Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.02.2011 E-89/2011

15. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,839 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-89/2011 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).

E-89/2011 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ – am 27. September 2010 in die Schweiz ein und reichte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) ein Asylgesuch ein. Dort wurde er am 5. Oktober 2010 summarisch befragt und am 3. Dezember 2010 in einer direkten Befragung des BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er in seiner Heimat seit dem Jahre 2008 als einfaches Mitglied der Jugendfraktion der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) politisch aktiv gewesen sei, und deshalb asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hatte, und auch bei seiner Rückkehr zu befürchten habe. Angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation habe er die Türkei im Februar bzw. März 2010 verlassen. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 7. Dezember 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und zur daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb es auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichtete. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des allfälligen Leistens bzw. Verweigerns des Militärdienstes erachtete das BFM sodann als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2011 (Posteingang: 6. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass der vor-instanzliche Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter, beantragte er – ohne Begründung –, dass er nicht wegzuweisen und ihm stattdessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zur Begründung der Beschwerde im Asylpunkt machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt habe beziehungsweise, dass

E-89/2011 er diesen Anforderungen genügend nachgekommen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 27. Januar 2011 zu überweisen. Im Unterlassungsfall wurde ihm das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses am 15. Januar 2011 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-89/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das BFM nicht untersucht habe, ob "eine Konfrontation mit dem Militär" "im Rahmen eines regulären militärischen Rahmens erfolgte oder nicht". Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; zum Ganzen: Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265).

E-89/2011 4.2. Vorliegend äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und Anhörung lediglich auf Nachfrage zum von ihm noch zu leistenden türkischen Militärdienst, den er bisher dank Studium/Schule habe verschieben können. Dabei gab er zu Protokoll, dass das Aufgebot indessen etwa im August 2010 hätte kommen sollen (vgl. A1 S. 10; A19 S. 4). Weiter gab er an, Kurden würden bewusst ins kurdische Gebiet geschickt, um gegen kurdische Befreiungskämpfer eingesetzt zu werden. Da er politisch aktiv gewesen sei, würde er bestimmt ins kurdische Gebiet geschickt. 4.3. Das BFM setzte sich mit diesem Vorbringen in Ziff. 3 seiner Verfügung vom 6. Dezember 2010 detailliert auseinander, wobei zutrifft, dass es der Aussage des Beschwerdeführers, er sei politisch aktiv gewesen, weshalb er aus diesem Grund erst recht in den kurdischen Gebieten eingesetzt werden dürfte, keine spezielle Beachtung schenkte. Somit wurde ein Sachverhaltselement nicht ausdrücklich festgehalten. 4.4. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. 4.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortsetzung der Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu: EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). Nachdem das BFM das politische Engagement des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, prüfte das BFM in seinen Erwägungen zum Militärdienst zu Recht nicht, ob allenfalls ein "Politmalus" vorliegen könnte, wenn politisch aktive Kurden den Dienst in von Kurden umkämpften Gebieten zu leisten haben. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines allfälligen "Politmalus" über die volle Kognition verfügt, kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 4.6. Folglich hat das BFM vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E-89/2011 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3. Der Beschwerdeführer begründete die asylrechtlich relevante Verfolgung wie folgt: Er sei Mitglied der Jugendfraktion der BDP gewesen; zu seinen Aufgaben habe es gehört, politische Broschüren und Zeitschriften zu verteilen und die Leute über die BDP zu informieren. Er sei von der Polizei beobachtet worden und sie hätten von seinem politischen Engagement Kenntnis gehabt. Als Folge sei er von der Polizei schikaniert und massiv verfolgt worden: Die Polizei habe mehrmals bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt, dabei ihn und seine Familienmitglieder beschimpft und erniedrigt. Mehrere Male sei er von der Gendarmerie an einen Ort ca. 30 bis 40 Kilometer ausserhalb der Stadt abgeführt und dort mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten worden. Schliesslich sei er mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden. Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei im Februar bzw. März 2010 verlassen. Er habe von seiner Familie erfahren, dass die Sicherheitskräfte ca. einen Monat nach seiner Ausreise in B._______ nach ihm gesucht hätten, und befürchte deshalb, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ausreise eine Gefängnisstrafe drohe (A19 S. 4, 7). Die Frage, ob die Sicherheitskräfte ihn womöglich zur Einziehung des obligatorischen Militärdienstes und nicht wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht haben könnten, verneinte er. Gleichzeitig machte er

E-89/2011 aber geltend, dass er nicht bereit wäre Militärdienst zu leisten, da er als ethnischer Kurde gezielt im "kurdischen" Gebiet eingesetzt werde, wo er gezwungen wäre gegen die "kurdischen Befreiungskämpfer" zu kämpfen (A19 S. 4). 5.4. Das BFM begründete seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement damit, dass dieser nicht in der Lage war, konkrete Angaben über die Struktur der BDP in B._______ zu machen, obschon er geltend gemacht habe, Parteimitglied zu sein und sich innerhalb der Jugendfraktion der BDP engagiert zu haben (vgl. A19 S. 4, 5). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen teilweise widersprüchlich und insgesamt ausweichend und vage ausgefallen seien (vgl. A19 S. 5 – 7). Die Vorbringen zu seinem politischen Engagement und der daraus resultierenden Verfolgung würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Einer Verweigerung den Militärdienst zu leisten sprach das Bundesamt die Asylrelevanz ab: Es stellte fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der türkische Staat betreffs der Einberufung in einer asylrelevanten Verfolgungsabsicht handeln würde, da diese aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs erfolgen würde. Ferner lasse sich ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen würde. 5.5. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde sinngemäss, dass die Vorinstanz die Anforderungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt habe, beziehungsweise machte er geltend, dass er diesen Anforderungen in genügender Weise nachgekommen sei. 6. 6.1. Gemäss der ständigen Praxis bedeutet Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG – wie vom Beschwerdeführer richtig bemerkt – ein reduziertes Beweismass, d.h. sie lässt – im Gegensatz zum strikten Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Für die Glaubhaftmachung reicht es aber demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E-89/2011 6.2. In Würdigung der Aktenlage und des Gesagten ist festzustellen, dass die Gründe, welche für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, im vorliegenden Fall nicht überwiegen. Damit hat die Vorinstanz aber nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert – die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu hoch angesetzt, sondern es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt wurde und aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gesucht wird. Vielmehr ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers bei der BPD angesichts seiner fehlenden Kenntnis der lokalen Struktur und der Namen der Parteikader (vgl. A19 S. 4 – 5) nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Vergleich der Befragungsprotokolle zeigt ferner auf, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen in Widersprüche verstrickte – wie vom BFM richtig festgestellt – und ansonsten in seinen Ausführungen vage und ausweichend blieb. Um "Gedächtnislücken" zu begründen, verwies der Beschwerdeführer jeweils auf psychische Probleme (A1 S. 9; A19 S. 3, 5), ohne jedoch in seiner Beschwerde auf diese zurückzukommen noch diese weiter zu belegen. Auch wurde ein in Aussicht gestelltes Papier, welches die Parteimitgliedschaft und -tätigkeit bestätigen sollte (vgl. A19 S. 2, 5), nie eingereicht. Ebenso verzichtete er im Allgemeinen darauf, sich in der Beschwerde im Einzelnen mit den vom BFM genannten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen; vielmehr machte er bloss pauschal geltend, dass er – im Rahmen seiner Möglichkeiten – die Verfolgungssituation hinreichend glaubhaft vorgetragen habe. Es sprechen also wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements und der damit angeblich einhergehenden Verfolgung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus militärrechtlichen Gründen (sogenannte Refraktion) verliess, da gemäss seinen Aussagen (vgl. A1 S. 10; A19 S. 4) das Aufgebot zum Einzug in den Militärdienst kurz nach seiner Ausreise hätte erfolgen müssen. 6.3. An dieser Stelle ist dazu festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen

E-89/2011 bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff., 2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absätze 167 ff.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 255 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 115 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104.; Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a., 2004, S. 44 ff.). 6.4. Wie vom BFM richtig festgestellt, werden wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden – wie es der Beschwerdeführer während der Anhörung durch das BFM geltend machte (vgl. A19 S. 4) – ist sehr gering. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass kurdische Soldaten im Südosten der Türkei zum Einsatz kommen könnten, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschehen würde. Eine allfällige Bestrafung wegen

E-89/2011 Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Deserteure türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht – wie vom BFM richtig festgestellt – keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf ein politisches Engagement zurückgeführt werden kann – da ein solches respektive die asylrelevante Verfolgung von ihm nicht glaubhaft dargelegt werden konnte – sondern, dass er wohl aus militärrechtlichen Gründen gesucht wird. Eine solche Refraktion bzw. eine wegen des Nichtleistens des Militärdienstes drohende Strafe entbehrt im vorliegenden Fall einer politischen und mithin asylrechtlich relevanten Grundlage, d.h. sie vermag die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von

E-89/2011 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

E-89/2011 würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM begründete die Zumutbarkeit der Rückführung damit, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe gegen diese sprechen würden. Dieser Einschätzung ist aufgrund der Aktenlage – der Beschwerdeführer ist jung, ledig und gesund – und in Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei zuzustimmen. Der Beschwerdeführer unterliess es, in der Beschwerde auf allfällige entsprechende Wegweisungshindernisse hinzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.

E-89/2011 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-89/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

E-89/2011 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2011 E-89/2011 — Swissrulings