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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2010 E-91/2010

13. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,989 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-91/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-91/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger römischkatholischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ (...) – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. August 2009 verliess, per Schiff ab Port Harcourt an einen ihm unbekannten europäischen Küstenort und von dort per LKW am 24. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 3. September 2009 sowie der Anhörung vom 21. Spetember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zwischen dem 25. und dem 30. Juli 2009 hätten Angehörige der militanten Islamitstengruppe "Boko Haram" im Norden Nigerias eine Krise ausgelöst, indem sie Kirchen niedergebrannt, Häuser christlicher Führer verwüstet und unschuldige Menschen getötet hätten, dass der Beschwerdeführer, der sich in der katholischen Kirchgemeinde seines Wohnorts engagiert und (...) habe, am 25. Juli 2009 von Mitgliedern der "Boko Haram" zuhause gesucht worden sei, man ihn aber nicht aufgespürt habe, da er sich bei Freunden versteckt habe, dass er in der Folge seine Angehörigen verlassen und den Kontakt zu ihnen abgebrochen habe, Leute aus der christlichen Gemeinschaft ihn gewarnt hätten und (...) aus der Kirchengruppe von den Islamisten umgebracht worden sei, weshalb er sich bei einem Freund in D._______ in Sicherheit habe bringen müssen, dass er im Radio erfahren habe, dass der Anführer der "Boko Haram" festgenommen und in Haft getötet worden sei, weshalb sein Freund befürchtet habe, selber von den Islamisten behelligt zu werden, zumal sich die Krise zwischenzeitlich auf vier Bundesstaaten ausgeweitet habe, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund beschlossen habe, Nigeria zu verlassen, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 28. August 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 3. September 2009 sowie der Anhörung vom 21. Septem- E-91/2010 ber 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über den angeblichen Verlust seiner Identitätskarte äusserst unsubstantiiert, seine Schilderung des Reisewegs vage und realitätsfremd ausgefallen seien, dass aufgrund der Akten bezeichnenderweise auch keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen zur Papierbeschaffung seinerseits erkennen lassen würden, dass deshalb davon auszugehen sei, dass er seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern versuche und er, entgegen seiner Behauptung, sehr wohl über gültige Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente verfüge, welche er den Asylbehörden jedoch bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass die nigerianischen Behörden entschlossen vorgehen würden, um der Unruhen in den nördlichen Bundesstaaten Herr zu werden, und sie auch im vorliegenden Fall ihren Willen und ihre Fähigkeit, Schutz vor E-91/2010 Übergriffen der muslimischen Gruppe "Boko Haram" bieten zu wollen, klar zu erkennen gegeben hätten, dass angesichts dieser behördlichen Interventionen auch nicht plausibel sei, warum sich der Beschwerdeführer aussagegemäss nie um Schutz der Behörden bemüht habe, zumal seine Begründung, wonach die Polizei von der "Boko Haram" infiltriert sei, im klaren Widerspruch zur behördlichen Vorgehensweise gegen die Islamisten stehe, dass ebenso wenig plausibel sei, warum sich der Beschwerdeführer nicht im christlich dominierten Süden des Landes niedergelassen habe, um sich der geltend gemachten Auseinandersetzung zu entziehen, anstatt sogleich sein Heimatland zu verlassen, dass schliesslich auch seine Aussagen zur Verfolgung vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und er nicht konkret habe angeben können, wer ihn gesucht habe, wer zu ihm nach Hause gekommen sei und von wem genau er dies erfahren habe, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, E-91/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-91/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Reiseschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wonach er kein Zielland im Sinn gehabt habe, er eigentlich E-91/2010 in Nigeria habe bleiben wollen und letztlich ohne eigenen finanziellen oder organisatorischen Beitrag (A8 S. 4), sondern einzig auf Veranlassung von Drittpersonen an einen ihm unbekannten europäischen Hafen und schliesslich in die Schweiz gereist sei (A1 S. 7), äusserst realitätsfremd anmutet, dass seine vage Darstellung, wonach er nicht wisse, wann und wo er sein Portemonnaie mit seiner Identitätskarte verloren habe (A1 S. 4, A8 S. 9), durch die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm einzig wichtig gewesen, dass er sich selbst habe retten können, kaum an Substanz gewinnt, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria mit dem Schiff von Port Harcourt nach Europa und mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz zu gelangen (A1 S. 6 f.), dass schliesslich den Akten keine Hinweise auf Anstrengungen zur Papierbeschaffung seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, der Erklärungsversuch, er könne nicht telefonieren, da er keine Nummern im Kopf habe (A1 S. 5), angesichts internationaler Telefonbücher und Auskunftsdienste nicht zu überzeugen vermag und auch nicht nachvollziehbar ist, woran sein angeblicher Versuch, seine Angehörigen per E-mail zu benachrichtigen (A8 S. 3), gescheitert sein soll, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom E-91/2010 3. September 2009 sowie der Anhörung vom 21. Spetember 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung der angeblichen Verfolgung durch die "Boko Haram" äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Behelligungen darzulegen vermochte, dass bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsumstände zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, da sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Krise zwar – von Bauchi ausgehend – auf weitere nördliche Bundesstaaten (wie etwa Yobe und Borno) ausgeweitet, nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keine Wirkung auf die südlichen Nicht- Scharia-Staaten entfaltet hat, dass die in den eingereichten Beweismitteln zitierten Exponenten der "Boko Haram" zwar zweifellos das Ziel verfolgen, auch die südlichen Landesteile Nigerias zu kontaminieren, diese in Tat und Wahrheit jedoch nach wie vor christlich dominiert sind, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsumständen um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), E-91/2010 dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass sich die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999) wesentlich verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt und der amtierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Prozess fortgesetzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nie um Schutz der Behörden bemühte (A8 S. 7), zumal die nigerianischen Behörden entgegen seiner Vermutung, die Polizei sei von der "Boko Haram" infiltriert, alles unternehmen, um deren Wirkungskreis einzudämmen, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die vorgenannten Bestimmungen völkerrechtswidrig seien und insbesondere das im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbriefte Non-refoulement-Prinzip verletzten, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass in Bezug auf die Beanstandung der angewendeten Rechtsnormen, welche vom BFM vorliegend – entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – richtig und völkerrechtskonform angewendet wur- http://de.wikipedia.org/wiki/Umaru_Yar'Adua http://de.wikipedia.org/wiki/Umaru_Yar'Adua

E-91/2010 den, auf den Grundsatzentscheid BVGE 2007/8 verwiesen werden kann, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, E-91/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in B._______ gelebt hat und er dort mit seinen Eltern und Geschwistern (A1 S. 3) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-91/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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