden oder Drittpersonen gehabt habe. Ihre Ausreise aus Angola hat sie einzig mit den – ihr nicht bekannten – Problemen ihres Sohnes begründet (vgl. SEM- Verfahren […]-[Akte] 16, Antworten 40-44, 48 und 57). 6.4 In der Beschwerde wird nichts Stichhaltiges vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die Ausführungen erschöpfen sich weitgehend darin, auf die persönliche Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin einzugehen. Stichhaltige Argumente, die für eine asylbeachtliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin sprechen würden, werden nicht vorgetragen. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-9158/2025 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin stamme aus Luanda und haben seit 2016 bei ihrem Sohn und dessen Familie gelebt. Sie sei von ihrer Schwiegertochter unterstützt worden und sie habe sich ihrerseits um ihre Enkelkinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Lage als gut erachtet. Sie sei trotz ihres fortgeschrittenen Alters berufstätig gewesen und habe Gebäck verkauft. Sie verfüge über Verwandte in Angola. Ihr Sohn sei ebenfalls berufstätig gewesen und habe sie unterstützt. Es sei ihr zumutbar, gemeinsam mit ihrem Sohn in ihren Familienkreis in Angola zurückkehren. Es sei von einer gewissen wirtschaftlichen Grundlage und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. 8.2.2 In der Beschwerde wird zum Wegweisungsvollzug ausgeführt, das SEM habe seine Einschätzung der aktuellen Lage in Angola auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 abgestützt. Die aktuelle Lage im Heimatland lasse eine Rückweisung der Beschwerdeführerin dorthin nicht zu. 8.2.3 Hinsichtlich der sinngemäss erhobenen formellen Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann festgehalten werden, dass den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht zu entnehmen sind. Der Umstand, dass das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 verweist, rechtfertigt für sich alleine keine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung. Die aktuelle Einschätzung der Lage in Angola geht aus vielen, neueren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hervor, welche von der Vorinstanz hätten
E-9158/2025 herangezogen werden können (vgl. dazu: E. 8.4.1 unten), die indessen im Ergebnis die Lageeinschätzung von 2014 bestätigen. 8.2.4 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
E-9158/2025 §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 8.3.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.3.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). 8.3.4.3 Den in den Akten befindlichen Arztberichten vom 1. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an «Diabetes Typ II ohne Insulin» respektive «Diabetes mellitus», Bluthochdruck, einer leichten Niereninsuffizienz, symptomatischer Zystitis, Gelenk- und Kopfschmerzen und an einer körperlichen Behinderung leidet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C). Gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. Akte 16, Antwort 8), den Angaben im Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 1. Oktober 2025 und den Angaben des Sohnes hat die Beschwerdeführerin bereits in Angola Medikamente zur Behandlung ihrer Krankheitsbilder (Diabetes und Bluthochdruck) erhalten. 8.3.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu entnehmen. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-9158/2025 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, in der die Beschwerdeführerin von 2016 bis zu ihrer Ausreise im September 2025 gelebt hat (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1). 8.4.2 8.4.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.4.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.3.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 6/7), die in der Beschwerde nicht explizit bestritten werden. Bei einer Rückkehr nach Angola ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme wird fortsetzen können. Die Argumentation in der Beschwerde, der Zugang zur notwendigen Behandlung und Medikamenten sei ihr verwehrt (vgl. S. 3 oben), wird nicht weiter untermauert oder belegt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Sie verfügt über
E-9158/2025 ein tragfähiges, familiäres Netz in Angola, nachdem sie gemeinsam mit ihrem Sohn, dessen Asylgesuch mit heutigem Datum letztinstanzlich abgewiesen wurde, in ihr Heimatland zurückkehren kann. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola bei Bedarf auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen wird zählen können und somit nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer gültigen angolanischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-9158/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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