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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 E-8647/2007

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,321 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-8647/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8647/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 19. April 2003 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. August 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2004 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 hob das BFM in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. August 2004 auf, erachtete den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Mit Urteil vom 24. März 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Damit erwuchs die Verfügung vom 27. August 2004, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, bezüglich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuches in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Er habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in der Provinz Dohuk verbracht und bis zur Ausreise dort gewohnt. Er verfüge dort mit seiner Mutter und seiner Schwester auch über ein gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Schreiben vom 5. November 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und machte geltend, eine Aufhebung der vorläufigen E-8647/2007 Aufnahme erschiene nicht angemessen und nicht verhältnismässig. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge er in der Provinz Dohuk nicht über ein gutes Beziehungsnetz, da seine Mutter am (...) gestorben sei und seine Schwester nach ihrer Heirat vom (...) zu ihrem Ehemann nach Mosul gezogen wäre. Im Weiteren stelle sich die allgemeine Lage im Nordirak nicht derart dar, als dass ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar wäre. Zudem verwies er auf seinen fast fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz, wobei auch zu beachten sei, dass er hier bestens integriert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere ein Todeszeugnis bezüglich seiner Mutter und einen Eheschein seiner Schwester zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu verlassen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. November 2007 sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise nicht aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur Einreichung einer Stellungnahme. H. In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Bundesamtes schriftlich Stellung zu nehmen. J. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur E-8647/2007 Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte am 11. Februar 2008 in Ergänzung seiner Beschwerde und der Stellungnahme das Original des Todesscheines seines Bruders samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege- E-8647/2007 ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zentraler Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer - ohne dies jedoch näher zu begründen - auch geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht möglich, sind auch diese Fragen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar. Es würden sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies offenbar über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung und erste Berufserfahrung im Heimatland. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM demnach davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Angebot des Rückkehrhilfepro- E-8647/2007 gramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in den drei nordirakischen Provinzen über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, könne nicht geglaubt werden. Seine Angaben, wonach sein Bruder ermordet und sein Vater inhaftiert worden sei, seien im Entscheid vom 27. August 2004 als unsubstanziiert, unplausibel und konstruiert beurteilt worden und die entsprechenden Erwägungen seien von der Beschwerdeinstanz vollumfänglich bestätigt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich der Vater nicht im Gefängnis befinde und sein Bruder noch lebe und sich beide in der Heimatregion aufhalten würden. Bereits anlässlich der Erstbefragung hätten sich erhebliche Zweifel bezüglich seiner Angaben zu seinen Angehörigen ergeben, die darauf hindeuten würden, dass er sein tatsächliches familiäres Umfeld bewusst verschleiern würde. Es erübrige sich demnach, die als Beweismittel für den geltend gemachten Tod seiner Mutter und den Wegzug seiner Schwester nach Mosul eingereichten Dokumente näher zu prüfen. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz verwies das BFM auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Verfügung des BFM zu verweisen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei aufgrund einer aktuellen Kriegsgefahr nach wie vor unzumutbar. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung würden auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Trotz des rechtskräftigen Entscheides der Vorinstanz vom 27. August 2004 könne nicht geschlossen werden, die Darlegungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Beziehungsnetz im Nordirak seien unglaubhaft. Mit seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 habe er nachgewiesen, dass seine Mutter am (..) gestorben sei und dargelegt, dass seine Schwester nach ihrer Heirat in Mosul lebe, wo faktisch Bürgerkrieg herrsche. E-8647/2007 Die Vorinstanz stütze sich auf unzulässige Mutmassungen, wenn sie bloss behaupte, es könne davon ausgegangen werden, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Nordirak leben würden. Sein Bruder sei tot und sein Vater befinde sich im Gefängnis. Es könne sehr wahrscheinlich in Kürze der entsprechende Todesschein und allenfalls auch eine Bescheinigung des Gefängnisaufenthaltes nachgereicht werden. Er habe keine Bekannten oder Verwandten, die ihn beim Aufbau einer Existenz im Nordirak unterstützen könnten. Die Beschaffung und Zusendung eines Dokumentes habe lediglich eine kleine Dienstleistung von Bekannten dargestellt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegweisung seien demnach unzulässig und unverhältnismässig und zudem auch nicht möglich. 4.3 In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 bekräftigte die Vorinstanz im Wesentlichen ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und führte im Zusammenhang mit den in Aussicht gestellten Beweissmitteln aus, derartige Dokumente könnten gemäss Erkenntnissen des BFM problemlos käuflich erworben werden, weshalb diese an der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer sein familiäres Umfeld den Asylbehörden bewusst habe verschleiern wollen, nichts ändern könnten. 4.4 In der Stellungnahme vom 28. Januar 2008 verwies der Beschwerdeführer erneut auf die drohende Kriegsgefahr im Nordirak. Weiter führte er aus, aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission betreffend den Beschwerdeführer, welches vor ein paar Jahren gefällt worden sei, könne nicht auf seine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Zudem dürften Dokumente aus einem anderen Land nicht entwertet werden mit der allgemeinen Behauptung, diese könnten dort käuflich erworben werden. Die eingereichten Dokumente seien echt und die in der Beschwerde angekündigten Dokumente würden voraussichtlich in den nächsten Tagen eintreffen. 4.5 Mit der Eingabe vom 11. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Todesscheines betreffend seinen Bruder samt Übersetzung zu den Akten und bekräftigte, im Nordirak kein familiäres Netz zu haben. Den notwendigen Nachweis, dass ein Dokument nicht echt und käuflich erworben worden sei, könne die Vorinstanz vorliegend nicht erbringen. Es gehe nicht an, mit der pauschalen Behaup- E-8647/2007 tung der Käuflichkeit von Dokumenten zu versuchen, diese Bescheinigungen zu entkräften. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 27. August 2004, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der Be- E-8647/2007 schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist E-8647/2007 die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Vollzug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakische Provinzen nicht generell unzumutbar. 6.7 Im Weiteren sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers, sein Bruder sei ermordet und sein Vater inhaftiert worden, im Entscheid vom 27. August 2004 als unsubstanziiert, unplausibel und konstruiert beurteilt und die entsprechenden Erwägungen von der Beschwerdeinstanz vollumfänglich bestätigt worden seien. Dass der geltend gemachte diesbezügliche Sachverhalt insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden ist, ist durch das Urteil der ARK vom 24. März 2006 rechtskräftig festgestellt. 6.8 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraus folgerte, es sei davon auszugehen, sein Vater befinde sich nicht im Gefängnis und sein Bruder lebe noch. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach sich bereits anlässlich der Erstbefragung erhebliche Zweifel bezüglich seiner Angaben zu seinen Angehörigen ergeben hätten, die darauf hindeuten würden, dass er sein tatsächliches familiäres Umfeld bewusst verschleiern würde und angenommen werden dürfte, dass sich auch weitere Verwandte im Nordirak aufhalten würden. Die in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 zwar grundsätzlich zutreffende Feststellung der käuflichen Erhältlichkeit von Todesbescheinigungen, Ehescheinen und anderen amtlichen Dokumenten und derer zwangsläufig reduzierten Beweistauglichkeit ist vorliegend demnach nicht ent- E-8647/2007 scheidrelevant. Auch wenn sein Bruder sein Leben tatsächlich verloren hat und seine Mutter gestorben ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein soziales Netz und ein existenzsicherndes Gefüge vorfinden würde. Dass sein Vater sich im Gefängnis aufhalten würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zumindest über ein taugliches Beziehungsnetz verfügt, das gewillt und fähig ist, ihn mit Ratschlägen und Dienstleistungen zu unterstützen. 6.9 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es ihm möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Auch ist frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen. Zudem stammt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aus guten finanziellen Verhältnissen, zumal die Familie auch zwei Geschäfte besitze, die vermietet würden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 6.10 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- E-8647/2007 zugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bezüglich der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz hat die Vorinstanz zu Recht auf Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8647/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zur Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13

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