Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-865/2026
Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026 / N (…).
E-865/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, reiste eigenen Angaben gemäss am 3. November 2025 in die Schweiz ein und suchte am 2. Dezember 2025 um Asyl nach. Am 23. Januar 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei der Älteste seiner Geschwister, und seine Familie habe von ihm verlangt, dass er bald eine Frau heiraten müsse. Er fühle sich jedoch seit dem 15. oder 16. Lebensjahr zu Männern hingezogen und habe kein Interesse an Frauen. Im Irak habe er keine Möglichkeit, seine sexuelle Orientierung einer Person aus seiner Kultur und seinem Umfeld mitzuteilen, da es Homosexualität in seiner Kultur nicht gebe und diese gemäss Religions- und Stammesrecht mit 15 Jahren Haft und anschliessender Tötung bestraft werde. Er wünsche sich zwar eine Zukunft mit einem Mann, habe jedoch bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nie eine emotionale Beziehung mit einem Mann geführt und sei auch nie einem Mann nähergekommen. Seine Angst sei zu gross gewesen, und er habe sich vor den Konsequenzen gefürchtet, weshalb keine Person von seinen inneren Bedürfnissen wisse. Er habe dieses starke Bedürfnis nicht länger unterdrücken können und sei am 28. Oktober 2025 mit einem türkischen Visum mit dem Bus in die Türkei gereist. Von dort aus sei er versteckt in Fahrzeugen in die Schweiz eingereist. Seine Familie wisse nicht, wo er sich seit seiner Ausreise befinde (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]14). B. Am 22. Januar 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme unterbreitet; diese erfolgte gleichentags. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Dezember 2025 ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am 27. Januar 2026 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM von der Beendigung des Vertretungsmandats in Kenntnis.
E-865/2026 E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 4. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-865/2026 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-865/2026 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Es gebe keine konkrete Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen oder staatliche Stellen, die er aufgrund seiner Homosexualität erlebt habe. Zudem seien bis zur Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile von genügender Intensität vorgefallen. Insbesondere erreiche der geltend gemachte psychische Druck wegen der Anpassung an gesellschaftliche Normen sowie aufgrund familiärer Erwartungen, namentlich des Heiratsdrucks, nicht die Schwelle des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Es hätten insbesondere konkrete traumatische Erlebnisse, unmittelbare Bedrohungen, ernsthafte Nachteile oder Hinweise auf eine bevorstehende Zwangsheirat gefehlt. Auch die Ausführungen zur behaupteten Gefahr schwerwiegender Konsequenzen im Falle eines Outings seien abstrakter Natur. Schliesslich sei aus den Schilderungen des Beschwerdeführers eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erkennbar, weshalb keine asylrechtlich relevante Gefährdung vorliege. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, näher auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Festzustellen sei aber, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem inneren Prozess und zur Akzeptanz seiner sexuellen Orientierung vage ausgefallen seien und er auch auf wiederholte Fragen dazu allgemein geblieben sei. So habe er zwar wiederholt die Umstände im Heimatstaat erklärt. Eine eingehende emotionale Auseinandersetzung mit der sexuellen Orientierung könne aber nicht festgestellt werden. Auch zu den geschilderten Befürchtungen falle auf, dass der Beschwerdeführer stets sehr vage von der Familie, Gesellschaft oder den Gesetzen spreche, wobei ihm der Tod drohen würde. Vor wem er sich konkret fürchte, sei indessen trotz diverser Nachfragen offengeblieben. Angesichts der geltend gemachten Umstände wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass er sich eingehend damit auseinandergesetzt habe, vor wem er sich konkret fürchte. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer in der geschilderten Situation befunden habe. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die erzwungene Verheimlichung der Homosexualität stelle im irakischen Kontext aufgrund ständiger Entdeckungsgefahr, gesellschaftlicher Repression und fehlenden familiären Schutzes einen unerträglichen psychischen Druck dar. Der Umstand, dass bislang keine konkrete Verfolgung erfolgt sei, sei daher für
E-865/2026 die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Zudem würden gleichgeschlechtliche Beziehungen im Irak nach neuer Gesetzeslage 2024 mit bis zu 15 Jahren Haft sanktioniert. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung sowie den inneren Prozess der Selbstfindung und -akzeptanz lediglich vage geschildert habe. Er habe mehrfach und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich vor Polizei, Familie und Dorfgemeinschaft gefürchtet habe, dass Homosexualität gesellschaftlich und religiös geächtet sei und dass homophobe Äusserungen alltäglich gewesen seien. Weiter habe er ausführlich beschrieben, seit der Pubertät erkannt zu haben, dass er sich zu Männern hingezogen fühle, und habe seine Gefühle, Gedanken, inneren Konflikte sowie konkrete emotionale Bindungen glaubhaft und detailreich geschildert. Die langjährige Unterdrückung seiner sexuellen Orientierung sei Ausdruck des massiven gesellschaftlichen und familiären Drucks gewesen und erkläre, weshalb keine äusseren Verdachtsmomente bestanden hätten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Im Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse betreffend Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen liege nicht vor. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie
E-865/2026 dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. Urteil D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6). Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit, zumal sich die Lage im Irak für Homosexuelle seither nicht verbessert hat, sondern im Gegenteil seit April 2024 aufgrund einer Gesetzesverschärfung einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen ausdrücklich kriminalisiert und mit Gefängnisstrafen bis zu 15 Jahren geahndet werden (vgl. Amnesty International. “Iraq: Authorities must urgently repeal new law criminalizing same-sex relations.” 29. April 2024 < https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/04/iraq-authorities-musturgently-repeal-new-law-criminalizing-same-sex-relations/> abgerufen am 10. Februar 2026). 7.3 Der Beschwerdeführer hat im Irak keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität vorgebracht. Zudem machte er weder Probleme mit den Behörden noch mit Dritten geltend. Weiter hat er gemäss seinen Aussagen nie exponiert gelebt und keine homosexuellen Beziehungen geführt (vgl. A14 F79). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im zitierten Referenzurteil vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab es in der Vergangenheit des Beschwerdeführers kein Ereignis, das zu einer konkreten Gefahr führen würde, wonach seine Homosexualität im Irak mittlerweile öffentlich bekannt sein könnte oder er nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung würde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht dies auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich allein noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-306/2020 vom 7. März 2022 E. 5.4 m.w.H.; E-223/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.4 m.w.H.). Eine ihm konkret drohende Zwangsverheiratung und damit einhergehende flüchtlingsrechtlich relevante Handlungen hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkretisieren können. 7.4 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell ist, in Zweifel zu
E-865/2026 ziehen sind. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, zu seiner sexuellen Orientierung und insbesondere zu seinem inneren Prozess Ausführungen zu treffen. Solche finden sich im Anhörungsprotokoll aber praktisch nicht, abgesehen vom Vorbringen, dass ihm seit seinem 16. Lebensjahr verschiedene junge Männer gefallen hätten, er aber keinen Kontakt zu ihnen gesucht habe, da er sich angesichts der gesellschaftlichen Repressionen unsicher gefühlt habe. Auch seine Vorbringen zu seinen konkreten Befürchtungen über die Reaktion seiner Familie und der Sippe bleiben vage und oberflächlich (vgl. A14 F62-F71). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 3) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit der eigenen Situation nur hinsichtlich drohender strafrechtlicher Sanktionierungen auseinandergesetzt hat, nicht hingegen mit allfälligen Hilfs- und Unterstützungsangeboten bekannter LGBT-Organisationen und Initiativen, die den Heimatstaat und die dortige Community betreffen (vgl. z.B. Iraqi LGBT: https://www.iraqilgbt.org.uk; IraQueer: https://www.iraqueer.org/). Dies verstärkt die bestehenden Zweifel. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-865/2026 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem zuvor Ausgeführten und mit seinen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu einer aufgrund seiner Homosexualität bestehenden abstrakten Gefahr, wonach ihm eine Art. 3 EMRK-widrige Verletzung drohe, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-865/2026 9.2.4 Sodann sind – entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers – aus seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation von Homosexuellen im Irak und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteil des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender, gesunder junger Mann, welcher über eine gewisse Schulbildung verfügt und mehrere Jahre als Mitarbeiter auf einem Markt gearbeitet hat (vgl. A14 F15, F27). Er stammt aus B._______ und seine Eltern sowie Geschwister halten sich nach wie vor dort auf, ebenso weitere Verwandte (vgl. A14 F17 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde.
E-865/2026 Daran ändern die in der Beschwerde aufgeführten pauschalen Verweise auf diverse Länderberichte zur Situation von LGBT-Personen nichts, zumal kein konkreter Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich ist. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-865/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Constance Leisinger Janic Lombriser
Versand: