Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-911/2007

27. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,219 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch

Volltext

Abtei lung V E-911/2007 koh/beu/ {T 0/2} Urteil vom 27. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Weber, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Beck Kadima A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Januar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Rom aus D._______/autonome Provinz Vojvodina/Serbien – mit seinen Eltern am 30. Dezember 1997 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 18. Dezember 1998 abgewiesen wurde und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet wurden, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Dezember 2001 sowie ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM vom 21. Februar 2002 von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2002 abgewiesen wurden, dass letztere Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, dass am 31. Oktober 2002 die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgte, dass die Beschwerdeführerin – ebenfalls Volksangehörige der Roma aus D._______/autonome Provinz Vojvodina/Serbien – ihrerseits mit ihren Eltern am 6. November 2000 das erste Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte (...) und nach Abweisung durch das BFM am 14. Februar 2001 bei der ARK dagegen eine Beschwerde erhob, auf welche die ARK mit Urteil vom 5. September 2001 nicht eintrat, dass sodann ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern an das BFM vom 9. Oktober 2001 mit Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2001 abgewiesen wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2001 infolge Rückzugs von der ARK abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit ihren Eltern die Schweiz am 9. Mai 2002 verliess, dass die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin am 24. Juni 2002 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 8. August 2002 nicht eintrat, worauf sie mit dem Beschwerdeführer, mit welchem sie seit dem Jahr 2000 nach Brauch verheiratet ist, am 31. Oktober 2002 die Schweiz wieder verliess, dass am (...) ihr gemeinsamer Sohn (...) in Serbien geboren wurde, dass die Beschwerdeführer am 15. September 2003 gemeinsam ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz stellten, auf welches das BFM am 24. September 2003 nicht eintrat, dass die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2003 auf eine am 25. September 2003 dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 4. März 2004 kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt wurde, dass eigenen Angaben zufolge die Beschwerdeführerin, welche seit dem 29. Januar 2004 als verschwunden galt, fünf bis sechs Monate nach ihrem Ehemann ebenfalls in ihr Heimatland zurückgekehrt sei (vgl. E1, S. 5; E2, S. 1),

3 dass die Beschwerdeführer und ihr Kind am 10. Dezember 2006 gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers (Referenznummern) ihr Heimatland verliessen, um am 13. Dezember 2006 in der Schweiz erneut um Asyl zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuches im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 9. und 17. Januar 2007 im Wesentlichen geltend machte, zwischen dem 20. November und Ende November 2006 von der lokalen Polizei zu Hause aufgesucht, geschlagen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, für diese in der Nacht Wahllisten von Haus zu Haus zu verteilen, was er als widerrechtlich empfunden habe, dass er erst aus der Haft entlassen worden sei, nachdem er eine Einwilligung unterschrieben habe, die Arbeit auszuführen, dass er daraufhin mit seinen Familienangehörigen das Haus verlassen habe, um sich zuerst zu seinen Grosseltern zu begeben, bevor sie am 10. Dezember 2006 gemeinsam ausgereist seien, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Befragungen des BFM vom 9. und 17. Januar 2007 zu Protokoll gab, wegen der Probleme ihres Ehemannes mit den Behörden das Heimatland verlassen zu haben, ohne selber behelligt worden zu sein (vgl. E17, S. 4), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers und das vierte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2006 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, dass die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, diese Benachteiligungen indessen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden, dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auszugehen sei, dass die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorfälle in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten, die auf Anzeige hin belangt würden, dass aus diesen Gründen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 30. Oktober 2003 von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch den vorübergehenden Schutz zu gewähren, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007 (Poststempel: 3. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zum Eintreten auf ihr Asylgesuch an das BFM, sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug ihrer Wegweisung beantragten,

4 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2007 an ihrem Entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass den Beschwerdeführern diese Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 den Beschwerdeführern Gelegenheit gab, zu einer vom Gericht beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 diese Gelegenheit wahrnahmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt wurden, praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-

5 genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E.4.3. S. 16 f.; EMARK 2000 Nr. 14 E. 2c und d S. 104 f. mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nach Prüfung der Akten feststellt, dass auch unter Beachtung des Beweismasses der „Haltlosigkeit“ vorliegend keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass es sich indessen in der Begründung auf die Prüfung der Relevanz der durch die Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beschränkt hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist und auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen kann, dass es vorliegend eine solche Motivsubstitution vorgenommen hat, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1997 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ein erstes Asylgesuch stellte, welches von der ARK mit Urteil vom 10. Dezember 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder am 6. November 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) mit Verfügung vom 14. Februar 2001 als unglaubhaft abgewiesen wurde, dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2002 die Schweiz freiwillig in Richtung Belgrad verliess, dass die Beschwerdeführerin daraufhin am 24. Juni 2002 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, weil ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) sich damals noch in der Schweiz befand und sie schwanger sei, dass das Bundesamt auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin der Vorladung zur Anhörung unentschuldigt fern blieb und dadurch ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe, dass die Beschwerdeführer die Schweiz am 31. Oktober 2002 verliessen, nachdem das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, welches seine Mutter wegen ihrer gesundheitlichen Lage am 21. Februar 2002 eingereicht hatte, am 20. Juni 2002 abgewiesen worden war,

6 dass die Beschwerdeführer am 15. September 2003 gemeinsam wiederum Asylgesuche in der Schweiz einreichten, auf welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, dass die ARK auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 28. Oktober 2003 mangels Bezahlen des Kostenvorschusses nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 4. März 2004 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass die Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Verfahren schilderten, sie hätten nach ihrer Rückkehr bis zum 20. November 2006 keine Probleme gehabt (vgl. E1, S. 5), dass sie weiter vorbrachten, Ende November 2006 sei der Beschwerdeführer von Polizisten aufgefordert worden, im Vorfeld der Parlamentswahlen nachts Wahlmaterial vermutlich von einer radikalen Partei (vgl. E1, S. 4; E16, S. 6) zu verteilen, was er verweigert habe, dass aus diesem Grund die Polizisten ihn geschlagen, auf den Posten mitgenommen, dort vier bis fünf Stunden festgehalten und bedroht hätten, bis er versprochen habe, das Material zu verteilen, dass er sich nach seiner Freilassung zu seinen Grosseltern nach D._______ begeben habe, wo er sich bis zur Ausreise mit seiner Familie noch sieben bis acht Tage aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin überdies angab, ihre Ware, welche sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und dessen Schwester (Referenznummern) als Kleinhändler auf dem Markt verkauft hätten, sei wiederholt von Polizeibeamten beschlagnahmt worden, dass ferner bekannt sei, dass Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma keine Rechte hätten, weshalb sie sich nirgends gegen die Misshandlungen durch die Polizei beschwert hätten und sich auch weder an einen Anwalt noch an eine andere Organisation gewandt hätten, um Unterstützung zu finden (vgl. E16, S. 8 f.; E17, S. 4), dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, er habe auch nicht daran gedacht, bei einer Romaorganisation Hilfe zu suchen, weil es keine solchen Organisationen gebe (E16, S. 8), dass aufgrund sämtlicher Vorbringen in den verschiedenen Asylverfahren sowie der allgemeinen Situation der Roma in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, zumal sie jedesmal nach dem abgewiesenen Asylgesuch wieder an ihren Herkunftsort, wo sie angeblich verfolgt gewesen seien, zurückkehrten und dort ihre frühere Arbeit wieder aufnahmen, dass im Fall von tatsächlichen massiven Übergriffen zu erwarten gewesen wäre, dass sie beispielsweise über lokale Politiker oder politisch aktive Angehörige der Roma an den in der Vojvodina im Jahr 2002 eingesetzten Ombudsman für Menschenrechte, an den parlamentarischen Ausschuss für Beziehungen zwischen den Ethnien oder an Interessenorganisationen der Roma, beispielsweise die Roma-Union, gelangt wären, um ihre Probleme darzustellen, dass sie sich jedoch offensichtlich nicht einmal nach solchen Möglichkeiten erkundigt haben, was gegen die geltend gemachten Behelligungen spricht,

7 dass es zudem der allgemeinen Logik widerspricht, wenn Polizeibeamte gerade solche Personen für ihre angebliche Wahlpropaganda auswählen, die ihnen aufgrund ständiger Schikanen nicht gut gesinnt sein können, dass der Beschwerdeführer zudem über die Wahlen nicht informiert war und zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er sich angesichts des angeblichen Zwangs zur Mithilfe bei der Propagandaverteilung über den Inhalt des Materials erkundigt hätte, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war anzugeben, wann die Wahlen stattfanden, inwiefern das Verteilen von Wahlpropaganda hätte widerrechtlich sein sollen und weshalb er das Material während der Nacht hätte verteilen sollen (vgl. E16, S. 5ff.), dass sowohl das geltend gemachte Verhalten der Polizei wie auch die geschilderte Reaktion des Beschwerdeführers insgesamt befremdet und auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Angehörigen der Roma kaum der Realität in Serbien entsprechen kann, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, ob die beiden Polizisten, welche ihn angeblich zum Verteilen von Wahlmaterial aufforderten, einer Partei angehörten (vgl. E16, S. 6 f.), dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gegen das widerrechtliche Verhalten der Polizei nichts habe unternehmen können, weil er den Roma angehöre, nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Befragung lediglich sehr unsubstantiiert erklärte, sie sei wegen der Bedrohung ihres Mannes ausgereist, sie könne jedoch nicht angeben, wann die Polizei vorbeigekommen sei und ihn geschlagen habe (vgl. E2, S. 5), dass sie auch nicht wusste, um was für Briefe es sich gehandelt habe, welche ihr Mann hätte verteilen sollen, dass der Beschwerdeführer erklärte, auch seine Frau und seine Schwester seien aufgefordert worden, Wahlmaterial zu verteilen, dass diese beiden jedoch einen solchen Sachverhalt nicht geltend gemacht haben, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sie hätten sich bei keiner Roma-Organisation beschweren können, weil es in seiner Heimat solche Organisationen nicht gebe, den Tatsachen widerspricht, dass insgesamt aufgrund der wenig substanziierten und realitätsfremden Schilderungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt waren, zumal sie in einem solchen Fall ihre Situation mit anderen Roma-Angehörigen besprochen hätten, dass die Vorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind und demnach keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auch die Einwendungen ihres Rechtsvertreters in der Eingabe vom 15. Mai 2007, wonach in den Anhörungsprotokollen keine Widersprüche festzustellen seien, nicht vom Gegenteil zu überzeugen vermögen, zumal die Aussagen sowohl des Beschwerdefüh-

8 rers, seiner Ehefrau wie auch der Schwester des Beschwerdeführers als äusserst vage zu bezeichnen sind, dass das BFM folglich im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat drohen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder den Akten noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, die Mutter des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E. 8), weshalb der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt der in der Beschwerdeschrift gerügten Trennung der Familienmitglieder von ihrer Mutter beziehungsweise Schwiegermutter nicht zu beanstanden ist und es den Beschwerdeführern zudem unbenommen bleibt, bei den Fremdenpolizeibehörden ein eigenständiges Verfahren um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Wohnsitznahme im Rahmen eines Familiennachzugs einzureichen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a, EMARK 2001 Nr. 24 E.6), dass ferner der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass in der Vojvodina weder eine Kriegs- noch eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, dass davon auszugehen ist, dass die noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat ihren Lebensunterhalt weiterhin wie vor ihrer gemeinsamen Ausreise als Markthändler werden bestreiten können, dass die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden Elemente ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, da sich ihr heute knapp über drei Jahre alter, in Serbien geborener Sohn während des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz weder von seinem Land entfremdet noch sich in der Schweiz integriert haben kann und sein Lebensmittelpunkt klar noch bei seinen Eltern

9 liegt (vgl. dazu die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57f.), dass schliesslich das von den Beschwerdeführern in ihrer Rechtsmittelschrift vorgebrachte Argument, der Vollzug ihrer Wegweisung würde die Gesundheit der sich in psychiatrischer Behandlung befindenden Mutter des Beschwerdeführers noch weiter beinträchtigen, nicht gehört werden kann, da bei der Prüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG nur eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer selbst von Relevanz ist, dass sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilagen: Verfügung des BFM vom 29. Januar 2007 im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit den Akten N (...) - (kantonale Behörde) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

E-911/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-911/2007 — Swissrulings