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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 E-889/2020

26. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,571 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-889/2020

Urteil v o m 2 6 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.

E-889/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in B._______ am 23. Juli 2019 ein Schengen-Visum gültig vom 24. August 2019 bis am 23. November 2019 ausgestellt wurde, womit er eigenen Angaben zufolge von B._______ aus am 23. Oktober 2019 direkt in die Schweiz flog, dass er am 5. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend dem BAZ in D._______ zugewiesen wurde, er am 10. Dezember 2019 die zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, am 11. Dezember 2019 seine Personalien aufgenommen und er am 29. Januar 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Rahmen der Anhörung vorbrachte, er habe sich schon mehrmals als Tourist in Europa, wo seine Schwester in Deutschland studiere, aufgehalten und habe den Iran am 23. Oktober 2019 verlassen, um erneut als Tourist in Europa herum zu reisen, dass er in B._______, seinem letzten Wohnsitz, allein in einer Eigentumswohnung gelebt und dort siebzehn/achtzehn Jahre lang eine eigene Firma ([…]) geführt habe, dass er ungefähr am 17. November 2019 – einige Tage vor Ablauf seines Visums respektive seiner beabsichtigten Rückreise in den Iran – telefonisch durch seine Mutter darüber orientiert worden sei, dass im Rahmen der am Tag zuvor in B._______ erfolgten Demonstrationen einer seiner Freunde festgenommen worden sei, wobei er den genauen Grund für dessen Festnahme nicht kenne, dass dieser Freund – von dem man bis heute nicht wisse, wo er sich aufhalte – im Besitz seines Wohnungsschlüssels gewesen sei und sich in seiner Wohnung Bilder von der Shah-Zeit sowie sein Laptop befunden hätten, auf dem Fotos abgespeichert gewesen seien, die ihn mit seinen Freundinnen und beim Alkoholkonsum zeigen würden, dass ihm seine Mutter während des erwähnten Telefonats vorgeworfen habe, dass er die Fotos des Shah behalten habe, dass er von Nachbarn erfahren habe respektive seine Mutter von seinen Nachbarn erfahren habe, dass Leute in Zivil – wahrscheinlich Angehörige

E-889/2020 der Armee der Wächter der Islamischen Revolution (Sepâh) oder des Nachrichtendienstes – seine Wohnung durchsucht und dabei ein paar Sachen mitgenommen hätten, wobei er nicht genau wisse, was konfisziert worden sei, ihm jedoch gesagt worden sei, es habe sich um die besagten Fotos des Shah und seinen Laptop gehandelt, dass, nachdem er mit der Mutter telefoniert habe, das Internet für sieben oder acht Tage im Iran unterbrochen gewesen sei und ihm seine Eltern danach erzählt hätten, dass man sich telefonisch bei ihnen nach seinem Verbleib erkundigt habe, wobei sie geantwortet hätten, er sei auf Reisen, dass er befürchte, wegen der in seiner Wohnung beschlagnahmten Fotos des Shah als Mitglied einer Monarchistengruppe zu gelten und er sich auch deshalb vor einer Rückkehr in den Iran und einer Bestrafung fürchte, weil sich auf seinem Laptop besagte Fotos befänden, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 5. Februar 2020 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, wozu sich diese am 6. Februar 2019 äusserte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Februar 2020 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, wobei es zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe keine detaillierten Angaben zum Grund der Festnahme des Freundes und nur relativ oberflächliche Angaben über den Inhalt des Telefongespräch mit seiner Mutter machen können; seine Antwort auf die Frage nach seiner Reaktion auf erwähntes Gespräch sei wenig persönlich gewesen und er habe auch keine konkreten Angaben zur Wohnungsdurchsuchung machen und erklären können, weshalb die Nachbarn so genau gewusst hätten, dass in seiner Wohnung die Fotos des Shah und der Laptop konfisziert worden seien, dass er zudem ein offensichtliches Desinteresse an den detaillierten Abläufen der Geschehnisse zeige, da er selber nie mit den Nachbarn gesprochen respektive nie Kontakt zu diesen aufgenommen und auch sonst nichts weiter unternommen habe, und seine diesbezügliche Erklärung, er sei schockiert gewesen und es habe längere Zeit keine

E-889/2020 Internetverbindung gegeben, angesichts der mit den Eltern wöchentlich geführten Gespräche nicht überzeuge, dass auch seine Auskünfte hinsichtlich jenes Gesprächs mit den Eltern, in welchem diese erklärt hätten, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt, nicht detailliert ausgefallen seien, dass das SEM im Weiteren den von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gestellten Antrag auf Behandlung im erweiterten Verfahren – zwecks Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland oder Vornahme einer Botschaftsanfrage – ablehnte, dass es dazu ausführte, es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer solche Dokumente nachreichen könne und eine solche Nachreichung würde angesichts der ausdrücklichen Verneinung des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall Dokumente überhaupt erhältlich gemacht werden könnten, widersprüchlich anmuten, dass die Rechtsvertretung auch nicht dargelegt habe, weshalb eine Botschaftsanfrage angezeigt erscheine und es sich nicht um einen komplexen Fall handle, dass das SEM ausserdem zum Schluss gelangte, selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers dürfte eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen sein, da seit der Wohnungsdurchsuchung vor zwei Monaten nichts weiter vorgefallen sei und der Beschwerdeführer lediglich das Gefühl habe, bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen zu werden, dass die Rechtsvertretung das Mandat am 8. Februar 2020 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gegen den Entscheid des SEM vom 7. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei ausweislich seiner Rechtegehren beantragt hat, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung an das SEM zurückzuweisen, wobei dieses anzuweisen sei, den Fall im erweiterten Verfahren durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

E-889/2020 dass der Beschwerde ein englischsprachiges Schreiben eines iranischen Rechtsanwalts (in Kopie) beilag, in welchem dieser erklärte, er versuche, an Informationen über ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen festgenommenen Freund zu gelangen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2020 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 19. Februar 2020 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Rechtsbegehren des vorliegenden Verfahrens einzig darauf gerichtet sind, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Behandlung ins erweiterte Verfahren zurückzuweisen,

E-889/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde – wie schon in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. Februar 2020 – in der Hauptsache geltend gemacht wird, das vorliegende Verfahren hätte weiterer Abklärungen bedurft und daher vom SEM im erweiterten Verfahren geführt werden müssen, dass die erfolgte Wohnungsdurchsuchung ein klares Indiz für ein gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat laufendes Strafverfahren darstelle, weshalb durch das SEM eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und die Vornahme einer Botschaftsanfrage vorzunehmen gewesen wäre, dass die am 1. März 2019 in Kraft getretene Änderung des schweizerischen Asylgesetzes darauf abzielt, eine Mehrzahl der Asylverfahren beschleunigt und effizient abzuwickeln, und in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid herbeizuführen und diesen zu vollziehen, dass eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren bei Asylverfahren erfolgt, in denen sich im Rahmen der im Anschluss an die einlässliche Anhörung der asylsuchenden Person vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind (Art. 26d AsylG), dass unter den Begriff «weitere Abklärungen» nach der Intention des Gesetzgebers Abklärungen fallen, die nicht innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, beispielsweise solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland, das Einfordern von weiteren Beweismitteln, die im Herkunftsland beschafft werden müssen, oder allenfalls die Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014 [BBl 2014 7991], 8074),

E-889/2020 dass die vom SEM vorzunehmende Triage mithin im Wesentlichen davon abhängig ist, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen, wobei sich der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen zufolge unsubstantiierter, ungereimter und nicht nachvollziehbarer Angaben als insgesamt nicht glaubhaft zu erachten sind, wobei auf erwähnte Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass selbst vor dem Hintergrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers während der von ihm geltend gemachten Geschehnisse nicht einleuchtet, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, mehr über die angebliche Durchsuchung seiner Wohnung und Festnahme seines Freundes in Erfahrung zu bringen, indem er etwa Kontakt zu seinen Nachbarn, die angeblich von der Durchsuchung erfahren hatten, aufgenommen hätte, dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich nach dem Telefonat mit seiner Mutter vom 16. November 2019 im Schockzustand befunden und infolge der Internetsperre nichts unternehmen können (vgl. Akte SEM […]- 16/15 [nachfolgend A16/15] F49 S. 8), nicht überzeugt, da diese Sperre nach Kenntnis des Gerichts bereits am 21. November 2019 endete und er zudem angeblich – wie vom SEM zutreffend erwähnt – mit seinen Eltern wöchentlich in Kontakt stand (vgl. A16/15 F23 S. 4), dass ausserdem nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich die iranischen Behörden bloss einmal und lediglich in telefonischer Form bei seinen Eltern nach ihm erkundigt haben sollen (vgl. A16/15 F51 S. 8), zumal im iranischen Kontext zu erwarten gewesen wäre, dass sich die heimatlichen Behörden, hätten sie tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, persönlich bei den Eltern oder den Nachbarn oder allenfalls bei Freunden erkundigt oder aber diese Personen zwecks Auskunft oder einer Anhörung vorgeladen hätten, dass angesichts der Zeitspanne von über drei Monaten seit der vermeintlichen Wohnungsdurchsuchung nicht einleuchtet, dass der Beschwerdeführer von keinen weiteren behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sein soll respektive ihm keine solchen bekannt seien, womit – wie

E-889/2020 vom SEM zu Recht gefolgert – selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, nicht davon auszugehen sein dürfte, er stünde deswegen im Fokus der iranischen Behörden, dass das auf Beschwerdeebene von einem iranischen Anwalt auf Englisch eingereichte Schreiben vom 16. Februar 2020 nicht geeignet ist, zu einem anderen Schluss zu führen, dass einerseits nicht erhellt, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene und nicht schon viel früher einen iranischen Anwalt mit entsprechenden Recherchen beauftragt hat, war er doch angeblich bereits seit dem 17. November 2019 über die behauptete Wohnungsdurchsuchung im Bilde und hätte demnach bereits bis zur vertieften Anhörung vom 29. Januar 2020 Zeit – und im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die primäre Pflicht – gehabt, sich um die Beschaffung allfälliger Beweismittel zu bemühen, dass er bezeichnenderweise erst mittels Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum ablehnenden Entscheidentwurf vom 6. Februar 2020 (und auch bloss) andeutete, Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen, dass in dem anwaltlichen Schreiben, welches lediglich in Kopie vorliegt und nicht beglaubigt ist, lediglich die vom Beschwerdeführer behauptete Festnahme seines Freundes, die Durchsuchung seiner Wohnung und seine damit verbundene Vermutung, dass ein Verfahren gegen ihn laufe, wiederholt wird und damit der Anwalt einzig Elemente des vom Beschwerdeführer bereits dargelegten Sachverhalts wiedergibt, dass das anwaltliche Schreiben somit nicht geeignet ist, erwähnte Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers zu entkräften, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, da sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift von vornherein nicht gelingt, glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, dass nach seiner Ausreise aus dem Iran gegen ihn behördliche und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Massnahmen ergriffen worden wären,

E-889/2020 dass sich das vorliegende Verfahren nicht als komplex erweist und dem SEM auch sonst nicht vorgeworfen werden kann, es hätte weitere Abklärungen durchführen müssen, dass sich vorliegend auch der zeitliche Umfang des vorinstanzlich beschleunigt durchgeführten Verfahrens als angemessen erweist (vgl. Art. 26 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8015), dass mithin eine Verletzung von Verfahrenspflichten nicht vorliegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen sollte, dass diesen Erwägungen zufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich das gestellte Begehren auf Rückweisung des Verfahrens als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-889/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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