Abtei lung V E-8516/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. 1. A._______, Tunesien, 2. B._______, Spanien, 3. C._______, Tunesien, 4. D._______, Spanien, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vorsorgliche Wegweisung nach Spanien; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / F._______ / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8516/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben im März 1990 aus Tunesien ausreiste und sich in der Folge in Spanien aufhielt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am 22. September 2007 in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. September 2007 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 1. Oktober 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, G._______ (...) sei Mitglied der Ennadha und 1987 am Putschversuch mitbeteiligt gewesen, dass G._______ nach dem Putschversuch nach Spanien geflüchtet und dort Mitglied der Sicherheitsgruppe der Ennadha geworden sei, dass auch H._______ Mitglied der Ennadha sei, dass der Beschwerdeführer zuerst Sympathisant der Ennadha gewesen sei, seit anfangs 1990 regelmässig von der Polizei belästigt und fast monatlich vorgeladen worden sei, die Polizei sich bei ihm unter anderem nach den Aufenthaltsorten und Aktivitäten der (...) erkundigt habe und ihm selber mit der Anwendung von schweren Nachteilen gedroht habe, falls er ähnliche Aktivitäten wie (...) aufnehme, dass er sich deswegen im September 1990 zur Ausreise nach Spanien entschlossen habe, dort nach einem Jahr eine Jahresaufenthaltsbewilligung beantragt und diese in der Folge stets erhalten habe, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines heimatlichen Passes eine Verlängerung der spanischen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb er sich (...) auf die tunesische Botschaft in Spanien habe begeben müssen, dass die tunesische Botschaft den zur Verlängerung eingereichten Pass indessen eingezogen habe, weil der Beschwerdeführer 1 durch ein tunesisches Gericht zwischenzeitlich wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Bewegung zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und E-8516/2007 das Innenministerium Tunesiens mittlerweile nach ihm habe suchen lassen, dass er deshalb (...) ein Asylgesuch gestellt habe, das die spanischen Behörden aus Sicherheitsinteressen erst- und zweitinstanzlich abgewiesen hätten, und die zweite Instanz sein Asyldossier im Jahr 2000 an die Polizei überwiesen habe, dass er im Jahre (...) von seinem Vater in Tunesien erfahren habe, dass er im Abwesenheitsverfahren zusätzlich zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren wegen angeblichen Mitwirkens in einer im Ausland aktiven terroristischen Bewegung - gemeint sei wohl die Ennadha und wegen Aufrufs zum Terrorismus verurteilt worden sei, dass ihm das tunesische Urteil in Spanien eröffnet worden sei und die spanischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten, dass er im August 2006 die spanischen Asylbehörden regelmässig über seine Situation schriftlich orientiert habe, und der Begründung des negativen Entscheids der spanischen Kommission nun habe entnehmen müssen, er gefährde mit seiner Person die Sicherheit Spaniens, dass die spanischen Behörden nun wohl danach trachten würden, ihn nach Tunesien auszuschaffen, obwohl seine Ehefrau, (...), eine dauerhafte spanische Aufenthaltsbewilligung besitze, (...) der Kinder mittlerweile die spanische Staatsbürgerschaft erlangt hätten und das (...) sich um die Zuerkennung der spanischen Staatsbürgerschaft bemühe, dass er somit nicht in Spanien bleiben könne, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, wo sich (...) als anerkannter Flüchtling aufhalte (N2_______), dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf das Protokoll und die eingereichten Beweismittel (vgl. dazu das Verzeichnis auf dem Aktencouvert A1) zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 für das weitere Verfahren dem Kanton (...) zugewiesen wurden, E-8516/2007 dass Spanien am 10. Oktober 2007 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich zustimmte und gleichzeitig darum ersuchte, dass er bei seiner Anreise seinen bis 23. Mai 2009 gültigen Aufenthaltsausweis (Tarjeta de Residencia [...]), seinen Pass und alle anderen personenbezogenen Dokumente mit sich führe (vgl. A 18/2), dass die Vorinstanz unter anderem mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die zuständige Behörde in Spanien darüber unterrichtete, dass das BFM nicht im Besitze des erwähnten neuen Aufenthaltsausweises sei, sich in den Akten jedoch der alte Aufenthaltsausweis mit derselben Nummer, ausgestellt am (...), befinde, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung der vorsorglichen Wegweisung nach Spanien gewährte und darauf hinwies, der Beschwerdeführer 1 verfüge gemäss Mitteilung der spanischen Behörden über eine neue Aufenthaltsbewilligung, gültig bis (...), dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2007 datierte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 nach Spanien anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 4. November 2007 weitere Informationen und Beweismittel beim BFM einreichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 seine ursprüngliche Verfügung vom 23. Oktober 2007 aufhob und gleichzeitig erneut die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 nach Spanien anordnete sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen, dass in der Folge diverse Interventionen der Rechtsvertretung beim BFM erfolgten, insbesondere auch wegen nicht rechtsgenüglicher Zustellung der Verfügung, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern das BFM mit Schreiben vom 13. November 2007 darüber in Kenntnis setzte, dass zwei (...) des E-8516/2007 Beschwerdeführers (Beschwerdeführer 3 und 4) am Flughafen Genf eingetroffen seien, dass die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 12. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (...), dass der Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 21. November 2007 (Eingang BFM: 27. November 2007) den Beschwerdeführer 1 zur Einreise der Beschwerdeführer 3 und 4 anhörte und dabei in Erfahrung brachte, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 zusammen mit (...)r am 13. November 2007 in die Schweiz eingereist seien, dass der Migrationsdienst am 22. November 2007 dem BFM die Erklärung des Beschwerdeführers vom 21. November 2007, 14 Uhr, wonach er um Einbezug seiner (...) in das eingereichte Asylgesuch ersuche (vgl. A 42, S. 5), übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 unter anderem die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anordnung vorsorglicher vollzugshindernder Massnahmen guthiess, und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme aufforderte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 28. November 2007 seine (zweite) Verfügung vom 12. November 2007 ersatzlos aufhob, dass die Rechtsvertreterin am 3. Dezember 2007 beim BFM ein Schreiben der spanischen Botschaft (...) einreichte, das über die Anforderungen einer Wiedereinreise in Spanien Ausführungen enthält, dass Spanien mit Datum vom (...) auf erneute Anfrage des BFM hin einer Rückübernahme der Beschwerdeführer 1 - 4 zustimmte, und darauf hinwies, dass sie bei ihrer Anreise zwingend ihre Reisepässe sowie die Tarjeta de Residencia NIE X-1426625 (betreffend den Beschwerdeführer 1, gültig bis [...]), die Tarjeta de Residencida (...) (betreffend den Beschwerdeführer 3) und alle anderen personenbezogenen Dokumente mitführen müssten (vgl. A 48/13), E-8516/2007 dass das BFM unter anderem mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 die zuständige Behörde in Spanien wiederum über die bei den Beschwerdeführern vorhandenen Ausweise unterrichtete (vgl. A 52/4), dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung nach Spanien gewährte, dass die Rechtsvertreterin am 12. Dezember 2007 telefonisch und am 13. Dezember 2007 schriftlich dazu Stellung bezog und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer weder über einen gültigen tunesischen Reisepass noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien anordnete sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen, dass die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Fehlens eines gültigen nationalen Reisepasses beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um unverzügliche vorsorgliche vollzugshindernde Massnahmen (inklusive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde, dass zur Stützung der Vorbringen ein Schreiben der spanischen Botschaft (...), das diebezügliche Begleitschreiben an das BFM vom 3. Dezember 2007, Kopien des Schriftenwechsels zwischen der Rechtsvertreterin und dem BFM vom 7. und 13. Dezember 2007, eine Faxübermittlungskopie vom 13. Dezember 2007, eine Kopie der Rückübernahme-Anfrage vom (...), die Antwort der spanischen Behörden vom (...) (in Kopie) sowie eine Kostennote vom 18. Dezember 2007 eingereicht wurden, E-8516/2007 dass die Vorakten am Abend des 19. Dezember 2007 beim Instruktionsrichter eingegangen sind, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich bei der vorsorglichen Wegweisung nach Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung einer gegen eine solche Verfügung gerichteten Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführer am bisherigen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), E-8516/2007 dass das BFM gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG Asylsuchende vorsorglich wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Bst. a), sie sich vorher einige Zeit dort aufgehalten haben (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu welchen sie eine enge Beziehung haben (Bst. c), dass die vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar ist, wenn das BFM nichts anderes verfügt (Art. 42 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. Dezember 2007 geltend machten, die im ersten Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 21. November 2007) geltend gemachten Gründe und Beweismittel seien integrierender Bestandteil der aktuellen Beschwerde, dass in der ersten Beschwerde gegen die Rückführung nach Spanien im Wesentlichen angeführt wurde, Spanien werde die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen des seit (...) nicht mehr bestehenden Aufenthaltrechts und des abgelehnten Asylgesuchs direkt oder indirekt an Tunesien ausliefern, dass Spaniens Behörden selbst ratifizierte Konventionen (beispielsweise Art. 3 und 7 EMRK) unter dem Eindruck der kürzlich ergangenen Terroranschläge in der Praxis nicht mehr respektieren würden, unter anderem auch, weil der Beschwerdeführer - ungeachtet der familiären Beziehungen und der (...)-jährigen Aufenthaltsdauer in Spanien keinen gültigen Pass mehr in Spanien vorweisen könne, dass das tunesische Konsulat im Jahre (...) den zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer abgegebenen Pass des Beschwerdeführers 1 wegen des in Tunesien gegen ihn ergangenen Strafurteils eingezogen habe, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Ennadha im Heimatstaat im Abwesenheitsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und nunmehr in Spanien als mutmasslicher Angehöriger einer Terrorvereinigung gelte, weshalb er ein Risiko für die innere Sicherheit Spaniens darstelle und somit vom spanischen Geheimdienst nichts Gutes erwarten könne, E-8516/2007 dass Spanien und Tunesien die Bewegung Ennadha als terrorististische Organisation bezeichnet hätten, und zudem Interpol (...) nach (...), der anerkannter Flüchtling sei, fahnden lasse, dass Spanien die Beschwerdeführer ausschaffen werde, vielleicht nach Marokko, Tunesien oder in ein anderes afrikanisches Land, wo ihnen eine weitere Abschiebung nach Tunesien drohe, dass in der Beschwerde vom 18. Dezember 2007 hinzugefügt wurde, der Beschwerdeführer verfüge immer noch nicht über einen gültigen nationalen Pass und eine gültige Aufenthaltsbewilligung, dass das BFM bei seiner Anfrage auf Rückübernahme durch Spanien sinngemäss keinen Bezug auf die fehlenden Dokumente (gültiger Pass und Aufenthaltsbewilligung) genommen habe, dass die Vorinstanz wichtige Gründe, die einer Rückführung nach Spanien entgegenstünden, übersehen habe, wie beispielsweise fehlende Aufenthaltsberechtigungen, fehlende Möglichkeit einer Beschaffung einer neuen Aufenthaltsberechtigung für Spanien, Fahndung nach (...) durch Interpol (...), Qualifikation der Organisation Ennadha als Terrororganisation durch Spanien, dass das BFM keinen Einfluss mehr auf die spanischen Behörden habe, falls die Einreise der Beschwerdeführer (trotz fehlender Dokumente) gelingen sollte, dass diese Argumentation der Beschwerdeführer indessen nicht überzeugt, dass sich die Beschwerdeführer unbestrittenermassen rund (...) Jahre lang in Spanien legal aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen haben, und Spanien sowohl am (...) ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, dass der Beschwerdeführer 1 den Tatsachen widersprechende Angaben in Bezug auf den Besitz einer aktuellen spanischen Aufenthaltsberechtigung gemacht hat, dass er stets angab, er besitze aktuell keine gültige Aufenthaltsbewilligung für Spanien (vgl. [...]: Beschwerde, S. 3; A 1, S. 4, 8), weil er dazu einen gültigen heimatlichen Pass gebraucht hätte, E-8516/2007 dass er - so der Beschwerdeführer weiter - seinen nationalen Pass zur Verlängerung der abgelaufenen Gültigkeitsdauer auf der tunesischen Vertretung in Spanien habe persönlich abgeben müssen, wo ihm dieser wegen eines tunesischen Strafurteils eingezogen worden sei, weshalb er ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe (vgl. A1, S. 4), dass jedoch die spanischen Behörden mit Rückübernahmezusicherung vom (...) bestätigten, der Beschwerdeführer verfüge über eine bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung (Tarjeta de Residencia [...]), womit zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffen können, dass beispielsweise nicht glaubhaft ist, die tunesische Botschaft in Spanien habe seinen Reisepass wegen der Verurteilung eingezogen, dass die eingereichte Bestätigung der tunesischen Botschaft - "Certificado" vom [...] - keinen Einzug des Passes im Rahmen eines Verlängerungsantrags belegt und die Bestätigung offenbar im Rahmen des Antrags auf Neuausstellung eines Passes erfolgte (vgl. A 55, S. 3: "... para tramitar la expediciòn de un nuevo pasaporte"), dass die von der spanischen Grenzpolizeibehörde bestätigte Ausstellung einer gültigen "Tarjeta de Residencia de Espania", die zudem ein Gültigkeitsdatum bis zum (...) aufweist, nicht darauf schliessen lässt, dass der spanische Staat den Beschwerdeführern Nachteile im geltend gemachten Sinne bereiten oder er den Beschwerdeführer zusammen mit den Kindern, die teilweise die spanische Staatsbürgerschaft besitzen, in ein afrikanisches Land ausschaffen wird, dass die in der Schweiz anwesende (...) im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung für Spanien sei, dass Spanien zudem das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) am 21. Oktober 1987, das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen am 14. August 1978 und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) am 4. Oktober 1979 ratifiziert hat, E-8516/2007 dass die Beschwerdeführer somit hinsichtlich der genannten Völkerrechtsverträge in Spanien dieselben Garantien in Anspruch nehmen können wie in der Schweiz, dass die Befürchtung der Beschwerdeführer, sie würden von den spanischen Behörden in ein anderes Land oder direkt nach Tunesien weitergeschoben, nicht stichhaltig ist, da die bis heute bekannten Fakten dagegen sprechen, dass es vielmehr den Beschwerdeführern offen steht, bei unberechtigten Nachstellungen durch die tunesischen Behörden die spanischen Behörden um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ihnen dieser Schutz versagt bliebe, dass sich ferner das Bundesverwaltungsgericht zur Problematik der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss zurückhaltend äussert (vgl. dazu die nach wie vor gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4 f. und Nr. 17 E. 6), dass mit dem Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung durch den rückübernehmenden Staat praxisgemäss von der Möglichkeit des Vollzugs der vorsorglichen Wegweisung auszugehen ist, dass vorliegend immerhin Rückübernahmeerklärungen Spaniens für alle Beschwerdeführer vorliegen und Reisepapiere gemäss Akten vorhanden sind, dass die Aktenlage zudem darauf schliessen lässt - sollte der Beschwerdeführer für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung der spanischen Behörden tatsächlich zwingend auf einen gültigen heimatlichen Reisepass angewiesen sein - dass er entgegen den Behauptungen in der Beschwerde über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt, der Grundlage für die Ausstellung der oben genannten, bis zum (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung war, dass Spanien Art. 5 ff. des Abkommens vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.329) beachtet und vorliegend keine Hinweise E-8516/2007 vorhanden sind, wonach Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, dass das unter unbekannten Umständen zu Stande gekommene Schreiben des spanischen Botschafters vom (...) (vgl. A 46 / 2) aufgrund der Aktenlage als Aufforderung an den Beschwerdeführer zu verstehen ist, seine im Besitz befindlichen Ausweise den zuständigen Behörden für die Organisation und den Vollzug einer reibungslosen Rückkehr abzugeben, dass sich weitere Abklärungen in Spanien aufgrund der aktuellen Aktenlage als nicht notwendig erweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass schliesslich festzustellen ist, dass die in der Beschwerde vom 21. November 2007 erhobene Rüge der mangelhaften Eröffnung der vorsorglichen Wegweisung mit rechtsgenüglicher Eröffnung der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 ins Leere stösst und eine mangelhafte Eröffnung denn auch nicht mehr explizit Gegenstand der Beschwerde vom 18. Dezember 2007 ist, dass damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorgliche Wegweisung nach Art. 42 AsylG erfüllt sind, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, E-8516/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung aufgrund des Unterliegens nicht stellt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). E-8516/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; eingeschrieben; Postbeilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet dieses auf Antrag hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, vorab per Telefax; Kopie zu den Akten; per Kurier) - (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: Seite 14