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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2022 E-874/2022

17. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-874/2022

Urteil v o m 1 7 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (…).

E-874/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer versuchte am 11. März 2021 papierlos und rechtswidrig von Italien herkommend in die Schweiz einzureisen, wurde jedoch von den schweizerischen Grenzwachtbehörden an den Nachbarstaat zurückübergeben. In der Folge reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte am 12. März 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich ein Asylgesuch. Am 16. März 2021 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 18. März 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 26. April 2022 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Am 5. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die bisherige Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Anlässlich der PA und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara, in B._______ (Provinz Daikondi) geboren und im Dorf C._______ (Provinz Daikondi) aufgewachsen. Eine Schule habe er nicht besucht, aber dennoch den Beruf eines (…) und –(…) erlernt und als solcher drei Jahre lang – bis etwa ein Jahr vor der Ausreise – in Kabul gearbeitet. In der Folge sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Sein Vater sei ein (…) gewesen und gelte seit mehr als sechs Jahren als verschollen, weshalb er (Beschwerdeführer) für die Familie, aber auch für eine Cousine väterlicherseits verantwortlich gewesen sei, deren Vater schon länger verstorben sei. Letztere sei in der Schule von einem Lehrer belästigt und beinahe vergewaltigt worden. Er habe sich deshalb beim Schulleiter beschwert und Anzeige gegen den Lehrer erstattet. Dem Lehrer sei daraufhin vom Bildungsministerium fristlos gekündigt worden. Sowohl der Schulleiter als auch der Vater des Lehrers seien mächtige und einflussreiche Männer. Der Lehrer habe die Vorwürfe bestritten und ihn seinerseits wegen falscher Anschuldigungen bei der Polizei angezeigt. Er sei seither verschiedenen Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Eine Woche nach der Anzeige sei er auf dem Nachhauseweg von einer (…) von etwa vier ihm bekannten beziehungsweise unbekannten beziehungsweise teilweise bekannten Widersachern beschossen, angehalten und mit einer Kalashnikov auf den Kopf geschlagen und auch an den (…) verletzt worden. Sie hätten ihn zu vergewaltigen versucht, alsbald aber von ihm abgelassen, weil sich ein Auto genähert habe. Dessen Fahrer habe ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er im Bereich des (…) operiert

E-874/2022 worden sei. Während des Krankenhausaufenthalts sei seine Mutter zuhause bedroht worden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei es in Zusammenhang mit der Belästigung seiner Cousine zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Da seine Zeugen vom Lehrer und dessen Familie bedroht worden seien, seien sie nicht an der Gerichtsverhandlung erschienen. Er selber sei dann vom Gericht zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Es sei ihm aber eine Verschiebung des Strafantritts um zehn Tage bewilligt worden. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er sei – wie bereits sein Vater – Mitglied der Nationalen lslamischen Bewegung Afghanistans (Junbesh) gewesen. Der Lehrer habe einer gegnerischen Partei angehört und den Namen seines Vaters in den Dreck ziehen wollen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei er zudem vom Leiter einer anderen Partei (Ensejam) belästigt und zum Parteiübertritt aufgefordert worden. Im Februar 2019 habe er Afghanistan mit einem in Kabul ohne sein Beisein durch Korruption erhältlich gemachten, echten, auf seinen Namen lautenden und mit einem (…) Visum versehenen Reisepass kontrolliert und legal auf dem Luftweg in Richtung D._______ verlassen. Via die Türkei, Griechenland und Italien sei er am 11. März 2021 illegal in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise sei seine Mutter angegriffen und dermassen geschlagen worden, dass sie aufgrund der erlittenen (…)verletzung nicht mehr richtig gehen könne. Seine Brüder seien grundlos von der Schule verwiesen worden. Die Cousine sei später von seinem Onkel mütterlicherseits in das Dorf seiner Mutter mitgenommen worden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auf den Krieg, die Explosionen und die kritische Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf psychische Probleme aufmerksam. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine Parteikarte, ein Parteibüchlein und Fotos der Verletzungen seiner Mutter zu den Akten. Eine Identitätskarte besitze er nicht und sein Reisepass sei ihm in Griechenland in einem Camp beziehungsweise in einem Gefängnis abgenommen worden. Er könne keine Identitätsdokumente erhältlich machen. B. Gemäss einem am 30. Juni 2021 erstellten und auf einem Telefongespräch vom 10. Mai 2021 basierenden Gutachten der Fachstelle Lingua des SEM fand die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in der Provinz Daikondi in Afghanistan statt. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 – eröffnet am 26. Januar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

E-874/2022 nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete das SEM jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-6). Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv Ziff. 7); diese wurden ihm am 4. Februar 2022 seitens des SEM wunschgemäss erneut zugestellt. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-874/2022 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen

E-874/2022 in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierten und ausführlichen Schilderung seiner Erlebnisse seien die Verfolgungsvorbringen insgesamt vage, detailarm, oberflächlich, weder substanziiert noch erlebnisecht, arm an Realkennzeichen und Konkretheit und daneben undifferenziert ausgefallen. Zudem habe er sich betreffend seine Aussagen, ob er die ihn im Nachgang der (…) angreifenden Personen gekannt habe, widersprüchlich geäussert. Den betreffend seine Parteizugehörigkeit vorgelegten Beweismitteln komme nur eingeschränkter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher und problemlos käuflich erwerbbar seien. Der Parteiausweis datiere abgesehen davon vom Jahre (…), wogegen der Beschwerdeführer ausgesagt habe, erst seit etwa vier Jahren Parteimitglied zu sein. Um Monate divergierten ebenso die Angaben zum Ausreisezeitpunkt, und jene betreffend die Erhältlichmachung und Ausstellung eines offiziellen Reisepasses seien unklar und nicht nachvollziehbar. Die Unstimmigkeiten habe er nicht zureichend zu erklären vermocht. Den Einschätzungen des SEM vermöge er nichts Substanzielles entgegenzuhalten und insbesondere lägen keine Dokumente betreffend die angeblichen Gerichtstermine vor. Die geforderte Qualität seiner Aussagen hätte er im Übrigen auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können; selbst unter Berücksichtigung seiner fehlenden Schulbildung wären differenziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Soweit der Beschwerdeführer auf die kriegerischen Ereignisse, Explosionen und kritische Sicherheitslage in Afghanistan hinweise, komme diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG zu, da sie auf die allgemeine Situation dort zurückzuführen seien. Die Wegweisung aus der Schweiz sei gemäss Art. 44 AsylG die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Die

E-874/2022 festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gründe schliesslich hauptsächlich in der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und in den gesamten Umständen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die vom SEM erkannten vagen, substanzarmen, ausweichenden und wenig konkreten Aussagen seien vorwiegend auf grössere Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher in der Anhörung und darauf basierende Missverständnisse zurückzuführen; solche seien denn auch an mehreren Stellen im Protokoll festgehalten worden. Betreffend die festgestellte Substanzarmut im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit und –aktivitäten sowie dem Verrat an seinem Vater und dessen Verschwinden möchte er festhalten, dass er in erster Linie auf seine Mitgliedschaft bei der Nationalen Islamischen Bewegung in Afghanistan habe hinweisen wollen, was er anhand seines Mitgliederausweis auch zu beweisen imstande gewesen sei. Das Verschwinden des Vaters habe er nicht mit seinen eigenen Ausreisegründen in Zusammenhang gebracht und es sei entsprechend asylrechtlich nicht bedeutsam. Er habe bloss aufzuzeigen versucht, wie umfangreich die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sich auf das Leben von Personen unterschiedlicher Parteizugehörigkeit in einem Konfliktfall auswirken könne. Bei der Unglaubhaftigkeitserkenntnis bezüglich des Angriffs auf ihn verkenne das SEM, dass dieses Erlebnis für ihn eine bis heute durch (…) nachwirkende traumatische Erfahrung gewesen sei, die er momentan psychiatrisch abklären lasse. Erinnerungsbeeinträchtigungen und Detailarmut seien dabei eine häufig auftretende Problematik. Das «Istanbul-Protokoll» und medizinische Studien bestätigten denn auch, dass gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen sowie vage oder oberflächliche Beschreibungen des Erlebten mitunter in der psychischen Verfassung der betreffenden Person gründeten. Dass er gewisse Tatsachen des Angriffs auf ihn nur oberflächlich wiedergeben könne, liege entsprechend daran, dass er gar nicht alle Ereignisse bewusst habe wahrnehmen können. Die zurückhaltenden Aussagen zum Angriff seien vielmehr als ein der Situation angepasstes Verhalten zum Selbstschutz zu betrachten. Der vom SEM erwogene Widerspruch, wonach er gemäss einer ersten Aussage seine Angreifer nicht erkannt und demgegenüber wenig später erklärte habe, er habe eine der Personen gekannt, sei sodann eine Falschdarstellung; er habe tatsächlich nie ausgesagt, er habe die Angreifer nicht gekannt, sondern lediglich von der Person gesprochen, die ihm zu Hilfe gekommen sei. Im Übrigen sei ein Grossteil der aufgetretenen Widersprüche auf seinen beeinträchtigten Zustand zurückzuführen. Er sei bis heute nicht in der Lage seine Asylgründe detailliert und konkret vorzutragen. Dem

E-874/2022 beiliegenden ärztlichen Zeugnis vom (…) Februar 2022 seien starke Anzeichen einer (…) als Folge von aussergewöhnlichen und belastenden Lebensereignissen zu entnehmen; eine qualifizierte Stellungnahme mit genauer diagnostischer Beurteilung werde er nach Abschluss der Abklärungen nachreichen. Bis zu einer vollständigen psychiatrischen Abklärung und Behandlung könnten die angeblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht hinreichend eingeschätzt und die protokollierten Aussagen nicht verwertet werden, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung angezeigt sei. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen und diese zu restriktiv gehandhabt. Bestimmte Unklarheiten in seinen Aussagen hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz ausgeräumt werden können, zumal der Dolmetscher die Antworten teilweise nicht richtig verstanden habe. Die Anhörung habe zudem mehrere Stunden gedauert und bei der Rückübersetzung habe er bereits mitgeteilt, dass er sich nicht gut fühle (Kopfschmerzen, Übelkeit) und sich nur schlecht konzentrieren könne. Ohne Rückweisung an die Vorinstanz müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt bejaht werden. Da er in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei, erwiesen sich diese Vorbringen auch als asylrelevant und er habe mithin Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung geben, abgesehen von einer nachfolgend zu erörternden punktuellen Einschränkung, zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden.

E-874/2022 6.1.2 Die Beschwerde befasst sich mit diesen Erwägungen nur partiell und führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sich der Beschwerdeinhalt nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Dass es anlässlich der Anhörung vereinzelt zu Verständigungsproblemen und dadurch bedingten Missverständnissen gekommen ist, geht aus dem Protokoll tatsächlich hervor. Sie gründen aber in erster Linie im Durcheinanderbringen von (…) und (…) Dialektvarianten durch den Beschwerdeführer selber (vgl. Protokoll F156 f.) und konnten seitens der Befragerin und der überaus aufmerksam agierenden Dolmetscherin durch entsprechende Nachfragen ausgeräumt werden. Zudem ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers in F1 zu verweisen, wonach er die Dolmetscherin «sehr gut» verstehe, und mit seiner Unterschrift unter das Protokoll hat er auch dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Weiter ist zu betonen, dass er selber die Rückübersetzung abgebrochen und das Angebot einer andermaligen Fortsetzung der Rückübersetzung ausgeschlagen hat. Der Einwand, wonach (nicht näher spezifizierte) «bestimmte Unklarheiten» in seinen Aussagen bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz hätten ausgeräumt werden können, ist unbegründet. Die Betrachtung des zahllose Nachfragen beinhaltenden Protokolls belegt vielmehr das Gegenteil. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Abklärungspflicht liegt daher offensichtlich fern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anhörung insgesamt über acht Stunden gedauert hat, denn darin sind zahlreiche Pausen und insbesondere eine solche von über zwei Stunden vor der Rückübersetzung enthalten. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Die Protokolle sind somit verwertbar und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht auch angesichts des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses vom (…) Februar 2022 kein Anlass. Laut diesem befindet sich der Beschwerdeführer seit dem (…) Januar 2022 im (…) in psychiatrischer Abklärung nach Zuweisung durch den Hausarzt bei (…). Zwar liegen gemäss Arztzeugnis «starke Hinweise auf eine (…)» vor. Es ergibt sich aber daraus nicht, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten und Erinnerungsvermögen in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die als abklärungsbedürftig einge-

E-874/2022 stufte gesundheitliche Beeinträchtigung als solche zu einem über die vorläufige Aufnahme hinausgehenden Aufenthalts- oder Schutzstatus führen könnte. Ein ausführlicher psychiatrischer Bericht ist daher nicht abzuwarten. Dessen ungeachtet erstaunt es, dass der zeitweise rechtsvertretene Beschwerdeführer angesichts der angeblich auf die Erlebnisse in der Heimat zurückzuführenden und gravierend dargestellten psychischen Beeinträchtigungen fast ein Jahr mit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe zugewartet hat. In Anbetracht der relevanten Protokollstelle (F158) durchaus berechtigt ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers betreffend den vom SEM erkannten Widerspruch, wonach er seine Angreifer nicht erkannt beziehungsweise eine der Personen gekannt habe (vgl. Beschwerde S. 6 Mitte). Die Erklärung, bei der ihm unbekannten Person habe es sich um den ihm zu Hilfe gekommenen Passanten gehandelt, ist korrekt. Damit ist indessen noch nicht geklärt, weshalb er im Anschluss an besagte Aussage behauptete, eine einzige der ihn angreifenden Personen gekannt zu haben (F162), demgegenüber aber zuvor in F115 noch unmissverständlich zu Protokoll geben konnte: «Ich kenne die Personen. Sie kommen aus einem anderen Dorf». Am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass neben den bislang erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen verschiedene weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag aufgetreten sind, so beispielsweise betreffend die Umstände des Passverlustes, die Bewältigung einer Berufsausbildung als (…) trotz angeblich gänzlich fehlender Schulbildung oder die Informationsquelle der angeblichen Bedrohung seiner Zeugen. Das Gericht gelangt gesamthaft zur klaren Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handeln muss. 6.1.3 Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Unter Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde (dort S. 8 oben) bleibt dennoch ein gewisses Erstaunen über die Behauptung, das Verfolgungsmotiv sei seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten – aber nicht näher benannten – sozialen Gruppe beziehungsweise seine politische Anschauung; letzteres Motiv hat er noch zuvor (S. 5 der Beschwerde) verneint

E-874/2022 und bloss als allgemeinen Hintergrund seiner angeblichen Verfolgungserlebnisse dargestellt. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der allgemeinen Lage in Afghanistan bleiben in der Beschwerde im Übrigen unbestritten und sind zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich klarzustellen, dass weder die Eltern des Beschwerdeführers noch dessen Cousine Parteien des vorliegenden Verfahrens sind und deren Verfolgungs- oder Gefährdungssituationen nicht Gegenstand einer Prüfung durch die schweizerischen Asylbehörden bilden. 6.1.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da er am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen, da es so-

E-874/2022 mit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-874/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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