Abtei lung V E-913/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Simon Bähler. R_______ F_______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verfügung vom 7. Februar 2008 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-913/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seinem dritten Lebensjahr weitgehend in Westeuropa lebte, dass seine Familie erfolglos Asylverfahren in Frankreich und Deutschland durchlaufen hatte, bevor sie am 12. Mai 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches am 11. Oktober 2006 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, nachdem er sich gemäss seinen Angaben vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2007 nicht eintrat, dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und somit nach Ablauf der Rechsmittelfrist rechtskräftig wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen nach Bosnien zurückkehrte, ehe er am 11. oder 13. Dezember 2007 wieder in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Dezember 2007 wiederum um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. und 16. Januar 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde, wo ihm auch am 29. Januar 2008 im Rahmen einer Anhörung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, mit seinem Bruder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt zu sein, wo sie versucht hätten, das Haus ihrer Familie zurückzuerhalten, dass dieses von einem Polizist bewohnt werde, mit welchem sie Streit gehabt hätten, dass sie deshalb von der Polizei festgenommen worden seien, dass der Beschwerdeführer nach einer dreimonatigen Inhaftierung freigelassen worden und gleich nach seiner Freilassung in die Schweiz zurückgekehrt sei, E-913/2008 dass er als Roma in Bosnien und Herzegowina diskriminiert werde und dort nicht leben könne, dass er befürchten müsse, vom Militär, welches ihn suche, eingezogen und nach Kosovo geschickt zu werden, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des Menschenrechtsrates der Gemeindeverwaltung von A_______, welches er von der Polizei erhalten haben will, als Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-913/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, E-913/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bezüglich der Widersprüche und Lücken in den Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal widerspruchslos vorzubringen vermag, welche Familienmitglieder (Eltern und zwei Geschwister bzw. nur ein Bruder) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind, dass damit den Vorbringen um den angeblichen Hausstreit und die Inhaftierung die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, dass die Akten der früheren Verfahren ähnliche Vorbringen enthalten, obwohl der Beschwerdeführer damals nicht nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt war, dass die Widersprüche in den Ausführungen nicht, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf die unzureichende Bildung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können, dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Menschenrechtsrates der Gemeindeverwaltung von A_______, über dessen Inhalt der Beschwerdeführer keine Auskunft zu geben vermag, nur als Fotokopie vorliegt, weshalb es angesichts der Manipulationsmöglichkeiten als Beweismittel untauglich erscheint, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-913/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-913/2008 dass die Diskriminierung der Romas in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle eines neuen Kosovo-Konflikts eingezogen und in das Konfliktgebiet geschickt zu werden, völlig unbegründet erscheinen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar ist, wenn seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister sich mit hängigem Asylverfahren in der Schweiz aufhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), E-913/2008 dass die Beschwerdebegehren - wie oben ausgeführt wurde - als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-913/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...), (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9