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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2008 E-8754/2007

11. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,600 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-8754/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Januar 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, wohnhaft zur Zeit c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8754/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland in der ersten Woche des Oktobers 2007 in Begleitung des Freundes eines weissen Pfarrers auf dem Seeweg verliess, etwa vier Wochen später in einem unbekannten Hafen an Land ging, dort in Begleitung eines Bekannten dieses Freundes eine rund sechs- oder siebenstündige Zugreise unternahm und nach der Zugfahrt mit diesem Bekannten an einen unbekannten Ort ging, wo sie dieser verlassen hat, dass sie an diesem Ort von einem hilfsbereiten Ehepaar angesprochen und von dort zum Empfangszentrum B._______ gefahren wurde, wo sie am 18. November 2007 um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 18. November 2007 unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 29. November 2007 summarisch zu ihrer Person und den Ausreisemotiven und am 13. Dezember 2007 einlässlich zu den Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, nigerianische Staatsangehörige zu sein und aus der Kleinstadt C._______ zu stammen, wo sie seit dem Jahr 1999 mit ihrem zirka (...)-jährigen Lebenspartner und den gemeinsamen (...) Töchtern (geboren ...) und dem Sohn (geboren ...) in einem Haus gewohnt habe, dass sie römisch-katholisch sei und ihr Konkubinatspartner Mitglied des Ogboni-Geheimbundes gewesen sei, dass sich ihr Lebenspartner mit Angehörigen dieses Geheimbundes wiederholt in einem verschlossenen Raum ihres Hauses getroffen und stundenlang aufgehalten habe, dass dieser ihr strikt untersagt habe, das verschlossene Zimmer je zu betreten, indessen den Zimmerschlüssel im Haus verwahrt habe, E-8754/2007 dass am (...) 2007 ihr Sohn wirr von Bildern gesprochen habe und daraufhin tot umgefallen sei, dass ihr Lebenspartner den Toten ins Spital gebracht habe, später mit ihm wieder zurückkehrt sei und die Leiche weggebracht habe, dass ihre Töchter von der Schwester zu Hause gleichentags abgeholt worden seien, dass einige Leute ihrer Kirche vermutet hätten, ihr Sohn könne im Rahmen eines Rituals dieses Geheimbundes getötet worden sein, weshalb die Beschwerdeführerin gebetet und - als sie alleine im Haus gewesen sei - alle Zimmer des Hauses mit Weihwasser besprengt habe, dass sie sich dabei über das Verbot ihres Lebenspartners erstmals hinweggesetzt und den verbotenen Raum aufgeschlossen und betreten habe, der mit roter Farbe bemalt gewesen sei, und in dem sich unter anderem ein Tisch mit schwarzen und roten Kerzen sowie drei Tontöpfe, zwei mit ausgetrockneten Kleinkinderkörpern und einer gefüllt mit Blut, befunden habe, dass sie diesen verbotenen Raum mit Weihwasser besprengt und ihn sofort wieder so verlassen habe, dass niemand von ihrer Anwesenheit etwas hätte bemerken sollen, dass ihr Lebenspartner am Abend von der Arbeit zurückgekommen sei, etwas gegessen und sich anschliessend auf seinem Bett schlafen gelegt habe, dass ihn die Beschwerdeführerin am folgenden Morgen tot im Bett aufgefunden habe, dass sich ihr Schwiegervater, ebenfalls ein Angehöriger des Ogboni- Geheimbundes, mit Gesinnungsgenossen im Zimmer ihres Lebenspartners zirka drei Stunden lang eingeschlossen und danach die Leiche weggebracht habe, dass ihr Schwiegervater tags darauf mit Mitgliedern des Geheimbundes zu ihr gekommen sei und sie aufgefordert habe, ihn zu begleiten, dass sie sich indessen geweigert habe, mit ihm zu gehen, zumal alle Mitglieder des Geheimbundes schwarze Kleider getragen hätten, E-8754/2007 dass der Schwiegervater mit seinen Begleitern unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei, wohl weil noch zu viele Nachbarn und Kirchenmitglieder anwesend gewesen seien, dass der Schwiegervater mit seinen Leuten am folgenden Tag erneut bei ihr erschienen sei, dass diese beabsichtigt hätten, sie gewaltsam zu entführen und zu opfern, weil sie den Tod des Lebenspartners angeblich zumindest mitverursacht habe, dass sich einige der anwesenden Nachbarn und Kirchenmitgliedern den Angreifern entgegengestellt hätten, und ihr und anderen im Rahmen des Handgemenges die Flucht durch die Hintertür des Hauses zur Kirche geglückt seien, wobei sie verletzt worden sei, dass tags darauf das Anwesen der Grossmutter der Beschwerdeführerin angegriffen und teilweise zerstört worden sei, und ihre Grossmutter, die Schwester und die Töchter hätten fliehen müssen, dass D._______, ein charismatischer Führer der Gemeinde, ihr die Flucht aus der Kleinstadt ermöglicht habe, indem er einen zufälligerweise anwesenden weissen Priester gebeten habe, sie nach E._______ mitzunehmen, dass später die Beschwerdeführerin von einem weiteren Freund des Priesters auf ein Schiff gebracht worden sei, dass sie mit einer anderen, ebenfalls geflohenen nigerianischen Frau vier Wochen lang dieselbe Schiffskajüte geteilt habe, dass die Beschwerdeführerin an einem unbekannten Ort an Land gegangen sei, wo sie von einem weiteren Kollegen des Freundes des Priesters übernommen worden sei, der nach einer rund sechs- bis siebenstündigen Bahnfahrt mit ihr an einen Ort gegangen sei, wo er sie zurückgelassen habe, dass sie von dort von einem unbekannten Paar zum Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gebracht worden sei, dass sie ansonsten - ausser dem oben Erwähnten - keine Probleme mit Behördenvertretern, Vertretern von Organisationen oder weiteren E-8754/2007 Personen in ihrem Heimatland gehabt habe, und den Schutz der örtlichen Behörden nicht anrufen wolle, weil dort weitere Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes tätig seien, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin keine Personalpapiere zu den Akten gab, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2007auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass angesichts ihrer nicht nachvollziehbaren Schilderungen erhebliche Zweifel in Bezug auf den geltend gemachten Nichtbesitz von Identitätspapieren bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im hohen Masse unglaubhafte Reisewegschilderungen zu Protokoll gegeben habe und zentrale Angaben der Asylbegründung vage, repetitiv, unsubstanziiert und zu wenig konkret ausgefallen seien, weshalb sinngemäss davon auszugehen sei, dass sie mit gültigen Reisepapieren nach Europa gelangt sei, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass aufgrund der im Weiteren erläuterten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Entschuldigungsgründe für die Nichtabgabe der Dokumente ebenso nicht überzeugen könnten, dass sie insbesondere ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht habe später präzisieren oder mit Details anreichern können und offensichtlich ausser Stande gewesen sei, die geltend gemachten Vorkommnis- E-8754/2007 se kurz nach dem Tod ihres Sohnes und die Auseinandersetzungen mit dem Schwiegervater konkret und nachvollziehbar zu schildern, dass zudem ihre zentralen Angaben in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden und (teilweise) als "völlig realitätsfremd" zu bezeichnen seien, dass ein Mensch mehrere Stunden benötige, bis er nach Todeseintritt ausgekühlt sei, weshalb sich der geschilderte Todesfall des Sohnes nicht in der angegebenen Art und Weise ereignet haben könne, dass der Lebenspartner den Schlüssel des Geheimzimmers kaum in einem ihr zugänglichen Schrank im Haus aufbewahrt haben würde, dass aufgrund der ganzen Umstände nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Beschwerdeführerin den Lebenspartner noch nie mit naheliegenden Fragen (Ziele des Geheimbundes, Rolle des Partners beim Geheimbund, Tod des Sohnes, Grabstätte, etc.) konfrontiert habe, dass die Beschwerdeführerin vom Todestag ihres Partners kein Datum angeben und über die Verwahrung der zwei Leichen keine Angaben machen könne, dass insgesamt sinngemäss keine nachvollziehbaren Verhaltensweisen oder Erklärungen der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb deren Angaben nicht den Eindruck vermitteln würden, sie habe das Geschilderte selbst erlebt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, zumal auch keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs sprechen würden, weil sie im Heimatland über eine Schulbildung, Erfahrung als Marktfrau und ein soziales Netz - Familie und Kirche - verfüge, dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2007 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte, E-8754/2007 dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 31. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen sind (vgl. dazu die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 25, E. 3a), dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz bemessen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl. auch dazu EMARK 2004 Nr. 25, E. 3c), E-8754/2007 dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll oder gar dadurch verwehrt worden sein soll, ihre "Fluchtgründe im Detail" anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli- E-8754/2007 che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg - wie sie in ihrer Beschwerde fordert (vgl. Beschwerde, S. 1 Rubrik II Ziff. 2.1) - auf deren im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ protokollierte Aussagen zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe für ihre Reise von Nigeria in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der standardisierten Beschwerde, die sich nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nichts glaubhaft E-8754/2007 geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, dass die Beschwerdeführerin bis heute indessen den verwendeten Reiseausweis nicht einreichte und auch keine Identitätspapiere beschaffte, obschon sie nahe Angehörige im Heimatstaat besitzen soll, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn die Beschwerdeführerin nachträglich Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da sie keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, ihre Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestätigung der vorinstanzliche Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben der Beschwerdeführerin in einem hohen Masse realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind und ihre Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale beinhalten, dass deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann, E-8754/2007 dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass besteht, der Empfehlung der Hilfswerkvertreterin zu folgen, die nach erfolgter Anhörung vom 13. Dezember 2007 eine materielle Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin angeregt hat (vgl. Protokollvermerk vom 13. Dezember 2007), zumal - wie nachfolgend weiter ausgeführt wird - nichts darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen kognitiven respektive Gedächtnisproblemen gelitten hätte, dass im Sachvortrag der Beschwerdeführerin offensichtlich Realkennzeichen einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage weitgehend fehlten und weder die Befragerinnen noch die anwesenden Hilfswerkvertreterin einen Vermerk zur gesundheitlich Situation der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben haben, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen diesbezüglich nichts aufgefallen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-8754/2007 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine nigerianische Staatsbürgerin sein soll und neben (...) auch Englisch spricht, was ihr als erfahrener (...) ermöglichen wird, sich wieder, beispielsweise im Süden des Landes, eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, E-8754/2007 dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgungssituation durchwegs haltlos ausgefallen sind, weshalb auch davon auszugehen ist, dass in ihrem Heimatland nächste Angehörige und ein Grossteil der Verwandtschaft unbehelligt leben, mithin dort ein durchaus intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz besteht, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend machte, sie sei nach der angeblich erlebten Verletzung (vgl. A 11, S. 4) in der Arbeitsfähigkeit irgendwie eingeschränkt, so dass sie nicht arbeiten könne oder medizinischer Behandlung bedürfe, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8754/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin via Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, z.H. (..., Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie) - F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-8754/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ............................... Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-8754/2007 (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 15

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