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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 E-87/2014

2. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-87/2014

Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).

E-87/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2009 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Das BFM trat mit Verfügung vom 9. September 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Griechenland weg. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Am 21. Februar 2011 hob das Bundesamt seine Verfügung vom 9. September 2009 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Infolge dieser Wiedererwägung schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 3. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 9. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus (…), wo er ein (…)geschäft besessen habe. Er sei seit dem Jahr (…) Mitglied der (…) gewesen, welche zur (…) gehört habe. Die syrischen Behörden hätten ihn deswegen wiederholt auf das Revier mitgenommen, befragt und jeweils am nächsten Tag freigelassen. Er sei immer wieder schikaniert worden: Die Behörden hätten mehrmals seinen Laden verwüstet, (…) mitgenommen und ihn vor den Augen seiner Kunden abgeführt. Fünf Tage nach seiner Teilnahme am Newroz-Fest (…) seien Mitglieder der (…) festgenommen und befragt worden. Er machte geltend, sich in der Schweiz ab November 2010 exilpolitisch betätigt zu haben. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber infolge Unzulässigkeit den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-87/2014 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter ihn zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (konkrete Anträge) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen (neu mandatierten) Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung der ursprünglichen Fluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei mit prozessleitender Verfügung festzustellen, dass die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerde die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme durch den Kanton (…) gemäss Ziffer 7 dieser Verfügung nicht hindere. Es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel sowie das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerdeverbesserung lagen mehrere Dokumente bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ansetzen einer Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab und forderte den Beschwerdeführer innert fünftägiger Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Der Kostenvorschuss ging am 7. Februar 2014 beim Gericht ein. G. Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer das

E-87/2014 Dokument Nr. (…) im Original ein und ersuchte darum, dieses wenn möglich vor Ort überprüfen zu lassen. I. Die zweite Vernehmlassung des BFM ging am 7. März 2014 beim Gericht ein. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 26. Februar 2014 (Datum Poststempel) ein Schreiben von B._______ vom 13. Februar 2013 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-87/2014 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Behörden vor der Ausreise könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Es sei nicht einsichtig, weshalb er anlässlich der BzP von der Verhaftung von Mitgliedern seiner Gruppe (…) gesprochen, jedoch seine eigene Verhaftung nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) sowie die Schikanen und Befragungen durch die Behörden erst in der Anhörung erwähnt habe. Im Übrigen entsprächen die von ihm geschilderten Handlungen der Behörden (wiederholtes Aufsuchen in seinem Geschäft und Mitnahmen zu Befragungen, ohne den Beschwerdeführer je in Haft behalten) nicht der bekannten Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsapparate, welche erfahrungsgemäss den der Opposition verdächtigten Personen sehr hart begegnen würden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er von verschiedenen Behörden beziehungsweise Abteilungen mitgenommen worden sein soll; die Verfolgung beschränke sich üblicherweise auf das Vorgehen einer (einzigen) Behörde. 5.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift an, er sei in Syrien verhört und schikaniert, jedoch nicht misshandelt. Das liege wohl daran, dass ihn die Behörden nicht als grosse Bedrohung angesehen hätten. Bei einer späteren Befragung hätten sie ihn aufgefordert, als Spitzel

E-87/2014 zu arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, seien die Ereignisse immer schlimmer und häufiger geworden. 5.3. In der Beschwerdeverbesserung wurde vorgebracht, die Mitglieder der (…) seien etwa fünf Tage nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) einzeln festgenommen und verhaftet worden, so auch der Beschwerdeführer. Dabei sei er mit Fäusten traktiert worden, so dass er geblutet habe. Er habe zugesichert, als Informant für die Polizei über die Tätigkeit von Kurden in der Stadt zu spionieren, damit er freigelassen werde. Weil er dazu nicht wirklich gewillt gewesen sei, sei er nach einigen Tagen erneut festgenommen und auf den Posten der (…) gebracht worden. Dort sei er so stark geschlagen worden, dass er anschliessend den Arzt habe aufsuchen müssen. In der Folge sei es zu wiederholten Kontakten mit der Polizei gekommen, weshalb sein Vater einen Anwalt mit der Sache betraut habe. Auf Drängen des Vaters habe er sich ab (…) bei Verwandten versteckt, bis seine Flucht mit gefälschten Papieren vorbereitet gewesen sei. Während dieser Zeit hätten sich die Sicherheitskräfte öfter beim Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Offenbar sei es zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen (…) gegen ihn gekommen, welche am (…) zu einer Verurteilung in Abwesenheit zu fünf Jahren Gefängnis geführt habe. Sein Vater habe ihm kürzlich das entsprechende Dokument Nr. (…) per Mail übermittelt. 5.4. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2014 aus, der Beschwerdeführer reiche mit dem Dokument (…) die Zusammenfassung eines Urteils aus dem Jahre (…) zu den Akten, gemäss dem er in Abwesenheit unter anderem zu fünf Jahren Haft ohne Beschwerdemöglichkeit verurteilt worden sei. Das zugrunde gelegte Vergehen des Beschwerdeführers habe sich gemäss diesem Dokument am (…) ereignet; die französische Übersetzung bezeichne dieses Datum fälschlicherweise als Datum der Festnahme. Dokumente in der Art des eingereichten Urteils könnten ohne Weiteres fabriziert und käuflich erworben werden, der Beweiswert sei sehr gering. Weiter sei nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer zum ersten Mal auf Beschwerdestufe erwähne, dass er am (…) in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. 5.5. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe das Dokument (…) von einem Anwalt erhalten. Der Vorwurf der Fälschung sei nicht konkret belegt; das BFM sei aufzufordern, das Dokument fachgerecht überprüfen zu lassen. Im Übrigen stimme es nicht, dass bei der BzP mit syrischen Flüchtlingen ein völlig offener Diskurs über das

E-87/2014 politische Vorleben geführt werden könne. Sein Misstrauen sei gross gewesen, weil bei der Befragung ein ägyptischer Übersetzer geamtet habe. Dieser sei sprachlich unpräzis gewesen und er habe an dessen Geheimhaltung gezweifelt. Ein Freund, der in der gleichen (…) aktiv gewesen sei, bestätige seine politische Verfolgung. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Kerngeschehen mit zunehmendem Verfahrenslauf gesteigert darstellt. So hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass er in der BzP das Asylgesuch allein mit den fehlenden Rechten der Kurden begründet und erst in der Anhörung eine eigene Verhaftung nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) sowie die Schikanen und Befragungen durch die Behörden erwähnt hat. Seine erstmals auf Beschwerdeebene angeführten Einwände gegen die Befragung – diese sei nicht ausführlich genug erfolgt und er habe grosses Misstrauen gegen den ägyptischen Dolmetscher gehabt – wertet das Gericht als Schutzbehauptung, zumal er in der Befragung das Vorliegen weiterer Asylgründe ausdrücklich verneint und am Schluss unterschriftlich bestätigt hat, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Zudem finden sich im Protokoll keine Hinweise darauf, dass er sich durch den Dolmetscher verunsichert gefühlt hätte. Er bringt sodann erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass er am (…) in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Nachdem er sich eigenen Angaben zufolge bis im (…) in Syrien aufgehalten und nach seiner Ausreise mit seiner Familie Kontakt gehabt hat, ist davon auszugehen, dass er vom Urteil Kenntnis gehabt hätte und damit in der Lage gewesen wäre, dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu erwähnen. Seine Darstellung des Kerngeschehens enthält zudem nicht auflösbare Widersprüche. So verneint er in der Beschwerdeschrift, von den syrischen Behörden misshandelt worden zu sein, und gibt an, die Aufforderung, für diese als Spitzel zu arbeiten, abgelehnt zu haben. Dagegen bringt er in der Beschwerdeverbesserung vor, von der (…) so stark geschlagen worden zu sein, dass er den Arzt habe aufsuchen müssen; er habe dieser daher zugesichert, als Informant für sie tätig zu sein. Demnach kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden, dass die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Behörden vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Das Schreiben von B._______, das als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, vermag daran nichts zu ändern, und es erübrigen sich aus demselben Grund weitere Abklärungen.

E-87/2014 6.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung vor der Ausreise glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. 8.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerde die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme durch den Kanton (…) gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung nicht hindere, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-87/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-87/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 E-87/2014 — Swissrulings