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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 E-915/2010

23. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,168 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Volltext

Abtei lung V E-915/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kosovo, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) / E-(...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-915/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. März 2009 mit Verfügung 23. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. April 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. September 2009 mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Gesuchsteller mit als „Nachtrag zur Verwaltungsbeschwerde“ bezeichneter, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 13. Februar 2010 (Poststempel: 15. Februar 2010) unter Verweis auf zwei nachträglich erhaltene Beweismittel (Drohschreiben vom 11. bzw. 18. November 2009 und 4. Februar 2010) sowie die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland erneut um Gewährung des Asyls beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver- E-915/2010 waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwei Beweismittel zum Beleg der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Repressalien einreicht, welche ihm nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugestellt worden seien, und damit sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringt, dass auf das Revisionsgesuch nach dem Gesagten einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus- E-915/2010 serordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, dass gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Beschwerdeurteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe zwei handschriftliche Drohschreiben in Kopie vom 11. November 2009 und 4. Februar 2010, inklusive Übersetzung einreicht, welche die von Albanern ihm gegenüber ausgesprochenen Morddrohungen belegen würden, dass im ordentlichen Verfahren die angebliche Rückkehr des Gesuchstellers in seinen Heimatort nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und die nach seinen Angaben dort erlebten Behelligungen aufgrund seiner realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft erachtet wurden, dass die neu eingereichten Dokumente nicht geeignet erscheinen, die im Beschwerdeurteil aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente umzustossen, dass sie im Übrigen nichts daran zu ändern vermögen, dass der Gesuchsteller gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, und demnach allfälligen Behelligungen in seinem Herkunftsort durch Wohnsitznahme in Serbien ausweichen kann, weshalb er nicht auf den Schutz durch einen Drittstaat angewiesen ist, dass nach dem Gesagten die mit der Revisionseingabe eingereichten Dokumente, wenn sie bereits auf Beschwerdeebene vorgelegen hätten, nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen Beschwerdeurteil zu führen und ihnen demnach die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist, E-915/2010 dass eines der beiden eingereichten Beweismittel erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist und sich daher im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Fragen ergeben, die indessen vorliegend offenbleiben können, da das Beweismittel jedenfalls der revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit offenkundig entbehrt, dass die übrigen Einwände in der Revisionseingabe, insbesondere die Ausführungen des Gesuchstellers zur allgemeinen Situation in Kosovo und dem angeblich fehlenden Schutz durch die kosovarischen und internationalen Sicherheitskräfte als appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revisionsebene kein Raum besteht, dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5), dass die Begehren des Gesuchstellers unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-915/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N 524 957 (in Kopie) - (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Nicholas Swain Versand: Seite 6

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