Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-91/2016
Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
E-91/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2013 in Genf durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und stellte am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 213 im EVZ und der Anhörung vom 1. Juni 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am (…) geboren, stamme aus B._______ und sei nach einem tödlichen Verkehrsunfall seiner Eltern von seiner Grossmutter aufgezogen worden. Seit dem (…) Lebensjahr habe er zusammen mit anderen Kindern bei einem einflussreichen Marabut gelebt, für diesen gebettelt und dessen Koranschule besucht. Mit der Zeit sei es ihm beim Marabut nicht mehr wohl gewesen, weil dieser mit bewaffneten islamistischen Terroristen kollaboriere und, wie er erfahren habe, diesen manchmal Kinder als Diener oder zwecks Kampfausbildung für den Jihad ausliefere. In konkreter Befürchtung seiner solchermassen Auslieferung sei er dem Marabut eines Tages auf der hierfür unternommenen Reise entwichen und zu einem Freund seines Vaters geflohen. Mit dessen Hilfe habe er sich einen echten Pass ausstellen lassen, mit welchem er am (…) März 2013 legal nach Niger und via Libyen, Italien und Frankreich schliesslich am 5. Mai 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Er habe bis in die Schweiz in keinem europäischen Land eine Grenzkontrolle erlebt, Fingerabdrücke gegeben oder ein Asylgesuch gestellt. Die Behörden habe er nicht eingeschaltet, weil diese von den Islamisten dirigiert würden. In sein Heimatland könne er nicht zurückkehren, da seine Grossmutter und einzige echte Bezugsperson dem Marabut nahe stehe und zudem Krieg herrsche in Mali. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen am (…) Februar 2013 ausgestellten Reisepass und einen "Extrait d'acte de naissance" ein. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein.
E-91/2016 Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersucht er darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-91/2016 1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache werden ebenso die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer auch gar nicht beschwert – und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-91/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine es angesichts der nicht einmal elementaren Korankenntnisse des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft, dass er während zehn Jahren bei einem Marabut gelebt und dessen Koranunterricht besucht habe. Hinzu kämen Widersprüche in wesentlichen Punkten, so betreffend die Art seiner Kenntnisnahme von den Auslieferungsabsichten des Marabut, betreffend die Umstände seines Entweichens aus dessen Obhut während einer Reise sowie betreffend des Zeitpunkts und der Art seiner Wahrnehmung, dass er für die Auslieferung an die islamistischen Terroristen auserkoren sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da in Mali gegenwärtig trotz Spannungen in den nördlichen Provinzen keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Sein Herkunftsort B._______ liege im Süden des Landes. Zudem sei er jung und gesund. Aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit, dass er seit dem (…) Lebensjahr bei einem Marabut gelebt habe, sei auch das frühe Versterben seiner Eltern äusserst zweifelhaft und vielmehr davon auszugehen, dass er in seiner Heimat noch über seine Eltern und weitere Verwandte und damit über ein soziales Netz verfüge. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zum einen seine geschilderte Furcht, in den Jihad geschickt zu werden, und zum andern die Macht und Einflussnahme der Islamisten und des Marabut auf die Behörden, welche es ihm verunmöglichten, staatlichen Schutz zu beanspruchen. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art beziehungsweise darauf zurückzuführen, dass in der BzP Übersetzungsfehler aufgetreten seien und er dort einen Fehler gemacht habe sowie zur Kürze aufgefordert worden sei. Auch seien die Interviews auf Französisch geführt worden, obwohl sein Französisch nicht sehr gut sei.
E-91/2016 Schliesslich hält er am Versterben seiner Eltern im Jahre (…) fest und macht geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner ohnehin betagten und daher nicht unterstützungsfähigen Grossmutter. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je zwei Todesbescheinigungen betreffend seine beiden Eltern, eine Bestätigung der Koranschule sowie eine Zeugenbestätigung des Direktors einer franko-arabischen Schule betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu den Akten. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine komprimierte Bekräftigung des bisherigen Sachvortrags und eine weitgehend pauschal bleibende Kritik an den vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen, ohne konkreten Bezug auf sie zu nehmen. Weder wird erkennbar, welche Widersprüche aus welchem Grund vermeintlich sein sollten, noch werden angebliche Übersetzungsfehler konkretisiert oder dargetan, wo der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht habe. Die Betrachtung des Protokolls der BzP lässt sodann unschwer erkennen, dass diese Befragung deutlich über dem Summarstandart bei Erstbefragungen durchgeführt wurde und er insbesondere mehrfach Gelegenheit zur Ergänzung seiner Gesuchsgründe erhielt (vgl. Aktenstück A13 Ziff. 7). Klar als unbegründet zurückzuweisen ist gleichsam die Behauptung von ungenügenden Französischkenntnissen und Übersetzungsproblemen bei den zwei Interviews. Die protokollierten Aussagen präsentieren sich klar und unmissverständlich und der Beschwerdeführer hat seine Französischkenntnisse und die Verständigung mit den Dolmetschern als "gut" bezeichnet. Er hat die Protokolle nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen hinsichtlich aufgetretener Übersetzungsprobleme angebracht. Schon angesichts dieser Erkenntnisse sind die vorgelegten Beweismittel in ihrem Beweiswert deutlich eingeschränkt. Dieser vermindert sich zusätzlich aus folgenden Gründen: So ist nicht logisch nachvollziehbar, wieso die Hauptperson seiner Verfolgungsfurcht –
E-91/2016 der Marabut – dem Beschwerdeführer eine Bestätigung des Besuchs seiner Koranschule ausstellen sollte. Weiter erstaunt die vorgelegte Zeugenbestätigung des Direktors einer franko-arabischen Schule betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers deshalb, weil der Beschwerdeführer diese Schule gemäss eigenen Angaben nie besucht und auch die ausstellende Person in den Interviews nie erwähnt hat; es ist schlicht nicht einzusehen, weshalb genau diese Person die Verfolgungslage des Beschwerdeführers – ausgehend von "touristes" – bestätigen beziehungsweise gar bezeugen können sollte. Die Bestätigung ist zudem undatiert und nicht unterzeichnet. Die Todesbescheinigungen entbehren gar gänzlich jeglichen Beweiswertes. So sind die für den Eintrag von Geburtsdaten vorgesehenen Rubriken mit Altersangaben in Jahren versehen und letztere korrespondieren zudem nicht mit den in den Interviews gemachten Altersangaben, insbesondere betreffend seine Mutter (vgl. A13 Ziff. 1.16.04). Das Todesjahr wird sodann entgegen der Angaben des Beschwerdeführers (um […]) mit (…) angegeben. Dem diesbezüglich erklärenden Kommentar in der Beschwerde – Todesscheine würden in Mali nicht länger als zehn Jahre zurück ausgestellt – ist keine Ernsthaftigkeit beizumessen. Auch fällt auf, dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der BzP seine Grossmutter mütterlicherseits (…) Jahre alt sei, deren verstorbene Tochter (und Mutter des Beschwerdeführers) aber im Todeszeitpunkt – ob nun (…) oder (…) – (…) Jahre alt gewesen sein soll; die Jahrgangsdifferenz der beiden Personen müsste deshalb arithmetisch so klein sein, dass ein Kindsverhältnis auszuschliessen ist. Es ist daraus zu schliessen, dass nicht nur die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, sondern ebenso seine Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Angehörigen und Verwandten offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen und er wesentliche Tatsachen verheimlicht oder verschleiert. Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist am Rande anzumerken, dass diese Frage aufgrund des Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten und mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes offensichtlich zu verneinen wäre. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen sinngemäss behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E-91/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-91/2016 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage in Mali noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Abgesehen davon ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit rund (…) Jahren nicht mehr minderjährig und daher den auf dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) basierenden besonderen Ansprüchen des Kindesschutzes nicht Rechnung zu tragen ist. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-91/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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