Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E88/2012 Urteil v om 2 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Tochter C._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 N (…).
E88/2012 Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 24. Februar 2009 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFM bezeichnete in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung der aus D._______ stammenden Beschwerdeführenden in den Kosovo als unzulässig. Sie hätten jedoch eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin zu erfolgen habe. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. A.b. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (…) abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz hielt den Vollzug der Wegweisung nach Serbien für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde festgestellt, die Beschwerdeführenden seien jung, gehörten der serbischorthodoxen Religion an, sprächen die serbische Sprache und könnten sich in sozialer Hinsicht in der serbischen Bevölkerung integrieren. Auch in beruflicher, familiärer und gesundheitlicher Hinsicht seien keine erheblichen Gründe gegen eine Rückführung nach Serbien erkennbar. Zudem könnten sie im Bedarfsfall allenfalls auf die Unterstützung eines in Serbien wohnenden Onkels zählen. Schliesslich könne Rückkehrhilfe beantragt werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen seien, genügten nicht, um ein erhebliches Wegweisungshindernis darzutun. A.c. Das BFM setze den Beschwerdeführenden am 1. März 2011 eine neue Ausreisefrist bis zum 28. März 2011 an. A.d. Mit Schreiben vom 24. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist ein. Dem Gesuch legten sie zwei ärztliche Berichte vom 14. Juli 2011 und 26. Juli 2011 bei. Dem ersten Attest war zu entnehmen, dass die Niederkunft des Beschwerdeführers auf den (…) errechnet worden ist. Dem zweiten Bericht war der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und die aus ärztlicher Sicht notwendigen Behandlungen, Prognosen und Empfehlungen zu entnehmen.
E88/2012 A.e. Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, eine Verlängerung der Ausreisefrist sei nicht möglich, weil die angesetzte Frist vom 28. März 2011 abgelaufen sei. Mit den Vollzug der Wegweisung sei die Fremdenpolizei des Kantons E._______ beauftragt. B. Am 24. November 2011 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführenden per Telefax und per Post ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht. Im Wesentlichen machten sie eine massgeblich veränderte Situation im Heimatland geltend. So sei die Situation im Sommer 2011 zwischen Serbien und Kosovo eskaliert. Laut Medienberichten hätten sich gewalttätige Zwischenfälle mit Toten im Norden Kosovos ereignet. Zudem seien Albaner und Angehörige der Roma von Serben überfallen worden. In Serbien würden die Beschwerdeführenden als serbische Kosovaren wahrgenommen, und sie hätten deshalb Benachteiligungen und Diskriminierungen zu erwarten. Sie könnten sich dort in einem solchen Umfeld nicht integrieren. Es sei namentlich auch ihren individuellen Verfolgungsgründen Rechnung zu tragen. Weiter sei die Beschwerdeführerin hochschwanger, weshalb der Vollzug der Wegweisung zur Zeit unmöglich sei. Zusammen mit dem Gesuch wurden zwei Vollmachten vom 1. November 2011, ein ärztliches Zeugnis vom 27. Oktober 2011 und Kopien von Passauszügen der Beschwerdeführenden eingereicht. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wies auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Juni 2009 hin, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das BFM begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass keine erheblichen Wiedererwägungsgründe geltend
E88/2012 gemacht worden seien. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht in einer entscheidwesentlichen Art und Weise verändert und es lägen keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vor, die zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung ausreichen würden. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte erscheine der Wegweisungsvollzug nach wie vor durchführbar. So habe die mit dem Vollzug beauftragte Behörde – der errechnete Niederkunftstermin sei der (…) und bis anhin deute nichts auf ausserordentliche gesundheitliche Probleme hin – den gesundheitlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Die Eingabe vom 24. November 2011 enthalte damit keine wesentlichen neuen Informationen, die das Amt veranlassen würden, die im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgenommene Würdigung der Aktenlage nochmals zu überdenken. Es lägen damit keine Gründe vor, die die Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011, die Wiedererwägung (Neubeurteilung) der Verfügung des BFM vom 11. Juni 2011 sowie ihre vorläufige Aufnahme, wobei neben der Unzumutbarkeit neu auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht wird. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher (vollzugshindernder) Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden reichten eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2011 ein. Sie verwiesen in ihrer Eingabe insbesondere auf einen im Internet abrufbaren Bericht vom 7. Januar 2012. E. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vollzugsbehörde den Eingang einer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E88/2012 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.
E88/2012 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten, da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat. Auf das auf Art. 56 VwVG abgestützte, richtigerweise aber auf Art. 112 AsylG basierende Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls nicht einzutreten, da den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass die Vollzugsbehörden der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Geburt und dem dem Gesundheitszustand von Mutter und Kind Rechnung tragen werden, womit sich im Beschwerdeverfahren keine Notwendigkeit für eine Vollzugsaussetzung ergab und eine solche mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache ohnehin gegenstandslos wird. 3. 3.1. Nach ständiger Praxis ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.2. Nachdem im Wiedererwägungsgesuch nur die Frage des Wegweisungsvollzugs thematisiert wurde, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug als durchführbar erkannt und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Da sich dieses zudem auf die Geltendmachung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt hat und dementsprechend die angefochtene Verfügung sich nur auf diese Frage bezieht, ist auf die Beschwerde insoweit wegen unzulässiger Ausweitung des Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, als die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. 4. 4.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs der neuen Situation, welche "in einem Ausmass eskaliert (sei), dass sich in Realität eine neue
E88/2012 Dimension des Konflikts ergeben" habe, nicht Rechnung getragen. Die KosovoSerben fühlten sich sowohl von kosovarischen als auch serbischen Behörden zunehmend diskriminiert, benachteiligt, abgelehnt und im Stich gelassen. Der serbische Präsident Tadic habe erklärt, keine Abschaffung serbischer Institutionen in Nordkosovo zu dulden. Die Teilnahme von Vertretern Kosovos auf internationalen Konferenzen habe er zurückgewiesen. Weiter habe er verlauten lassen, Kosovo unter keinen Umständen als unabhängigen Staat anzuerkennen, weshalb er Durchhalteparolen für seine Landsleute in Kosovo herausgegeben habe. Die EUStaats und Regierungschefs wollten ihre Entscheidung dazu erst im März 2012 treffen. Aus diesen Gründen würde die Beschwerdeführenden ein zunehmend schweres, wenn nicht unmögliches Leben in Serbien erwarten. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Serbien würden sie somit sinngemäss gegen serbische Interessen verstossen. Sie würden dort als Verräter angesehen und deshalb wohl angehalten, nach Kosovo zurückzukehren. Die bald vierköpfige Familie werde bei dieser Sachlage keine Existenzgrundlage in Serbien schaffen können. Sie wäre stets Anfeindungen, Ablehnung und Diskriminierung ausgesetzt. 4.2. Zur Behauptung einer nicht ausreichenden Prüfung der Situation in Serbien beziehungsweise im Verhältnis dieses Staates zu Kosovo und zur Geltendmachung eines neu eskalierenden Konfrontationskurses zwischen diesen Staaten ist anzumerken – und dies im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde –, dass die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen und geltend gemachten Entwicklungen für alle Beobachter, inklusive die schweizerischen Asylbehörden, keine Überraschung darstellen. Die dargelegten Positionen gewisser serbischer und kosovarischer Kreise sind seit langem bekannt und das Faktum, dass immer wieder akute Konflikte aufflammen (um dann auch wieder einzuschlafen), ist nicht unerwartet aufgetreten. Solche Rückschläge auf dem langen Weg zur beidseitig akzeptierten ZweiStaatenLösung sind somit unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungsverfahrens als nicht erheblich einzustufen. Sie vermögen insbesondere die Feststellung, dass Serbien – auch für kosovarische Serben – ein sicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist, und eine Rückkehr dorthin in aller Regel zumutbar ist (vgl. E. 7.2 und 7.3 des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011; E44632009), nicht zu relativieren.
E88/2012 Auch die gesundheitliche Situation, namentlich die auf den (…) errechnete Niederkunft der Beschwerdeführerin, ist in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerheblich, zumal es dem BFM und den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Weiter sind auch die übrigen relevanten Aspekte durch die ordentliche Beschwerdeinstanz hinlänglich geprüft und beurteilt worden: Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde den ethnischen, beruflichen, finanziellen und familiären Aspekten in der Motivation des Urteils ein hoher Stellenwert eingeräumt. Es kann somit auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Die übrigen Hinweise der Beschwerdeführenden sind in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich, weil sie letztlich blosse Kritik an der Einschätzung der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren üben und nicht stichhaltig konkrete, neue und erhebliche Sachlagen in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuzeigen vermögen. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 nicht in wiedererwägungsweise erheblicher Weise verändert hat. Es liegen keine Gründe vor, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2009 bezüglich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. 5. Mit dem Urteil in vorliegender Angelegenheit ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
E88/2012 7.2. Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind unabhängig vom fehlenden Nachweis einer prozessualen Bedürftigkeit folglich nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 7.3. Die Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E88/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger