Abtei lung V E-873/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, (...), Angola, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-873/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B_______/Luanda stammende Katholikin, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland Angola im Sommer 2008 und reiste über Portugal und Italien in die Schweiz ein, wo sie am 10. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe sowie am 18. September 2009 vom BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei in Luanda wohnhaft gewesen. Im Jahre 2001 sei sie von ihren Eltern gezwungen worden, einen älteren Mann nach Brauch zu heiraten. Dieser habe sie schlecht behandelt, zum Arbeiten auf das Feld geschickt und gar geschlagen, als sie schwanger gewesen sei. Hierauf habe sie sich einer Operation unterziehen müssen und könne seither keine Kinder mehr bekommen. Als ihr der Mann überdies ein Bein gebrochen habe, habe sie wegen dieser Misshandlung eine Nichtregierungsorganisation (NGO) aufgesucht, welche ihr aber nicht geholfen habe. Im Jahre 2008 habe sie sich an einen Onkel gewandt, welcher ihr zur Ausreise verholfen habe. B. Mit Schreiben vom 16. September 2009 gelangte C_______, ein in der Schweiz niedergelassener Landsmann der Beschwerdeführerin, an das BFM und teilte den Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin die Absicht habe, ihn zu heiraten. In einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2009 (Datum des Eingangsstempels beim BFM) setzte C_______ das BFM darüber in Kenntnis, dass die Heiratsabsichten nicht mehr bestünden. Des Weiteren berichtete C_______, dass er den Vater der Beschwerdeführerin kontaktiert und dieser ihm mitgeteilt habe, dass es besser sei, wenn die Beschwerdeführerin nach Angola zurückkehren würde. Man würde sie dort willkommen heissen. C. Das BFM gewährte am 4. Dezember 2009 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des obgenannten Schreibens. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 nahm der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Stellung zum Sachverhalt und führte u.a. aus, dass sie und ihr Freund weiterhin den E-873/2010 Wunsch hätten, zu heiraten. Gleichzeitig legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am 15. Januar 2010 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2010 (Eingabe und Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dem Asylgesuch sei stattzugeben, sie sei nicht wegzuweisen, das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht - allerdings ohne Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen sowie verfügt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 15. März 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse zu über weisen. G. Am 6. März 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. H. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte das Zivilstandsamt E-873/2010 D_______ mit, dass erneut ein Verkündverfahren mit einem E_______, portugiesischer Staatsangehöriger, eingeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e E-873/2010 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit überzeugenden Erwägungen als unglaubhaft. Das Bundesamt stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich darüber zu berichten, was ihr Mann ihr angetan habe, und nur darauf verwiesen habe, dass sie "nicht mit der Heirat einverstanden" gewesen sei, weil sie ihren Mann "nicht gern gehabt habe", dass es "eine schlechte Zeit" gewesen sei und sie auf dem Feld habe arbeiten E-873/2010 müssen. Die angeblichen Misshandlungen sowie die ganze Beziehung zu ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin wenig konkret und sehr oberflächlich geschildert, weshalb zweifelhaft erscheine, ob ihre Aussagen den Tatsachen entsprechen. Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass wesentliche Sachverhaltselemente krass widersprüchlich oder tatsachenwidrig dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin machte tatsachenwidrige Angaben zum Datum ihrer Ausreise, indem sie anlässlich ihrer Befragung im EVZ Vallorbe zuerst angab, am 7. Juli 2008 aus Angola ausgereist zu sein. Mit dem Vorwurf konfrontiert, ihrem Reisepass sei zu entnehmen, dass sie bereits am 12. Juni 2008 ausgereist sei, dementierte sie ihre erste Aussage. Zudem gab sie bei der Erstbefragung an, aufgrund der Schläge im Jahre 2002 ihr Kind verloren zu haben. Bei der Anhörung des BFM führte sie jedoch aus, dies sei im Jahre 2005 geschehen, nachdem ihr erstes Kind im Alter von drei Jahren gestorben sei, wobei sie bei der Befragung im EVZ Vallorbe ein verstorbenes Kind mit keinem Wort erwähnte. Im Weiteren gab sie bei der Erstbefragung an, sich wegen der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann wiederholt bei der [Name der NGO] beklagt zu haben. Diese habe jedesmal ihren Ehemann vorgeladen und mit ihm gesprochen, wobei sich sein Verhalten nicht verändert habe. Im Widerspruch dazu hat sie bei der Anhörung des BFM berichtet, lediglich einmal bei einer NGO, die jedoch nichts unternommen habe, vorgesprochen zu haben. Des Weiteren sei erwähnt, dass im Schreiben von C_______ vom 26. Oktober 2009 die Rede vom kontaktierten Vater der Beschwerdeführerin ist. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom 18. September 2009 aus, ihre Eltern seien 2005 verstorben. 5.2 Schliesslich vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht widersprüchliche, sondern bei der Anhörung des BFM nur präzisierende Aussagen gemacht - zumal sie bei der ersten Befragung traumatisiert gewesen sei - nicht zu überzeugen. Vorliegend ist ferner festzuhalten, dass die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den bereits ausgeführten Sachverhalt lediglich wiederholt. 5.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keinem anderen Schluss als demjenigen des BFM führen und die Vor- E-873/2010 instanz somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dass die Beschwerdeführerin ein Verkündverfahren eingeleitet hat, steht der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen; es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren aus dem Ausland fortzusetzen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-873/2010 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, E-873/2010 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Seit der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges befindet sich Angola in einer Phase des Wiederaufbaus. Trotz Verbesserung in vielen Bereichen lebt jedoch die Mehrheit der Bevölkerung weiterhin in Armut. Mit Ausnahme der Enklave Cabinda sind in Angola seit dem Ende des Bürgerkrieges 2002 keine bewaffneten Gruppen mehr aktiv. Mit Unterstützung des UNHCR und der angolanischen Regierung kehrten zwischen 2002 und 2007 mehr als 400`000 angolanische Flüchtlinge in ihre Heimat zurück (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR, Repatriation to Angola officially ends after 410'000 refugees go home; www.unhcr.org/4607b7d24.html , zuletzt besucht am 19. Mai 2010). Von einer Situation allgemeiner Gewalt kann bezüglich Angola nicht gesprochen werden. Aus dem Gesagten sind somit keine Hinweise ersichtlich, dass die aus Luanda stammende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Insbesondere verfügt die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin offensichtlich über ein soziales Beziehungsnetz, auf das sie - wie aus dem Schreiben von C_______ vom 26. Oktober 2009 hervorgeht - bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat zurückgreifen kann. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- http://www.unhcr.org/4607b7d24.html
E-873/2010 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-873/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 11