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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-8817/2007

23. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,910 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8817/2007 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N (…).

E-8817/2007 Sachverhalt: A. Die Mutter der Beschwerdeführenden – C._______, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in D._______ – reiste erstmals am 12. August 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Jahre (…) heiratete sie den sri-lankischen Staatsangehörigen E._______. Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt am 10. November 2001 von ihrem Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung. Ende 2003 kehrte sie mit den Kindern in ihre Heimat zurück und hielt sich fortan an der Adresse ihres Schwagers auf, während ihr Ehemann weiterhin in der Schweiz blieb. Am (…) wurde ihr Ehemann während eines Besuchsaufenthaltes bei seinen Angehörigen in seiner Heimat von Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erschossen. (…). B. Ba. Am 11. Juli 2006 stellten die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihre Mutter und zusammen mit der Mutter und (…) Geschwistern, bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch. Zur Begründung ihrer Asylvorbringen brachte C._______ im Wesentlichen vor, dass kurz nach der Ermordung ihres Ehemannes LTTE-Mitglieder respektive unbekannte Dritte ihr zu Hause mit Nachteilen gedroht hätten, sollte sie den Leichnam (öffentlich) beerdigen. Zudem sei jemand ins Haus eingedrungen und habe ihr Mobiltelefon und dasjenige ihres Mannes gestohlen. Von diesem Zeitpunkt an habe sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern an einem anderen Ort versteckt, da sie weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte C._______, ihren (…) Kindern [darunter die] Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. Bb. Mit Datum vom 28. September 2006 erhob C._______ für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr und ihren (…) Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid

E-8817/2007 zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren vor der ARK. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens fand am 19. März 2007 eine Befragung von C._______ in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo statt. Das Befragungsprotokoll wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Sie brachte dabei vor, dass sie mit ihren Kindern in ein Flüchtlingslager nach D._______ gezogen sei, da es in ihrem Dorf – ein Gebiet, welches von der LTTE kontrolliert werde – zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie habe bis (…) 2006 und auch nach der Ermordung ihres Ehemannes keine Probleme mit Angehörigen der LTTE gehabt. Das ihr von Karuna-Leuten entwendete Mobiltelefon hätten ihr diese am Folgetag wieder zurückgegeben. Darauf sei sie mehrmals telefonisch kontaktiert worden und man habe sie aufgefordert, sich an den Strand oder in einen Park zu begeben, was sie aber nie befolgt habe. Daraus seien ihr keine weiteren Nachteile entstanden. Indessen habe sie befürchtet, dass ihr Schwager – der sich der Karuna- Gruppierung angeschlossen habe – nach ihrem Leben trachten könnte. Bc. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund unzureichender Feststellung des Sachverhaltes auf und wies das BFM an, in der Sache neu zu entscheiden (Beschwerdeverfahren E- 4775/2006). Bd. Am 25. Juni 2007 wurde dem Rechtsvertreter von C._______ Akteneinsicht in das von der Schweizerischen Botschaft erstellte Befragungsprotokoll gewährt. Mit Eingaben vom 11. Juli 2007 und vom 27. September 2007 reichte die Mutter der Beschwerdeführenden Ergänzungen ihrer Asylvorbringen ein. Dabei führte sie aus, anlässlich der Befragung auf der Botschaft Angaben gemacht zu haben, die sich diametral von ihren früheren Aussagen unterscheiden würden; dies hänge mit ihrer Angst vor allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen zusammen. Der in F._______ lebende Schwager sowie ihre Schwägerin in der Schweiz hätten ihr geholfen, ihr

E-8817/2007 Asylgesuch einzureichen. Da der Schwager, genannt G._______, der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes sei, habe sie erst anlässlich der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft vorbringen können, dass sie von diesem verfolgt werde. Er sei ein ranghohes Mitglied der TMDP (recte wohl TMVP [Tamil Makkal Viduthalai Pulikal], die Karuna- Gruppierung) mit grossem Einfluss; er werfe ihr vor, an der Ermordung ihres Mannes beteiligt gewesen zu sein. Überdies werde sie weiterhin von der LTTE bedroht. Mit Schreiben vom 21. August 2007 reichte der Rechtsvertreter von C._______ diverse Dokumente zu den Akten, die belegen sollen, dass der Schwager von C._______ des Mordes verdächtigt und von der Schweiz beziehungsweise international gesucht werde. Be. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 – eröffnet am 18. Oktober 2007 – wies das BFM das Asylgesuch von C._______ vom 11. Juli 2006 erneut ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung (soweit sie nicht später aufgehoben wurde; siehe unten Bj.) ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Begründung wird – soweit im vorliegenden Verfahren urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. Bf. Am 16. November 2007 (Poststempel) erhob die Mutter der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdeverfahren E- 7747/2007) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr und ihren Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Bg. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 führte das BFM an, dass die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführenden, wonach sie einerseits von der LTTE und andererseits von ihrem Schwager G._______ bedroht werde, gesucht und konstruiert wirken würden. Vorerst seien ihre Vorbringen, die LTTE suche sie aufgrund des Beherbergens ihres Schwagers, vage und unklar. Aufgrund der Annahme, dass zwischen ihr und G._______ kein Kontakt mehr bestehe, seien weitere Verfolgungsmassnahmen unwahrscheinlich. Auch die

E-8817/2007 geltend ge-machten Drohungen von G._______ seien unplausibel, da davon auszugehen sei, dass dieser aufgrund seines Einflusses die wahren Gründe der Ermordung seines Bruders in Erfahrung hätte bringen müssen. Weiter stehe ihre Aussage auf Beschwerdeebene, wonach sie sich mit ihren (…) Kindern an verschiedenen Orten verstecken müsse, im Widerspruch zur Angabe auf der Botschaft, sie seien in einem Flüchtlingscamp untergebracht. Ihre Rüge, sie habe ihre Asylgründe nicht frei vortragen können, sei gänzlich unbegründet, zumal es nicht angehe, dem Befrager Befangenheit vorzuwerfen. Es ergäben sich aus den Akten weder Motive, dass sie ihren Ehemann hätte umbringen wollen, noch sei davon auszugehen, dass sich die in F._______ befindende Schwester des ermordeten Ehemannes für sie eingesetzt hätte, wenn man sie der Ermordung ihres Ehemannes verdächtigt hätte. Insgesamt ergebe sich daraus, dass für die Mutter der Beschwerdeführenden und deren Kinder keine Gefährdung vorliege und sie demnach nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Bh. Am 18. Januar 2008 reichte die Mutter der Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Am 25. Juni 2008, 14. Oktober 2008 und 24. Februar 2009 reichte C._______ ergänzende Eingaben ein. In diesen Eingaben hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie aufgrund der anhaltenden Behelligungen durch die LTTE und G._______ ihre Aufenthaltsorte viel wechseln müsse und die Kinder des Öfteren aufteile und an verschiedenen Orten bei Verwandten versteckt halte. Aufgrund von Ermittlungen durch die (…), (…) und (…) Kriminalpolizei im Mordfall ihres Ehemannes sei die Aufmerksamkeit der LTTE im Hinblick auf sie und ihre Kinder erhöht worden. Dank Verhandlungen mit der TMVP habe sie im (…) 2008 wieder in ihr Haus zurückkehren können. Doch am (…) 2008 hätten Unbekannte eine Bombe auf ihr Haus geworfen. In formeller Hinsicht rügte sie, die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft seien befangen und ihre Befragung sei mangelhaft gewesen. Auf ihre Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Bi. Am 6. April 2010 reiste die Mutter der Beschwerdeführenden mit den (…) anderen Kindern (…) während des laufenden Beschwerdeverfahrens in die Schweiz ein und stellte am 8. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, worauf sie am 27. April 2010 summarisch befragt wurde und am 10. Mai 2010 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde. Die

E-8817/2007 Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) blieben in Sri Lanka zurück. Bj. Angesichts dieser Umstände hob das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 seine frühere Verfügung vom 17. Oktober 2007 betreffend die Abweisung des Asylgesuchs für die Mutter und deren Kinder (…) auf und hielt fest, das Asylverfahren werde in der Schweiz weitergeführt; betreffend die Verweigerung der Einreise sei die frühere Verfügung gegenstandslos geworden. Betreffend die Beschwerdeführenden blieb die Verfügung vom 17. Oktober 2007 weiterhin bestehen. C. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. September 2010 das Beschwerdeverfahren E-7747/2007 bezüglich C._______ und ihrer (…) Kinder (…) wegen Gegenstandslosigkeit ab. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden in Sachen Einreiseverweigerung und Asylgewährung wurde demzufolge unter der neuen Verfahrensnummer E-8817/2007 weitergeführt. D. Mit Verfügung vom 24. September 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. Oktober 2010 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 16. November 2007 festzuhalten gedenken. In bejahenden Falle sei ihr Aufenthaltsort bekannt zu geben und es seien Ausführungen zu ihrer Gefährdung einzureichen. Am 14. Oktober 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführenden derzeit bei der Grossmutter (…) in H._______, Sri Lanka, aufhielten, während der Ferien aber häufig ihren Aufenthaltsort wechseln müssten, da ihnen eine Entführung durch G._______ und dessen Familie (Familie des verstorbenen Vaters) drohe. Dieser G._______ habe im (…) 2010 bereits die Kinder in der Schule aufgesucht und habe sie mitnehmen wollen, dank der Intervention der Lehrerin und dem lauten Weinen der Kinder aber dann davon abgelassen. Es drohe aber weiterhin eine Entführung, da G._______ die Mutter der Kinder erpressen wolle, weil diese Witwen- und Halbwaisenrenten beziehe. Die Grossmutter väterlicherseits, die in F._______ lebe, drohe auch ständig. Sie rufe

E-8817/2007 immer wieder auf das Handy der Mutter der Beschwerdeführenden an; diese nehme aber die Anrufe nicht entgegen. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es sei aus den Akten kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter die beiden Beschwerdeführenden nicht auch in die Schweiz mitgenommen habe. Es dürfe angenommen werden, dass die Mutter ihre beiden [Kinder] nicht zu Hause in Sri Lanka gelassen hätte, wenn es für diese nachteilig oder gar gefährlich gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie [ihr Kind A._______] in der Heimat zurück gelassen hätte, wenn [dieses] – wie sie behaupte – schwer traumatisiert gewesen wäre. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen von Seiten des G._______ könnten nicht uneingeschränkt geglaubt werden. Allenfalls bestünden familiäre Zwistigkeiten; deren Asylrelevanz werde jedoch im laufenden Asylverfahren der Mutter in der Schweiz zu prüfen sein. Es erscheine weiter unwahrscheinlich, dass der Schwager die Kinder entführen wolle. Hätte er tatsächlich diese Absicht gehabt, wäre dies wohl längst geschehen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden von Vorteil wäre, da das Asylverfahren der Mutter noch nicht abgeschlossen sei. Sollte dieses einen negativen Ausgang haben, müssten die [kleinen] Kinder die Schweiz wieder verlassen, was für diese zweifelsohne belastend wäre und kaum im Sinne des Kindeswohls stünde. F. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2010 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden aus, dass die Mutter nie beabsichtigt habe, zwei ihrer Kinder in Sri Lanka zurückzulassen. Sie habe vor ihrer Ausreise unzählige Male versucht, eine Ausreise mit all ihren Kindern zu organisieren, habe aber keinen Schlepper gefunden, der bereit gewesen sei, sie mit [allen] Kindern illegal in die Schweiz zu bringen. Sie habe trotz Witwen- und Halbwaisenrenten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, diese Kosten aufzubringen. Bereits für die Ausreise mit (…) Kindern habe sie den Betrag über Fr. 75'000.- – den sie aus dem Erlös von (…) verkauften Grundstücken aufgebracht habe – bezahlt. Es sei eine sehr schwierige Entscheidung gewesen, welche Kinder sie zurücklassen solle. Die Kleinsten habe sie mitnehmen müssen, da diese am ehesten auf ihre Mutter angewiesen gewesen seien. Ausserdem behaupte die Schwiegerfamilie, die [jüngsten Kinder] seien nicht die Kinder ihres

E-8817/2007 Ehemannes, sondern würden aus einer ausserehelichen Beziehung stammen. Die Schwiegerfamilie drohe stets, [diese jüngsten Kinder] deswegen umzubringen. [Das älteste Kind] habe sie mitnehmen wollen, weil sich [dieses] von der Schwiegerfamilie am meisten habe beeindrucken lassen und sich zeitweise gegen [seine] Mutter gestellt habe, weil [es] geglaubt habe, diese habe ihren Vater getötet. Hätte sie anstatt [dem ältesten Kind] einen der Beschwerdeführenden mitgenommen, hätte die Trennung eine schwere Traumatisierung bedeutet, da diese (…) besonders aneinander hängen würden. Es fehle G._______ nicht an der Absicht, die Kinder zu entführen, es sei nur noch nicht der richtige Zeitpunkt gekommen. Sie teile die Auffassung des BFM grundsätzlich, dass es dem Kindeswohl widerspreche, Kinder zwischen Kulturen hin- und herzuschieben; es sei aber davon auszugehen, dass der Mutter mindestens eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werden müsste und daher davon auszugehen sei, dass sie über längere Zeit, wenn nicht sogar dauerhaft, in der Schweiz bleiben könne. Daher sei eine rasche Wiedervereinigung der Beschwerdeführenden mit ihrer Mutter in der Schweiz anzustreben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-8817/2007 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen

E-8817/2007 ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4. 4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die asylsuchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, müssen die asylsuchenden Personen – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei sind sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist den asylsuchenden Personen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, was indessen auch durch eine schriftliche Äusserung geschehen kann. Der Verzicht auf die Befragung muss vom BFM auch in diesen Fällen begründet werden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.1 – 5.7 S. 362 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführenden sind zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt und waren bei Einreichung ihrer Asylgesuche im [Kleinkindalter]. Eine Befragung der Kinder war daher im Vornherein nicht angezeigt. Vielmehr musste die Sachverhaltserstellung über ihre Mutter erfolgen. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine erste Verfügung des BFM vom 28. August 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassiert (Beschwerdeverfahren E-4775/2006). Noch während des damaligen Beschwerdeverfahrens erfolgte am 19. März 2007 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft eine mündliche Anhörung von C._______. Danach wurde der Sachverhalt ihres ursprünglich eingereichten schriftlichen Asylgesuchs vom 11. Juli 2006 mit weiteren Eingaben erneut und ergänzend dargelegt. Am 24. September 2010 wurde sie zusätzlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich hinsichtlich der Gefährdungslage der Kinder zu äussern. Ihrer vom 14. Oktober 2010 datierten Antwort sind keine formellen Rügen zu entnehmen. Aufgrund des Gesagten und der durch die Gesamtheit ihrer schriftlichen Angaben entstandenen Aktenlage, ist http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-8817/2007 somit der Sachverhalt für das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch der beiden Kinder aus dem Ausland als genügend und als den Anforderungen gemäss BVGE 2007/30 entsprechend erstellt zu betrachten. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die beiden in Sri Lanka verbliebenen Beschwerdeführenden sich in einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG befinden, so dass ihnen die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG zu bewilligen wäre (vgl. oben E.3.2). Vorerst sind die Vorbringen, die C._______ geltend machte, als sie sich noch in Sri Lanka befand, in Bezug auf ihre Bedeutung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu würdigen (vgl. nachfolgende Erwägung 5.1). In einem zweiten Schritt sind die Vorbringen zu prüfen, die die Mutter der Beschwerdeführenden – nach ihrer Einreise in die Schweiz am (…) 2010 – betreffend ihre beiden in Sri Lanka zurückgebliebenen Kinder geltend machte (vgl. nachfolgende Erwägung 5.2). 5.1. Was die Vorbringen der Mutter der Beschwerdefünrenden betrifft, als sie sich selber noch in Sri Lanka aufhielt, wurden diese vom BFM in der Verfügung vom 17. Oktober 2007 als unglaubhaft gewürdigt. Es seien keine plausiblen Motive ersichtlich, weshalb C._______ den behaupteten Nachstellungen längerfristig ausgesetzt sein sollte. Die Mutter der Beschwerdeführenden besteht in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2007 jedoch auf der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und betont im Wesentlichen, nach wie vor Verfolgungsmassnahmen von Seiten des G._______, der eine ranghohe Position bei der TMVP inne habe, und von Seite der LTTE ausgesetzt zu sein. Aus den Beschwerdevorbringen der Mutter geht nicht hervor, dass den Beschwerdeführenden – Kinder im Alter von (…) Jahren – eine Verfolgung durch die LTTE oder durch die TMVP drohen sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht sind denn auch keine Berichte im Zusammenhang mit Sri Lanka bekannt sind, wonach Kinder im Sinne einer Sippenhaft an Stelle der Eltern eine Verfolgung erleben würden oder eine solche befürchten müssen. Nachdem die LTTE bei Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 durch die sri-lankische Regierung für besiegt erklärt wurde, sind zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen – mithin auch kein Bombenanschlag – von

E-8817/2007 dieser Seite mehr zu befürchten. Aufgrund dieser Vorbringen ist somit keine Gefährdungslage für die Beschwerdeführenden ersichtlich. 5.2. Am (…) 2010 ist C._______ in die Schweiz eingereist und nur die beiden Beschwerdeführenden sind in Sri Lanka zurückgeblieben, wo sie heute bei der Grossmutter leben. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Mutter der Beschwerdeführenden nach deren Einreise zur erneuten Sachverhaltsergänzung und zur Darlegung der aktuellen Gefährdung der Kinder Gelegenheit gegeben (vgl. vorne Bst. D). Dabei wurde – ausschliesslich und neu – geltend gemacht, G._______ versuche, die Beschwerdeführenden zu entführen und es drohe diesen Gefahr seitens der Verwandtschaft des verstorbenen Vaters. Das BFM qualifiziert in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2010 die geltend gemachte Gefährdung der Kinder allein durch den Umstand, dass die Mutter sie im Heimatland zurückgelassen habe, als unglaubhaft. Es erscheint in der Tat widersprüchlich, dass die Mutter der Beschwerdeführenden ihre Kinder bei ihrer Grossmutter in Sri Lanka zurückgelassen hat und in die Schweiz gereist ist, obwohl sie sich der angeblichen bedrohlichen Situation durch G._______ bewusst gewesen sei. Freilich ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie angesichts der hohen Kosten finanziell eventuell nicht im Stande war, eine illegale Reise in die Schweiz mit [all ihren] Kindern zu finanzieren. Dennoch bleiben Zweifel bestehen, dass die Kinder zurückgelassen worden wären, wenn sie in der behaupteten Gefahr schweben würden. Auch die Aussage der Mutter, es sei schwierig gewesen, zu entscheiden, welche Kinder sie zurücklassen solle, besitzt diesbezüglich nur geringe Argumentationskraft. Der angebliche Entführungsversuch durch G._______, wonach er im Kindergarten erschienen sei, um die Kinder zu entführen, dann aber von ihnen abgelassen habe, weil die Kindergärtnerin aufgetaucht sei und weil die Kinder geschrien hätten, stellt zudem dessen einzige konkrete Handlung dar. Aufgrund des dargelegten Umstandes, dass G._______ sich vom Schreien der Kinder in die Flucht schlagen liess, ist sodann auch nicht nachvollziehbar, dass dieser – wie behauptet – gefährlich sein soll. An den vorinstanzlichen Erwägungen überzeugt zudem, dass bei einem tatsächlich vorhandenen Willen von G._______, die Kinder zu entführen, es dieser wohl nicht bei dem einen Versuch in der Schule hätte bewenden lassen. An dem Gesagten vermag auch das Vorbringen der Mutter, dieser gehe besonders perfide vor und warte den richtigen Zeitpunkt ab, nichts zu ändern.

E-8817/2007 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter ist sodann festzuhalten, dass die dargelegte drohende Verfolgungssituation nicht vom Staat ausgeht. Daher würde es sich um eine angeblich drohende private Verfolgung handeln, gegen die bei den sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen wäre. Es werden keine Anhaltspunkte aufgezeigt, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich nicht schutzwillig oder schutzfähig sein soll. Im Gegenteil sollen gemäss den eingereichten Unterlagen die sri-lankischen Behörden G._______ als Verbrecher suchen. Somit legen auch diese Aussagen keine Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Sri Lanka dar. Das BFM hat die Vorbringen von C._______ – in Bezug auf die Beschwerdeführenden – zu Recht als nicht asyl- und einreiserelevant im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AsylG gewürdigt. Im Übrigen erweist sich ein hypothetischer zukünftiger rechtlicher Status – vorliegend eine zukünftige vorläufige Aufnahme – als Argument für eine schnellstmögliche Familienwiedervereinigung als ungeeignet. Derzeit ist die Mutter der Beschwerdeführenden Asylsuchende in einem hängigen erstinstanzlichen Asylverfahren; ein Familiennachzug ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Es ist somit für die Beschwerdeführenden in eigener Person zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz erfüllen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Vorliegend wird jedoch aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8817/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden (gesetzliche Vertreterin), das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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