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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 E-8751/2010

26. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,945 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8751/2010 Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).

E-8751/2010 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ – bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater – Betreiber eines Hotels in B._______ – sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit dem Jahre 2000 genötigt worden, monatliche Geldzahlungen zu leisten, und seitdem er im Hotelbetrieb aushelfe, werde er selbst von bewaffneten Gruppen – unter Androhung einer allfälligen Entführung – erpresst. Er habe diese Vorgänge bei der örtlichen Polizei und diversen internationalen Organisationen (u.a. dem UNHCR und dem IKRK) beziehungsweise Nichtregierungsorganisationen gemeldet, ohne dass seine Beschwerden Folgen gezeitigt hätten. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich bis am 29. November 2008 Auskunft zu geben und entsprechende Beweismittel beziehungsweise Belege für seine Identität einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 präzisierte der Beschwerdeführer das Ausmass seiner Bedrohung durch die bewaffneten Gruppen – welche er nur aufgrund der Auskunft des IKRK als Mitglieder der LTTE zu identifizieren vermocht habe –, indem er sowohl die Art und Weise der Bedrohung (telefonisch und vor Ort geäussert) als auch die Daten der Übergriffe schilderte. Als Beleg seiner Identität reichte er seinen am (…) ausgestellten Reisepass in Kopie, seine am (…) ausgestellte Identitätskarte in Kopie und eine englische Übersetzung vom (…) des Geburtsregisterauszuges von B._______ vom (…) nach. C. Mit Schreiben vom 12. November 2008 überwies die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung einerseits damit, dass sie unter einem personellen Engpass leide, und andererseits ergebe sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur die Gefahr einer Erpressung drohe.

E-8751/2010 Mit Schreiben vom 3. August 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt erstellt sei, könne auf eine Anhörung in der Schweizer Botschaft verzichtet werden. Ferner gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Mit Schreiben vom 23. August 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Vorgenannten, unter Hinweis auf ein Schreiben von ihm vom 1. Juli 2009, in welchem er bereits alles dargelegt habe, wie folgt Stellung: Ihm unbekannte Personen hätten in der Zwischenzeit einige Male versucht, ihn zu ermorden. Es sei ihm schwer verletzt gelungen zu fliehen und er leiste jetzt Geldzahlungen, um erneuten Übergriffen vorzubeugen. Diese Umstände würden ihn unter starken psychischen Druck setzen und ihn seiner Freiheit berauben. D. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz: Zum Einen sei vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE oder andere bewaffnete Gruppen auszuschliessen. Zum Anderen stellte das BFM fest, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig gelte und der Aktenlage keine Hinweise entnommen werden könnten, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 6. Dezember 2010, welche am 14. Dezember 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo einging, Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die LTTE nach wie vor in der Region aktiv sei und rügte somit den vom BFM festgestellten Ausschluss der landesweiten Verfolgung durch die LTTE und andere bewaffnete Gruppen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

E-8751/2010 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30 E. 5.6). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen – falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-

E-8751/2010 oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzungen schriftlich dargelegt, und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 die Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat – angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidungsrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-8751/2010 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bewaffnete Konflikte leidvolle Auswirkungen haben, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Landesregionen flüchten. Auch nach Ende eines solchen Konflikts ist es meist die Bevölkerung, welche angesichts der Aufräumarbeiten, Vergangenheitsbewältigung und der Neustrukturierung eines Landes, in einschneidender Weise zu leiden hat. Diese Personen werden in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges, betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb). 4.2. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er von den bewaffneten Gruppen zu Geldzahlungen erpresst, weil er seinem Vater im Betrieb des Hotels zur Hand ging. Damit wurde er nicht aus Gründen nach Art. 3 AsylG, d.h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen, verfolgt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe müssen als Folgewirkungen des im Mai 2009 zu Ende gegangenen bewaffneten Konfliktes in Sri Lanka angesehen werden. Die Ausnutzung einer Nachkriegssituation durch Personen mit kriminellen Absichten ist nämlich – wie oben ausgeführt – eine bedauerliche "Nebenfolge" eines jeden Bürgerkrieges. Auch für den Fall, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten bewaffneten Personen um Mitglieder der LTTE handeln sollte, sind hinter den Erpressungen dieser Personen rein kriminelle – und nicht politische oder ähnliche – Motive zu vermuten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann also insgesamt nicht auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG).

E-8751/2010 4.3. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine landesweite asylrechtlich relevante Verfolgung durch die LTTE und andere bewaffnete Gruppen gegenwärtig tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Ebenso kann offengelassen werden, ob der bei nichtstaatlichen Verfolgungen durch den Heimatstaat zu gewährleistende Schutz gemäss der Schutztheorie im vorliegenden Fall als ausreichend zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und 10.3). 4.4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch eine ihm unbekannte bewaffnete Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen Sinne der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-8751/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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