Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-898/2014
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (…)
E-898/2014 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (C._______, Provinz Pashtunchua) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) Februar 2010 und stellte am 11. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein erstes Asylgesuch. Am 15. Februar 2010 verliess er das EVZ und war daraufhin unbekannten Aufenthalts. In der Folge schrieb das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März 2010 als gegenstandslos geworden ab. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Mai 2010 in Deutschland ein Asylgesuch. Gestützt auf das Dubliner-Abkommen hiess die Schweiz mit Schreiben vom 17. Februar 2011 ein Rücknahmeersuchen dieses Nachbarstaates, datierend vom 15. Februar 2011, gut. Nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Mai 2011 das Asylverfahren wieder auf und führte dieses weiter. B. Die Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu den Fluchtgründen fand am 27. Mai 2011 im EVZ Basel statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.21) am 16. Januar 2012 und am 25. März 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er sei wie die ganze Familie im Handel tätig respektive in der politischen Administration der Region C._______ angestellt gewesen. Im Jahr 2006 sei er von seiner normalen staatlichen Arbeitsstelle zum (…) transferiert und dort als (…) eingesetzt worden, wo er bis zum (…) 2010 in der Funktion eines (…) tätig gewesen sei. Er habe in dieser Funktion die Bestimmungen und Forderungen des pakistanischen Staates im Gebiet C._______ bekannt machen und für deren Umsetzung sorgen müssen. Am (…) habe eine amerikanische Drohne das Haus des Beschwerdeführers zerstört und dabei (…) Menschen getötet. Dieser Angriff habe einen Aufstand der Taliban und der Al Kaida provoziert. Er sei dabei vom (…) zur Teilnahme an einer militärischen Operation aufgefordert worden. Erst unter Druck der zuständigen beiden Militäroffiziere habe er diese am (…) in ein seit Generationen seiner Sippschaft gehörendes Berggebiet geführt, von wo aus diese die strategischen Stellungen der Taliban und Al Kaida hätten beobachten können. Als sie dort gewesen seien, habe eine
E-898/2014 Helikoptereinheit der pakistanischen Armee das Berggebiet bombardiert. Die betroffenen Dorfbewohner hätten ihn gesehen und in der Folge den Taliban gemeldet, dass er mit zwei "Gästen" dort gewesen sei. Am (…) 2008 hätten das pakistanische Militär und amerikanische Drohnen in derselben Region eine (…) beschossen; (…) seien dabei getötet worden. Bei deren Beerdigung hätten zwei Führer der Taliban und Al Kaida neben der pakistanischen Regierung auch den Beschwerdeführer namentlich als Schuldigen genannt. In der Bevölkerung habe dies keine konkreten Reaktionen hervorgerufen. Drei Tage später habe er von den Taliban eine Vorladung erhalten, die er aber nicht befolgt habe. In der Folge seien die Geschäfte seiner Sippschaft auf dem Basar mit Bomben beworfen und ein Cousin sei respektive insgesamt vier Cousins seien getötet worden. Danach habe die eigene Sippe ihn und seine Familie isoliert und ebenfalls mit dem Tod bedroht. Am (…) 2009 habe es in der Gegend von B._______ erneut einen Drohnenangriff mit Todesopfern gegeben. Der Beschwerdeführer und drei andere Personen – darunter sein Bruder – seien von den Taliban der Spionage beschuldigt worden. Die vier Verdächtigten hätten am (…) 2009 eine Vorladung der Taliban erhalten. Er und sein Bruder hätten dieser keine Folge geleistet, die beiden anderen hätten sich gestellt und seien hingerichtet worden. Er (Beschwerdeführer) stehe nun unter Druck seitens der Taliban sowie des (…), die von ihm die Teilnahme an verschiedenen Operationen, (…), verlangt habe, was er verweigert habe. (…) 2009 sei er mit seinem Geländewagen ins Spital zu einer Untersuchung gefahren; während dieses Termins sei sein Wagen in die Luft gesprengt worden. Er vermute den pakistanischen Geheimdienst als Verursacher, zumal dieser den Vorfall als Selbstmordattentat der Taliban bezeichnet habe, was letztere jedoch nicht bestätigt hätten. Nach dem Verlassen der Heimat hätten die Taliban seinen alten Vater mitgenommen und unter Druck gesetzt. Auf Veranlassung der Ältestenversammlung der Taliban sei der Vater freigekommen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Nationale Identitätskarte, Identity Card der D._______ Chamber of Commerce & Industry, Kopien von vier Drohbriefen der Taliban datierend vom (…) und (…) 2009 sowie vom (…) und (…) 2011 (je mit deutscher Übersetzung), Ausdruck einer Online-Zeitung vom (…) 2010, verschiede-
E-898/2014 ne Berichterstattungen und Fotos, Bestätigungsschreiben eines Member of National Assembly vom (…) 2011 und (…) 2012 sowie eines Senators vom (…) 2011, zwei Arbeitsbestätigungen ([…] 1999 und […] 2009) seines Engagements zwischen (…) und (…), Bestätigungen für die Tätigkeit als Geschäftsmann in D._______, Leumundszeugnis vom (…) 2000 (Farbkopie). C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 – eröffnet am 4. Mai 2013 – stellte das BFM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, mithin erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte als Folge davon sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder mindestens wegen Unzumutbarkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg reichte er je eine Fotografie eines zerstörten Hauses und eines "Shops", ein Schreiben der Leitung des E._______ Spitals vom (…) 2013 (Kopie), den Ausschnitt aus einem Bericht von Amnesty International ("The Hands of Cruelty – Abuses by Armed Forces and Taliban in Pakistan's Tribal Area") sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens – geführt unter der Dossiernummer E-3154/2013 – in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies der Instruktionsrichter auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies er ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig überwies der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E-898/2014 F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht. G. Am 24. September 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer kommentarlos das Bestätigungsschreiben der Leitung des E._______ Spitals vom (…) 2013 (Farbkopie mit zusätzlichen Stempeln und Unterschriften zur Beglaubigung) zu den Akten. Am 10. November 2013 reichte er eine leicht verkleinerte Kopie des gleichen Dokuments erneut ins Recht. H. Gestützt auf eine Mitteilung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten vom 26. November 2013, wonach der Beschwerdeführer nach F._______ abgeflogen sei, ersuchte der Instruktionsrichter dessen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 um Auskunft darüber, wo sich sein Mandant aktuell aufhalte, sowie um Einreichung einer Erklärung desselben, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich im Besitz eines – mit Hilfe der (…) und offenbar unter Zustimmung des BFM ausgestellten – Reisedokuments für zwei Monate nach F._______ zu seiner schwerkranken Mutter begeben. Er habe dabei seinen Willen auf Rückkehr und Weiterführung des Asylverfahrens kundgetan. Sobald er (Rechtsvertreter) weitere Unterlagen habe, werde er das Gericht umgehend informieren. Am 6. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter die seine Angaben im Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigenden Unterlagen zu den Akten. Aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein bis Mitte Februar 2014 gültiges Rückreisevisum erhalten habe. Am 8. Januar 2014 reichte der Rechtsanwalt eine E-Mail seines Mandanten nach, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an der Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei.
E-898/2014 I. Am 18. Februar 2014 klärte das Gericht beim zuständigen Migrationsamt ab, ob der Beschwerdeführer sich beim zugewiesenen Aufenthaltskanton zurückgemeldet habe, was verneint wurde. Daraufhin schrieb der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren E-3154/2013 mit Beschluss vom 19. Februar 2014 als gegenstandslos geworden ab. J. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (vorweg per Fax, am 21. Februar 2014 postalisch) ersuchte der Rechtsvertreter um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er begründete sein Gesuch namentlich damit, dass die Auskunft des zuständigen Migrationsamts nicht korrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2014 über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz zurückgekehrt, habe am 14. Februar 2014 eine Besprechung mit der für ihn zuständigen Mitarbeiterin der (…) gehabt; dabei sei ihm seine Sozialhilfe ausbezahlt und es sei ein Gesuch für ihn um Teilnahme an einem Deutschkurs gestellt worden. Zum Beleg reichte er die Originalunterlagen der Flugtickets und -belege, die Kopie Reiseausweis für ausländische Personen, die Anmeldung zum Deutschkurs und den Auszahlungsbeleg der Sozialhilfe zu den Akten. K. Im Rahmen eines mit dem zuständigen Migrationsamt durchgeführten Schriftenwechsels konnte der im Gesuch um Wiederaufnahme dargelegte Sachverhalt verifiziert werden, woraufhin der Instruktionsrichter mit Beschluss vom 6. März 2014 den Abschreibungsentscheid E-3154/2013 vom 19. Februar 2014 aufhob und das Verfahren – aus archivtechnischen Gründen unter der neuen Verfahrensnummer E-898/2014 – weiterführte.
E-898/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-898/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids aus, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in einer bedeutungsvollen Position als (…) zwischen pakistanischem Staat und den in seiner Heimatregion C._______ ansässigen Taliban im Einsatz gewesen sein wolle, seien seine diesbezüglichen Angaben in wesentlichen Teilen äusserst vage und teils ausweichend ausgefallen. 4.1.1 So habe er bezüglich der behaupteten Bedrohungssituation seitens des pakistanischen Staats keine konkreten Angaben machen können; er habe von einigen Verfolgungsmassnahmen zwischen 2008 und 2009 gesprochen, jedoch deren Verursacher nicht benennen können. Weiter habe er zwar genaue Angaben zu Luftangriffen nennen können, nicht aber zum jüngsten Ereignis – als sein Auto vor dem Spital in die Luft gesprengt worden sein solle. Da er diesen Vorfall weder dokumentieren noch genau datieren habe können, sei dieser als zweifelhaft zu beurteilen. 4.1.2 Auch seine Angaben der angeblichen Suche nach ihm Ende 2009 im Haus seines Bruders in Peschawar seien nicht nachvollziehbar, zumal er in diesem Zeitraum bei sich zu Hause und als Staatsangestellter tätig gewesen sein wolle. Sodann seien die Angaben bezüglich seiner Anstellung beim Geheimdienst widersprüchlich ausgefallen. 4.1.3 Vom Beschwerdeführer hätten fundierte Angaben über Politik, Aktivitäten und Forderungen der Taliban in dieser Region erwartet werden können; der Beschwerdeführer habe hierzu jedoch nur oberflächliche, allgemeinzugängliche Aussagen machen können. Diese behauptete berufliche Tätigkeit erscheine daher nicht glaubhaft. Was die Bedrohungen durch die Taliban betreffe, habe er teils unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb auch dieses Vorbringen mit Zweifeln behaftet sei.
E-898/2014 4.1.4 Letztlich seien seine Schilderungen über den Verbleib der nahen Familienangehörigen äusserst vage und wirkten ausweichend, was namentlich vor dem Hintergrund des Umstands, dass er im Heimatland über eine Kontaktperson zur Familie verfüge, nicht glaubhaft sei. 4.1.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Taliban – die dazu eingereichten Drohschreiben seien nicht zum Beweis geeignet, zumal sie leicht gefälscht werden könnten – wäre diese mangels Intensität nicht asylrelevant, zumal sich aus diesen Drohungen zwischen (…) 2008 und (…) 2009 gemäss Akten offenbar keine konkrete Verfolgung ergeben habe und der Beschwerdeführer bis (…) 2009 oder (…) 2010 weiterhin im Staatsdienst gearbeitet und am gewohnten Wohnsitz gelebt habe. Zudem sei die letzte Drohung der Taliban fast ein Jahr vor der Ausreise erfolgt und könne daher nicht als fluchtauslösend beurteilt werden. Die weiteren Beweismittel, Fotos und Bestätigungsschreiben und Arbeitsbestätigungen könnten keine konkrete Verfolgungssituation belegen respektive hätten diese teilweise keinen Zusammenhang zu den Asylvorbringen. 4.2 In der Beschwerde werden vorweg der Sachverhalt sowie die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung erneut dargelegt (Beschwerde S. 2 bis 8). 4.2.1 In der Sache wird im Wesentlichen auf den geltend gemachten Vorfall von (…) 2009 hingewiesen, bei dem sein vor dem Spital parkiertes Auto in die Luft gesprengt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nie von einem "Selbstmordattentat" gesprochen; vielmehr habe er ausgesagt, das Auto sei mittels einer ferngesteuerten Bombe zur Explosion gebracht worden. Da die Taliban nicht über die entsprechende Technik verfügen würden, habe er dieses Attentat dem pakistanischen Geheimdienst zugeschrieben, der den Vorfall dann als Selbstmordattentat dargestellt habe. Da es keine polizeiliche Ermittlung gegeben habe, seien auch keine Unterlagen greifbar. Zudem sei ja er das eigentliche Ziel dieses Attentats gewesen. Dafür spreche auch, dass er an diesem Tag "zufällig" seinen Major im Spital angetroffen habe. Bei der Hausdurchsuchung im Mietshaus des Bruders sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weshalb er vermute, dass er vom Geheimdienst gesucht worden sei. Die Angaben zur Anstellung beim (…) seien ebenfalls stimmig: Er sei
E-898/2014 bis (…) 2010 angestellt, nach dem Vorfall von (…) 2009 jedoch nicht mehr operativ tätig gewesen. 4.2.2 Zu den konkreten Zielen der Taliban könne er nicht mehr wissen, als allgemein zugänglich sei; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesbezüglich spezielle Informationen haben sollte. Es könne hieraus jedenfalls nicht seine diesbezügliche Tätigkeit in Frage gestellt werden. Er habe als (…) die verschiedenen Informationen zusammengetragen und weitergegeben. Es werde beantragt, diesbezüglich entsprechende Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Pakistan zu tätigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle zudem die Bedrohung durch die Taliban eine asylrechtlich relevante Gefahr dar. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan, wie sie auch aus den Ausführungen des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten auf seiner Website hervorgingen. In seiner Heimatregion – Grenzgebiet zu Afghanistan – sei die Lage unsicher; diese gelte als Rückzugsgebiet afghanischer Talibankämpfer. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban als Spion betrachtet, weshalb er befürchten müsse, in einem "Gerichtsverfahren", welches jeglicher internationaler Standards spotte, zum Tode verurteilt zu werden. 4.2.3 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht, weshalb ihm diese zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgeblichen aktenkundigen Unterlagen zu folgenden Schlussfolgerungen: 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (…) im Auftrag (…) zwar wortreich dargelegt hat. Indessen ist trotz dieser ausführlichen Darstellung festzuhalten, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit mit Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wenig substanziiert sind. Die mit verschiedenen Internetausdrücken und öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierten Luftangriffe und anderen Schwierigkeiten in der Grenzregion Pakistans zu Afghanistan, der Heimatregion des Beschwerdeführers, sind unbestritten. Von diesen Vorfällen sind alle Bewohner dieser Region betroffen. Dabei ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass ihm – auch angesichts der Bestätigungsschreiben von offizieller Seite, so eines Mitglieds der National Assembly und eines Senators – zweifellos die Mög-
E-898/2014 lichkeit offen gestanden wäre, dieser allgemeinen Gefährungssituation mit Hilfe seines persönlichen Netzwerks innerstaatlich auszuweichen. 5.2 Ungeachtet dessen ist weiter Folgendes festzustellen: 5.2.1 Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeiten in der BzP die Tätigkeit eines (…) auch andeutungsweise mit keinem Wort erwähnt hat. Er führte hier nur an, er sei von Beruf Kaufmann, im (…)handel tätig und dabei als Handelsreisender in verschiedenen Ländern unterwegs gewesen (vgl. Protokoll EVZ S. 2, 5, 6, 7). Allein vor diesem Hintergrund sind an diesem Engagement im Dienst des (…) klare Zweifel anzumelden. Diese werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der ausführlichen Anhörung einerseits darlegte, als (…) habe er Informationen über die Taliban und Al Kaida sammeln und diese den zuständigen pakistanischen Stellen weitergeben müssen. Er habe mit den Taliban auch direkten Kontakt gehabt, sei als (…) in den Besitz geheimer Informationen gelangt und habe viele vertrauliche Papiere und Nachrichten bei sich gehabt (vgl. Protokoll Bundesamt 25. März 2013 S. 4 und 6). Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sowohl seine Angaben zu den Taliban als auch zu seinen Aktivitäten insgesamt als nicht fundiert und vage zu beurteilen sind. In der Beschwerde (vgl. S. 10) wird eingewendet, er könne mit Bezug auf die Taliban nicht mehr wissen, als allgemein zugänglich sei. Diese Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Aussage vereinbaren, er sei durchaus im Besitz geheimer Informationen gewesen. Insgesamt sind diese geschilderten (…)arbeiten daher nicht glaubhaft gemacht. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen durch die Taliban geltend gemacht hat, hat er dazu auf zwei Drohbriefe Bezug genommen und erwähnt, er habe auch gemerkt, zwischen 2008 und 2009 verfolgt respektive beschattet worden zu sein. Er vermute, dies seien die Taliban gewesen, zumal er zu jenem Zeitpunkt mit den pakistanischen Behörden noch keine Probleme gehabt habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 16. Januar 2011 S. 10 f.). Später gab er an, er sei zwischen (…) 2008 und (…) 2010 viermal von den Taliban attackiert worden; er habe Glück gehabt (vgl. Protokoll Bundesamt 25. März 2013 S. 6: "Allah hat mein Leben gerettet"). Gemäss diesen Aussagen wären die Verfolgungsmassnahmen
E-898/2014 demnach offensichtlich und aggressiv – mithin nicht nur im Sinn einer Beschattung – erfolgt; ausserdem hätte er die Attacken bei dieser Befragung zweifelsfrei den Taliban zugeordnet. Hinsichtlich der Drohungen führte er aus, die erste sei bei der Beerdigung am (…) 2008 erfolgt, drei Tage später habe er eine schriftliche Vorladung der Taliban erhalten. Der letzte Drohbrief datiere vom (…) 2009; dieser sei im Anschluss an den Angriff vom (…) 2009 ergangen. Die Datierungen der zu den Akten gereichten angeblichen Drohbriefe stimmen indessen mit diesen Aussagen nicht überein; die Dokumente sind auf den (…) und (…) 2009 datiert. Da der Beschwerdeführer die jeweiligen Angriffsaktionen und die darauf erhaltenen Drohbriefe klar zeitlich einordnete, kann auch sein Erklärungsversuch, er könne sich nicht an alle Daten erinnern, hier nicht überzeugen. Sofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (vgl. dort S. 10) gerügt wird, bei diesen beiden Drohbriefen handle es sich nicht um die erwähnten Vorladungen, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung vorgebracht hat. Sodann liegen die Dokumente nur in Form von leicht fälschbaren Kopien vor, weshalb ihnen entsprechend geringer Beweiswert zukommt. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwähnt hat, die Taliban hätten nicht nur ihm und seiner Familie, sondern allgemein in seiner Region Drohbriefe verschickt (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2011 S. 9 f.); demnach wäre anzunehmen, solche Schreiben hätten allgemein als Druckmittel der Taliban die Bevölkerung in der Region in Schach halten, nicht aber konkret den Beschwerdeführer treffen sollen. Dies gilt umso mehr, als es den Taliban, hätten diese tatsächlich ein besonderes individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Interesse gehabt, aufgrund ihrer guten lokalen Vernetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit gelungen wäre, des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im Februar 2010 habhaft zu werden. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch ins Visier der pakistanischen Behörden geraten zu sein. Diese Verfolgung habe sich namentlich im Vorfall manifestiert, als sein vor dem Spital parkiertes Auto in die Luft gesprengt worden sei. Als Beweis hierzu reichte er mit der Beschwerde vom 3. Juni 2013 eine Bestätigung der Leitung des E._______ Spitals vom (…) 2013 in Kopie zu den Akten. Dasselbe Bestätigungsschreiben reichte er am 24. September 2013 (Farbkopie nunmehr mit zusätzlichen Stempeln und Unterschriften als Beglaubigung) und am
E-898/2014 10. November 2013 (Farbkopie) zu den Akten (vgl. auch oben Bstn. D und G). Bei diesen auf den ersten Blick identisch scheinenden Schreiben fällt auf, dass beim zuerst eingereichten Dokument auf einen Vorfall "bomb blast on (…)" Bezug genommen wird. Die beiden nachfolgend eingereichten Dokumente weisen einerseits einen identischen Kopf – mit Bezeichnung des Spitals und offensichtlich identischen handschriftlichen Angaben einer Fallnummer (…) (?), des Datums und der Telefonnummer – auf. Andererseits ist die inhaltliche Mitteilung "TO WHOM IT MAY CONCERN" in einem anderen Schriftbild und mit der Formulierung "on (…)" (statt "on […]") verfasst. Zumindest bei den beiden nachträglich eingereichten Dokumenten handelt es sich mithin um offensichtlich verfälschte Beweismittel (Collagen). Diese sind offensichtlich nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers zu belegen, wonach sein Auto zerstört worden sei. Im Übrigen wäre schwer nachvollziehbar, wieso die Leitung eines Spitals eine Bestätigung betreffend den Besitzer eines vor dem Spitalgebäude parkierten Autos verfassen sollte. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser angeblich die Verfolgung durch den pakistanischen Staat beweisende Vorfall nicht geglaubt werden kann. 5.2.4 Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung durch die pakistanischen Behörden kann auch aus der beim Bruder erfolgten Hausdurchsuchung (…) 2009 nicht gefolgert werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu selber angab, er habe angenommen, der Geheimdienst habe nach ihm gesucht. Diese vermutungsweise geäusserte Befürchtung genügt indessen nicht zur Annahme einer tatsächlich erfolgten behördlichen Verfolgungsmassnahme. Ausserdem wäre in jenem Zeitpunkt für die Behörden naheliegender gewesen, den Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz oder an der Arbeit zu suchen; so will er bis zur Ausreise bei sich zu Hause gewesen sein (vgl. Protokoll EVZ S. 1) und bis (…) 2009 (vgl. Protokoll Anhörung 25. März 2013 S. 7) respektive bis (…) 2010 (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 8) seiner Arbeit als (…) nachgegangen sein. 5.2.5 Schliesslich finden sich weitere zahlreiche Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers: 5.2.5.1 So hat er den Drohnenangriff auf eine islamische Schule in der BzP auf den (…) 2008 datiert (vgl. Protokoll EVZ S. 5), während dem er nachfolgend vom (…) 2008 sprach (vgl. etwa Protokoll 16. Januar 2012 S. 5).
E-898/2014 5.2.5.2 Sodann hat er im EVZ erklärt, es sei ein Verwandter namens G._______ getötet worden (vgl. Protokoll EVZ S. 5); später sprach er davon, es seien vier Cousins, darunter G._______, umgekommen (vgl. Protokoll Bundesamt 16. Januar 2012 S. 12). 5.2.5.3 Weiter wird im Bestätigungsschreiben vom 11. November 2011 eines Members National Assembly festgehalten, der Bruder H._______ sei gefangengenommen worden und erst gegen Lösegeldzahlung freigekommen. Der Beschwerdeführer hat seinen Bruder H._______ mehrmals, dessen Gefangennahme jedoch nicht erwähnt; was er hingegen thematisiert hatte, ist, dass der Vater einmal von den Taliban mitgenommen, indes mittels Lösegeld freigekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 7 f.). 5.2.5.4 Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP bei der Frage nach Angehörigen im Heimatland neben den Eltern nur die Namen (…) Schwestern nannte und aussagte, H._______ sei sein einziger Bruder (vgl. Protokoll EVZ S. 3); später gab er jedoch an, er habe (…) Brüder, und konnte den Widerspruch auf Vorhalt hin nicht überzeugend ausräumen (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 15 f.). 5.2.6 Die weiteren eingereichten Unterlagen zur Situation und den Vorfällen in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Arbeitsbestätigungen (Tätigkeiten für die "(…) Organisation" betreffend, die er bei der mündlichen Befragung nicht weiter erwähnte), Leumundszeugnis, Fotografien zerstörter Gebäude und von Menschenansammlungen vermögen keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu entfalten. Namentlich sind die Fotografien nicht in der vom Beschwerdeführer genannten Weise eindeutig zuzuordnen. 5.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der Sachverhalt ist genügend erstellt; es erübrigen sich weitere Abklärungen vor Ort (vgl. Beschwerde S. 10). Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E-898/2014 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-898/2014 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 7.3.2 Aufgrund der Akten ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
E-898/2014 oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So hat er dargelegt, er stamme aus einer wohlhabenden und einflussreichen Sippe und Familie, sei selber namentlich als Kaufmann tätig gewesen. Ausserdem sei er gemäss Bestätigungsschreiben für die "(…) Organisation" aktiv gewesen und habe in Staatsdiensten gestanden – wobei letztere in der geschilderten Form als nicht glaubhaft beurteilt werden (vgl. oben). Insgesamt ist jedoch mit Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner mannigfachen beruflichen Erfahrungen und seines offenbar breit abgestützten Beziehungsnetzes – er erwähnte auch Freunde ausserhalb von C._______ (vgl. Protokoll Anhörung 16. Januar 2012 S. 4) – im Heimatstaat bei einer Rückkehr seine Existenz wieder wird aufbauen können. Ausserdem halten sich seine Familienangehörigen in Pakistan auf und es dürfte ihm möglich sein, diese wieder ausfindig zu machen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er gemäss Akten in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden musste, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
E-898/2014 unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Hauptsache stellt sich die Frage einer Parteientschädigung angesichts der Abweisung der Beschwerde nicht. Hingegen erscheint es aufgrund der Verfahrensumstände als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die notwendigen Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem am 6. März 2014 gutgeheissenen Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die partielle Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 500.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das Gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-898/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Für das Wiederaufnahmeverfahren wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht eine partielle Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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