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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 E-8629/2025

15. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,190 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8629/2025

Urteil v o m 1 5 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, c/o (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025.

E-8629/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 – im Beisein seiner Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen anhörte und die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 21. November 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Vorinstanz am 26. April 2025 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer angab, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus der Türkei in B._______ (Provinz C._______) gelebt, dass er sein Asylgesuch im Wesentlichen auf eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung stützte, da er bei einer Rückkehr insbesondere seine Verhaftung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe befürchte, dass er vorbrachte, er habe ungefähr ab dem Jahr 2021 regime- und islamkritische Inhalte in den sozialen Medien gepostet und sei im Zuge dessen erstmals am 15. Januar 2023 von türkischen Polizeibeamten ermahnt worden, seine Aktivitäten einzustellen, dass er weiter vorbrachte, das Erdbeben Anfang Februar 2023 habe ihn repolitisiert, weshalb er seine Aktivität in den sozialen Medien wieder aufgenommen habe, dass er, nachdem er am 13. Juli 2023 von seiner Schwester erfahren habe, dass sich Polizeibeamte bei ihm zuhause nach seinem Verbleib erkundigt hätten, die Türkei am 16. Juli 2023 in der Annahme verlassen habe, ihm drohe aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien eine Freiheitsstrafe, dass nach seiner Ausreise staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen der Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit oder Erniedrigung gemäss Art. 216 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eröffnet worden seien, wobei letzteres in einem Vorführbefehl sowie einer Anklageschrift gemündet habe,

E-8629/2025 dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz sowie Screenshots seiner Beiträge auf den sozialen Medien zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er subeventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2026 verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2026 ein als «Auslieferungsersuchen» benanntes Schreiben, datiert auf den 3. Februar 2026, inklusive eigener Übersetzung, sowie eine Mitteilung des Strafgerichts B._______, datiert auf den 8. April 2026, hinsichtlich eines neuen Strafverfahrens wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten», ohne Übersetzung, zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-8629/2025 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Ermittlungs- und Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe (siehe Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.3)

E-8629/2025 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen daran festhält, die laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert und ihm drohten in der Türkei Inhaftierung, weshalb er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass er im Rahmen der Rechtsmitteleingabe geltend macht, über die bereits vorinstanzlich angeführten Strafverfahren hinaus seien weitere Massnahmen ergriffen worden – wie etwa die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens, das Stellen eines Auslieferungsersuchens sowie das Bedrängen seiner Familie durch Polizeibeamte, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln –, was das ausgeprägte Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden aufgrund seines exponierten politischen Profils aufzeige, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der hängigen Strafverfahren in der Türkei genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, dass nämlich praxisgemäss in Fällen hängiger Strafverfahren insbesondere nur dann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet wird, welches in einer Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG mündet, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität i.S.v. Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren Propaganda für terroristische Organisationen und/oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 m.w.H.) dass sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Nachteilen, insbesondere einer unbedingt vollziehbaren längeren Freiheitsstrafe, führen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine vorangehende strafrechtliche Verurteilung in der Türkei geltend macht,

E-8629/2025 dass seine Beiträge in den sozialen Medien weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht den Eindruck einer ausgeprägten politischen Aktivität vermitteln, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien aufgrund der geringen Anzahl Follower nur auf beschränkte Resonanz stossen und somit ebenfalls nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil hindeuten, dass auch sonst keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über ein exponiertes politisches Profil verfügen würde, dass sich an dieser Beurteilung durch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche amtliche Zensuranordnung eines türkischen Gerichts bezüglich der Plattform X (Twitter) vom 22. Juli 2025 nichts ändert, dass ferner dem weiter geltend gemachten, jedoch unsubstantiiert gebliebenen Verfahren wegen Körperverletzung aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers keine selektive Strafverfolgung zugrunde liegen dürfte, dass sich selbst unter Berücksichtigung der nachträglich zu den Akten gereichten Unterlagen – einschliesslich des als «Auslieferungsersuchen» bezeichneten Dokuments sowie der Eröffnung eines neuen Strafverfahrens – keine flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekte ergeben, die geeignet wären, diese Einschätzung zu erschüttern, dass vielmehr, selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen, davon auszugehen ist, dass es sich um Massnahmen im Rahmen legitimer strafrechtlicher Verfolgung handelt, beziehungsweise dass die geltend gemachten Verfahren – wie bereits dargelegt – für sich genommen noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen, dass infolgedessen neben der zweifelhaften Authentizität die Natur des «Auslieferungsersuchen» offenbleiben kann, zumal ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen Schweizer Behörden im vorliegenden Verfahren bislang nicht aktenkundig geworden ist und die Übersetzung des Beschwerdeführers vielmehr darauf hindeutet, dass es sich um ein internes ministeriales Dokument zur Anregung der Prüfung eines Auslieferungsersuchens handelt (siehe S. 1 der Übersetzung: «Sofern es als erforderlich

E-8629/2025 erachtet wird, bei den zustaendigen Stellen einen Antrag auf Auslieferung oder eine Rote Ausschreibung zu stellen […]»), dass die vorgebrachten Druck- und Einschüchterungsversuche der Behörden gegenüber seiner Familie – insbesondere seiner alleinstehenden Mutter – nicht geeignet sind, bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck in der erforderlichen asylrelevanten Intensität ausgelöst zu haben oder ihm gar ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht haben dürften, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, zumal er für den behaupteten unerträglichen psychischen Druck auch keine ärztlichen Zeugnisse oder andere Nachweise vorgelegt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

E-8629/2025 dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und in erwerbsfähigem Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung im Tourismusbereich verfügt und intakte Beziehungen mit seinen in der Provinz C._______ lebenden Familienangehörigen unterhält (vgl. SEM-Akten 42/15, F8-19), dass der Beschwerdeführer in einem vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiet gewohnt hat, sich die individuelle Lebenssituation seiner Familie jedoch normalisiert hat und sie unter normalen Umständen leben können (vgl. SEM-Akten 42/15, F21) dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und gewürdigt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, womit die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-8629/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anna Laura Elmer

Versand:

E-8629/2025 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 E-8629/2025 — Swissrulings