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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2021 E-871/2020

7. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,241 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-871/2020

Urteil v o m 7 . Dezember 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (…).

E-871/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am (…) April 2015 legal mit einem Visum in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 30. Juni 2015 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 21. Oktober 2015 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte in der BzP zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______, Distrikt Jaffna. Nach einem kurzen Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Jahr 1988 habe sie sich zusammen mit ihrer Familie schliesslich im Dorf D._______, Nordwestprovinz, niedergelassen. Ihr Ehemann, ein Fischer, und ihr ältester Sohn seien im Jahr 2000 der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beschuldigt und festgenommen worden; sie seien seither verschollen. Viele Fischer hätten die LTTE unterstützt, weshalb auch ihre Familie unter entsprechenden Verdacht geraten sei. Im Jahr 2008 sei ihr jüngerer Sohn E._______, der ebenfalls als Fischer gearbeitet habe, von der sri-lankischen Marine aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE während 14 Tagen festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr 2009 hätten die Behörden E._______ erneut gesucht, weil er mit seinem Boot eine Person transportiert habe, die, wie sich später herausgestellt habe, ein Mitglied der LTTE gewesen sei. Aus diesem Grund hätten die Soldaten ihr Haus umstellt und durchsucht. E._______ sei zu diesem Zeitpunkt im Tempel gewesen und sie habe ihn gewarnt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Aufgrund dieses Vorfalls sowie weil eine ihrer Töchter früher schon vergewaltigt worden sei, habe sie im (…) 2009 die Ausreise ihrer Kinder sowie eines Schwiegersohnes nach Thailand in die Wege geleitet. In der Folge hätten die Behörden sie immer wieder aufgesucht, geschlagen und von ihr die Adresse ihrer Kinder verlangt. Bei einem solchen Vorfall am (…) November 2011 hätten sie ihr Haus niedergebrannt, ebenso wie später ein neues Haus, dass sie nach dem ersten Brand erstellt habe. Nach dem letzten Vorfall im Jahr 2013, bei welchem sie auf die Hüfte geschlagen und ihr ein Zahn herausgeschlagen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

E-871/2020 B.b Im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann und ihr älterer Sohn seien beide im Jahr 2000 von der srilankischen Armee aufgrund des Verdachts, die LTTE bei Waffentransporten unterstützt zu haben (Ehemann), respektive Anhänger der LTTE zu sein (Sohn), festgenommen worden. Sie habe bis heute keine Informationen über ihren Verbleib, obwohl sie bis ins Jahr 2009 intensiv nach ihnen gesucht habe. Sie habe bei der Polizei und dem Militär Anzeigen eingereicht und sei auch zum Dorfvorsteher gegangen. Ihr jüngerer Sohn, E._______, habe ab 2009 auch Probleme gehabt. Er sei mehrmals festgenommen worden. Einmal sei er während (…) Tagen von der Polizei und ein anderes Mal nach einer Bombenexplosion während (…) Tagen von der Marine festgehalten worden. Er sei in der Haft auch gefoltert worden und habe Platzwunden davongetragen und Schmerzen erleiden müssen. Aus der zweiten Haft sei E._______ wieder freigelassen worden, nachdem sie eine Kaution von 50000 Rupien bezahlt habe. Im Jahr 2009 habe er auf See eine Person von einem anderen Boot übernommen und an Land gebracht. Es habe sich dann herausgestellt, dass es sich bei diesem Mann um ein Mitglied der "Black Tiger" der LTTE gehandelt habe. Dieser sei später von der sri-lankischen Armee, ebenso wie die übrigen Personen, die sich auf dem Boot befunden hätten, festgenommen worden. Armeeangehörige hätten auch E._______, der an diesem Tag im Tempel gewesen sei, gesucht und deshalb ihr Haus umstellt und durchsucht. Sie hätten ihre Töchter vergewaltigt. Sie habe deshalb ihren Sohn aufgefordert, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Nach der Ausreise ihrer Kinder seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der Marine wiederholt zu ihr nach Hause gekommen und habe nach ihnen gesucht. Sie hätten sie beschuldigt, ihre Kinder zu verstecken und die LTTE unterstützt zu haben. Sie sei von diesen Leuten einige Male geschlagen und gestossen worden. Das letzte Mal sei sie am (…) Juli 2013 von Angehörigen der Armee gefesselt und geschlagen worden, Sie hätten ihr die Augen verbunden, zwei Zehennägel ausgerissen und sie auch auf die Hüfte geschlagen. Bereits im (…) habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen, auch weil sie ihre Identitätskarte und den Geburtsschein verloren gehabt habe und ein Identitätsdokument benötigt habe, um sich bei Strassenkontrollen ausweisen zu können. Weil sie die Situation nicht mehr ertragen habe, sei sie am (…) 2013 nach Thailand ausgereist, wo sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden sei. Am 1. April 2015 sie sei legal mit einem Visum in die Schweiz weitergereist, welches ihr zum Zwecke einer Stammzellenspende für ihre hier wohnhafte, erkrankte Schwester ausgestellt worden sei.

E-871/2020 B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin namentlich eine Bestätigung ihrer UNHCR-Flüchtlingsanerkennung vom 30. März 2015, Unterlagen betreffend ihr Visumsgesuch für die Einreise in die Schweiz sowie eine Bussenquittung der "Royal Thai Police" vom (…) April 2015 wegen unerlaubten Aufenthalts zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 16. Januar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In einem Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Die Beschwerdeführerin reichte mit fristgerechter Eingabe vom 26. Februar 2020 eine Bestätigung des Regionalen Sozialdiensts F._______ vom 12. Februar 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Verweis auf die nicht belegte Bedürftigkeit abgewiesen und sie wurde zur Einzahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

E-871/2020 G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. März 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die eingereichte Bedürftigkeitsbestätigung vom 12. Februar 2020 irreführend gewesen sein. Sie sei tatsächlich nicht erwerbstätig und werde vom kantonalen Sozialdienst des Kantons G._______ unterstützt. Es wurde eine entsprechende Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 25. März 2020 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes gleichen Datums nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 5. März 2020 wiedererwägungsweise auf, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2020 zur Kenntnis gebracht. J. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Februar 2021 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-871/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen würden erhebliche inhaltliche Widersprüche aufweisen, die wesentliche Elemente ihrer Asylbegründung betreffen würden, namentlich den Beginn der Probleme ihres Sohnes E._______ sowie die Dauer seiner Inhaftierung und die Umstände seiner Freilassung. Ebenso habe sie divergierende Angaben dazu gemacht, wann und wie oft sie selber durch die sri-lankischen Behörden misshandelt worden sei, sowie zur Anzahl der ebenfalls festgenommenen Begleitpersonen ihres Sohnes auf dem Boot. Ihre Aussagen zu den Geschehnissen zwischen der Freilassung von E._______ sowie der Ausreise von diesem und seinen Geschwistern nach Thailand seien verwirrend und widersprüchlich.

E-871/2020 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie sich im (…), mithin vor dem letzten Übergriff vom (…) Juli 2013, der angeblich Anlass für ihre Ausreise gewesen sei, einen Reisepass habe ausstellen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Ausreise bereits im (…) geplant habe und dem geschilderten Vorfall vom Juli 2013 sei die glaubhafte Grundlage entzogen. Diese Folgerung werde dadurch gestützt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei einen Monat nach dem besagten Vorfall ausgereist, nicht in Einklang mit dem im Reisepass vermerkten Ausreisedatum ([…] August 2013) zu bringen sei. Aus diesen Gründen sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Reflexverfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren. Es würden auch keine weiteren Faktoren vorliegen, die begründeten Anlass zur Annahme geben würden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Die zu erwartende Befragung am Flughafen sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort wären nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen einzustufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Ethnie sowie ihrer Herkunft aus Jaffna und dem Berufsstand ihrer Familienangehörigen als Fischer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE gelten würde. Schliesslich gebe es auch unter Berücksichtigung des Regierungswechsels in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Volksgruppen. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu den Präsidentschaftswahlen sei nicht gegeben. Demnach würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst festgehalten, es sei nicht legitim, Widersprüche zwischen den Aussagen an der BzP sowie der Anhörung derart stark zu gewichten, wie das SEM dies tue. Gemäss der Rechtsprechung seien entsprechende Divergenzen nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe sehr wohl plausibel, substanziiert

E-871/2020 und nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie mehrmals explizit erwähnt habe, sie sei seit den geschilderten Ereignissen sehr verwirrt und vergesslich. Es sei auch in den Befragungen deutlich geworden, dass ihr ein strukturiertes und klares Erzählen schwerfalle. Sie habe in den Jahren 2000 bis 2015 sehr viele traumatische Vorfälle erlebt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werde auch durch ihre mehrmaligen protokollierten Gefühlsausbrüche und ihre andauernden Schmerzen untermauert. Diese vom SEM nicht berücksichtigten Faktoren seien alleine schon ein Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Vorfeld der Ausreise ihrer Kinder hätten mehrere für diese ausschlaggebenden Ereignisse stattgefunden, welche sie in den Befragungen vermischt habe. Ihr Sohn E._______ sei erstmals im Jahr 2008 nach einer Bombenexplosion festgenommen worden, und im drauffolgenden Jahr sei im Zusammenhang mit dem Transport eines LTTE-Mitgliedes erneut nach ihm gesucht worden. Da in der Folge die Behörden mehrmals nach ihm gefragt hätten, sei sie nicht mehr imstande gewesen, diese Besuche zeitlich und inhaltlich genau zu unterscheiden. Sie könne die einzelnen einschneidenden Erlebniesse weder zeitlich genau zuordnen, noch die Rahmenbedingungen darum herum erklären. Sie habe aber in den beiden Befragungen alle wesentlichen Elemente erwähnt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass diese Ereignisse mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. Sie habe sich den Reisepass im (…) nicht nur ausstellen lassen, um sich bei Strassenkontrollen ausweisen zu können, sondern auch, um im Falle weiterer Vorfälle für eine Ausreise bereit zu sein. Ihre Schilderungen seien durchwegs äusserst lebhaft und emotional, und ihre Verwirrung sei in Anbetracht ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Die Begründetheit einer Verfolgungsfurcht sei bei Personen, die schon vor ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, praxisgemäss ohne Weiteres anzunehmen. Sie sei bis unmittelbar vor ihrer Flucht mehrfach befragt und dabei zum Teil auch geschlagen und gefoltert worden. Zudem sei sie bedroht und ihr Haus sei abgebrannt worden. Zu beachten sei auch, dass ihr Ehemann und ihr anderer Sohn seit dem Jahr 2000 verschollen seien. Demnach sei die von ihr empfundene Verfolgungsfurcht auch objektiv klar nachvollziehbar. Es drohe ihr weiterhin Verfolgung, solange E._______ sich den sri-lankischen Behörden nicht stelle. Durch die bereits erlebten Verfolgungsmassnahmen sei belegt, dass sie nicht länger in ihrer Heimat leben könne. Somit seien sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gegeben, weshalb ihr Asyl zu erteilen sei.

E-871/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die

E-871/2020 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka diesen Anforderungen insgesamt zu genügen: 5.2.1 Zwar enthalten ihre Ausführungen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, einige Widersprüche und Ungereimtheiten, vorab hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der von ihr geschilderten Ereignisse. Andererseits hat sie alle Kernelemente ihrer Asylvorbringen (Inhaftierung des Sohnes E._______ wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE, Ausreise von E._______ nach dessen Freilassung gegen Kaution zusammen mit zwei Töchtern und einem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch CID-Beamte im Zusammenhang mit der Suche nach ihren Kindern) in beiden Befragungen übereinstimmend vorgebracht. Ihre diesbezüglichen Aussagen weichen jedenfalls nicht grundlegend voneinander ab und weisen insgesamt eine zu erwartende Substanziiertheit auf. Die recht unstrukturiert wirkenden Äusserungen der Beschwerdeführerin lassen auf ihre Mühe schliessen, die verschiedenen behördlichen Übergriffe auf sie und ihre Angehörigen im Vorfeld ihrer Ausreise korrekt einzuordnen und auseinanderzuhalten; dies ist allerdings durch den Umstand, dass die genannten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits bis zu sieben Jahren zurücklagen, durchaus erklärbar. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin mehrmals spontan an, sie sei vergesslich geworden und könne sich an manche Sachen nicht mehr erinnern (vgl. Protokoll BzP A6 S. 9 Ziff. 9.01, Protokoll Anhörung A16 F25,

E-871/2020 F39, F108). Dieses Eingeständnis von Erinnerungslücken kann im Übrigen als Realkennzeichen bewertet werden, ebenso wie ihre wiederholten Schilderungen von Sachverhaltsdetails (und aussagekräftiger Sinneswahrnehmungen), die sich ihr aber offenbar besonders einprägten (vgl. etwa Protokoll Anhörung A16 F41, F77, F86 f; vgl. dazu: LUDEWIG/TAVOR/BAUMER: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 11/2011 S. 1424 ff.). 5.2.2 Dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor dem letzten von ihr geschilderten Übergriff einen Reisepass ausstellen liess, rechtfertigt entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen: Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sie zur Zeitpunkt des Passantrags noch keine konkreten Ausreisepläne hegte, aber für den Fall einer Zunahme der Repression vorbereitet sein wollte. Aufgrund der Akten lässt sich zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin in Verdacht geriet, die LTTE unterstützt zu haben. Dass sich dieser Verdacht aufgrund der Ausreise ihrer Kinder erhärtete und sie als einziges im Heimatstaat verbliebenes Familienmitglied unter verstärkten Druck der Sicherheitskräfte geriet, erscheint aber im sri-lankischen Länderkontext plausibel. 5.2.3 Nach einer Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Umstände gelangt das Gericht, unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabs der Glaubhaftmachung, zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu qualifizieren sind. 5.3 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation

E-871/2020 im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise von Angehörigen des sri-lankischen CID wiederholt bedroht und körperlich misshandelt wurde, um den Aufenthaltsort ihrer ausgereisten Kinder in Erfahrung zu bringen. Sowohl sie als auch ihre Kinder seien beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Diese ihr gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 5.3.3 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Sri Lanka ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. 5.3.4 Im Übrigen lassen die glaubhaft gemachten Behelligungen und Misshandlungen durch das CID wegen des Vorwurfs, sie beziehungsweise ihre Angehörigen hätten die LTTE unterstützt, darauf schliessen, dass ihr von den sri-lankischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen, da die geltend gemachte Verfolgung vom sri-lankischen Staat ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die begründete subjektive Furcht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.

E-871/2020 5.3.5 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind demnach auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. 5.4 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (insbesondere im Sinne von Art. 53 AsylG) hindeuten würden. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) 8. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand in der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Kostennote ist als angemessen zu erachten. Indes werden generelle Dossiereröffnungspauschalen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird deshalb, unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträglichen Eingaben vom 26. Februar 2020, 19. März 2020 und 25. März 2020 auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-871/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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