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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 E-898/2026

13. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-898/2026

Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…).

E-898/2026 Sachverhalt: I. A. Die vom Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern – gestellten Asylgesuche vom 25. November 2022 wurden vom SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2023 abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. II. B. Das SEM trat auf ein von den Eltern des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch (in welches er eingeschlossen war) mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht ein. III. C. Auf ein von den Eltern am 3. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Revisionsgesuch trat dieses mit Urteil E-69/2024 vom 10. Januar 2024 nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellenden hätten keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. IV. D. Am 9. Februar 2024 reichten die Eltern des Beschwerdeführers ein erstes Mehrfachgesuch ein (in welches er wiederum eingeschlossen war), wobei zur Begründung vorgebracht wurde, gegen den Vater sei ein Haft- beziehungsweise Vorführbefehl aufgrund des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" erlassen worden. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2024 ab.

E-898/2026 E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. V. F. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 14. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Das vorliegende Gesuch sei koordiniert mit dem gleichzeitig eingereichten Wiedererwägungsbegehren seiner Eltern zu behandeln. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Rechtbegehren im Wesentlichen vor, seinem Vater drohe im Falle der Wegweisung in die Türkei eine Verhaftung sowie Folter und Misshandlung im Gefängnis. Auch er selbst müsse damit rechnen, unmenschlich behandelt und gefoltert zu werden. Sein in die Türkei weggewiesener Bruder B._______ sei bereits einer solchen Behandlung ausgesetzt gewesen. Zum Beleg verwies der Beschwerdeführer auf Beweismittel, die im parallel eingereichten Wiedererwägungsgesuch seiner Eltern zu den Akten gereicht wurden (Screenshots aus dem UYAP-Portal, Eingangsverfügung des (…) Strafgerichts für schwerer Straffälle in C._______ vom (…) 2024, Anklageschrift vom (…) 2024, Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft C._______ für die Ermittlung der Straftaten gegen die Verfassungsordnung vom (…) 2024, Schreiben der Generaldirektion für Aussenbeziehungen und Europäische Union des Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024, Kopie eines Schreibens von B._______ vom 16. Oktober 2024 inklusive vier Fotos). G. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – stellte das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2024 werde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen und behandelt. Es trat auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-898/2026 H. Die von den Eltern und minderjährigen Geschwistern (N […]) sowie von der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), mit Eingaben vom 14. November 2024 eingereichten Mehrfachgesuche wurden vom SEM mit separaten Verfügungen vom 28. Januar 2026 vollumfänglich abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 und beantragte, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Mehrfachgesuch einzutreten, und die Beschwerdesache sei an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, seinem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Eltern koordiniert zu behandeln. Schliesslich wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. J. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-898/2026 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM ist auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Demnach ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-898/2026 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3–5.5). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde (auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen) die Möglichkeit, auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, beim Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert. Dasselbe gelte auch für die Fotografien, zumal nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Zusammenhang diese entstanden seien. Aus diesen Beweismitteln gehe in keiner Weise hervor, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen sollten. Dies sei mit dem pauschalen Hinweis auf die Asylgründe der Eltern ebenfalls nicht näher begründet worden. Im Übrigen habe die Vorinstanz sich in ihren Verfügungen vom 27. Juli 2023 und 30. Mai 2024 – die jeweils vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien – ausführlich dazu geäussert, aus welchen Gründen keine Wegweisungshindernisse vorliegen würden. Im vorliegenden Mehrfachgesuch sei nicht begründet worden, weshalb der Wegweisungsvollzug zwischenzeitlich unzumutbar geworden sein solle. Der Beschwerdeführer könne mit seinen Familienmitgliedern in die Türkei zurückkehren. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers würden beabsichtigen, gegen die sie betreffende Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 ebenfalls Beschwerde einzureichen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sei das Gesuch des Beschwerdeführers koordiniert mit demjenigen seiner Eltern zu behandeln. Falls dieses gutgeheissen werde, wäre ihm ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Er habe zusammen mit seinen Eltern in der Türkei staatliche Verfolgung erlebt, und sie hätten aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl beantragt. Es gehe daher nicht an, dass er von den Eltern getrennt werde und ihm der Flüchtlingsstatus

E-898/2026 verwehrt werde, den seine Eltern und (minderjährigen) Geschwister wahrscheinlich erhalten würden. Er habe bisher stets mit seinen Eltern zusammengelebt, weshalb ihm die Lebenserfahrung fehle, um im Heimatstaat unter den dortigen schwierigen Lebensbedingungen zu überleben. Dort würden ihm daher erhebliche psychische und physische Schäden drohen. 7. 7.1 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. wiederum BVGE 2014/39 E. 7). Der Beschwerdeführer verwies im Mehrfachgesuch vom 14. November 2024, ebenso wie in der Beschwerdeschrift pauschal auf die Asylgründe seiner Eltern, und macht damit sinngemäss eine Reflexverfolgung geltend. Indessen wurde nicht ausreichend begründet, inwiefern sich aus den Vorbringen seiner Eltern und den in deren Mehrfachgesuch eingereichten Beweismitteln für ihn persönlich eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergeben soll; insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung erfüllt sein sollen. Soweit auf Verfolgungsmassnahmen verwiesen wird, die der Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Ausschaffung in die Türkei erlitten haben soll, ist festzustellen, dass den Akten seit dessen Schreiben vom 16. Oktober 2024 keine weiteren diesbezüglichen Informationen zu entnehmen sind. Damit wurde in keiner Weise schlüssig dargelegt, inwiefern sich aus diesem Vorbringen eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ergeben soll. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. In der Beschwerdeschrift wurde in Aussicht gestellt, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers beabsichtigen würden, innert der noch laufenden Beschwerdefristen gegen die sie betreffenden vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. Januar 2026 Beschwerden einzureichen. Abgesehen davon, dass diese Rechtsmittel bisher nicht eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht ausgeführt, inwiefern der Ausgang dieser Beschwerdeverfahren für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs relevant sein könnte. Selbst wenn seine Eltern ihre Beschwerde einreichen, diese gutgeheissen und die Flüchtlingseigenschaft der Eltern festgestellt werden sollte, würde ein Einbezug des volljährigen Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht in Frage kommen.

E-898/2026 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht – in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG – auf das Mehrfachgesuch vom 14. November 2024 nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben in den vorangegangenen Verfahren mehrmals einlässlich dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Verfügungen des SEM vom 27. Juli 2023 und 30. Mai 2024 sowie BVGer-Urteile E-4665/2023 vom 17. November 2023 E. 8 und E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 6 f.). Im vorliegenden Mehrfachverfahren wurde nichts vorgebracht, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Heimatstaat auf eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer E-4665/2023 E. 8.3.2). Der familiären Situation des Beschwerdeführers wurde durch die Verlängerung der Ausreisefrist (bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Eltern; vgl. Verfügung vom 28. Januar 2026, Dispositivziffer 3) hinreichend Rechnung getragen.

E-898/2026 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-898/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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