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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 E-848/2009

18. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,429 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-848/2009

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, B._______, C._______, Belarus, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (…).

E-848/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 1998 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 1999 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 1999 vollumfänglich abgewiesen. Am 17. Januar 2000 reiste der Beschwerdeführer nach Belarus zurück. B. Am 28. August 2006 reiste der Beschwerdeführer erneut zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und sie stellten am 29. August 2006 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen vom 7. September 2006 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 2. Februar 2007 und 22. März 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Gründe bestünden weiterhin. Er sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der sozialdemokratischen Partei Hromada. Vor seiner ersten Einreise in die Schweiz sei er an der Organisation von Treffen der Jugendorganisation dieser Partei beteiligt gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Belarus im Jahr 2000 habe er mehrfach an Demonstrationen gegen den Präsidenten Lukashenko teilgenommen. Anlässlich einer Kundgebung am 26. April 2006 in Minsk, an welcher er ein Spruchband mit einer regimekritischen Aufschrift getragen habe, sei er festgenommen und während mehrerer Stunden im Gebäude des Komitees der staatlichen Sicherheit verhört worden. Die Polizeibeamten hätten ihm dabei mitgeteilt, sie hätten Kenntnis davon, dass er in er Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, und sie hätten ihn gewarnt, dass das Gesetz für Protestkundgebungen gegen den Präsidenten eine Gefängnisstrafe bis zu acht Jahren vorsehe. Aufgrund seiner Krankheit und dank der Unterstützung durch einen ihm bekannten Offizier der Staatssicherheit sei er noch am selben Tag freigelassen worden. Er habe jedoch weiterhin zusammen mit seiner Ehefrau die oppositionelle Zeit-

E-848/2009 schrift „Mestovy Chas“ sowie CD-Roms mit regimekritischem Inhalt verteilt. Am 10. August 2006 seien sie bei dieser Tätigkeit von zwei Angehörigen der Sicherheitsbehörde angehalten worden. Diese hätten ihnen gesagt, dass sie über ihre politischen Aktivitäten Bescheid wüssten und sie erneut vor den Folgen gewarnt, falls sie diese weiterführen würden. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen habe er im Jahr 1996 wegen Schilddrüsenkrebs operiert werden müssen und sei später an Multipler Sklerose erkrankt. Die Anerkennung als Opfer der Tschernobyl-Katastrophe sei ihm von den Regierungsbehörden trotz grosser Bemühungen und trotz der Unterstützung durch das Helsinki-Komitee von Belarus verweigert worden. Zudem habe er in seinem Heimatstaat nicht die richtige Behandlung für seine Krankheit erhalten. C.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Zudem führte sie aus, dass sie selber nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Ab Anfang des Jahres 2004 habe sie die verbotene Zeitschrift „Mestovy Chas“ verteilt, und habe deshalb am 31. Dezember 2005 ihre Arbeitsstelle als Briefträgerin verloren. Anfang Juni 2006 sei sie ein erstes Mal beim Verteilen dieser Zeitungen von der Polizei angehalten, aber noch am selben Abend nach einem Verhör wieder freigelassen worden. C.c. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine CD-Rom mit Videoaufnahmen von oppositionellen Kundgebungen sowie Flugblättern zu den Akten D. Auf entsprechende Aufforderung des BFM hin reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2007 einen ärztlichen Bericht inklusive Kopien von zwei Schreiben an Dr. med. F._______, E._______, vom 13. März 2007 und 26. September 2006 sowie einen Bericht des (…), vom 3. Oktober 2006 ein. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-848/2009 F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2007 gutgeheissen und die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen. G. Am (…) wurde der Sohn C._______. der Beschwerdeführenden geboren. H. Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Polen um Abklärungen hinsichtlich der Möglichkeiten der therapeutischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers in Belarus und der Tragung der Behandlungskosten. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 nahm die Schweizerische Botschaft Stellung zu den vom BFM gestellten Fragen. I. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2008 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen vom BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2008 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Polen sowie zur Botschaftsauskunft Gebrauch und reichten ein Schreiben von Dr. med. G._______, E._______ vom 24. Juni 2008 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu mehreren Widersprüchen, welche in ihren Asylvorbringen festgestellt worden seien. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein. K. Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am 13. Januar 2009 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2009 reichten die Be-

E-848/2009 schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen das Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der (…) vom 19. Januar 2009 ein. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das BFM zur Einreichung eines Vernehmlassung innert Frist auf. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit durch die (…) vom 13. Februar 2009 zu den Akten. O. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht. P. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. März 2009 stellten die Beschwerdeführenden die Einreichung eines Gutachtens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Aussicht. Q. Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der SFH zur Behandlung Multipler Sklerose in Weissrussland vom 25. März 2009 in Kopie zu den Akten.

E-848/2009 R. Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Berichts der SFH sowie eine Honorarnote der SFH ein. S. Mit Eingabe vom 14. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (…) vom 13. Januar 2010 betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers ein. T. Mit Brief vom 14. Februar 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Dieser wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 18. Februar 2011 beantwortet. U. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, aktuelle ärztliche Berichte betreffen die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. V. Mit am 20. beziehungsweise 21. Februar 2012 beim Gericht eingegangenen Eingaben wurden ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. H._______, E._______, vom 18. Februar 2012, ein Behandlungsbericht vom 19. Januar 2012 und ein Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung vom 7. Februar 2012, beide von der (…), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, E._______, vom 17. Februar 2012, ein Kurzbericht des (…) vom 3. Februar 2012 und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vom 31. Januar 2012 zu den Akten gereicht. W. Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2012 wurde eine neue Entbindungserklärung vom 20. Februar 2012 sowie Kopien bereits in den vorgenannten Eingaben eingereichter Arztberichte zu den Akten gereicht. X. Eine Anfrage der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand vom 26. März 2012 wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 29. März 2012 beantwortet.

E-848/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-848/2009 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren oppositionellen Aktivitäten sowie zu den in diesem Zusammenhang erlebten Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden liessen sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete zukünftige Bedrohung entnehmen, weshalb es diesen Vorkommnissen an der asylrechtlichen Relevanz fehle. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei in Belarus nur bei exponierten Persönlichkeiten der Opposition sowie Journalisten gegeben. Insbesondere müssten Verträger regimekritischer Publikationen nicht mit Übergriffen in asylrelevantem Ausmass, sondern nur mit der Konfiszierung der Zeitschriften, einer kurzfristigen Festnahme oder einer Geldbusse rechnen. Ebenso führe die Mitgliedschaft in einer offiziell registrierten Oppositionspartei, wie der Gromada-Partei, nicht zu Verfolgungsmassnahmen. Gegen eine künftige Bedrohung spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der kantonalen Befragung als auch gegenüber einem behandelnden Arzt ausgesagt habe, er sei wohl nur zwecks ärztlicher Behandlung in die Schweiz gekommen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Behauptung in der Kurzbefragung, die Polizeibeamten hätten anlässlich seiner Verhaftung am 26. April 2006 Kenntnis seines vorgängigen Asylgesuchs in der Schweiz gehabt, anlässlich der kantonalen Anhörung nicht mehr erwähnt, hingegen die angebliche Unterstützung durch einen Offizier des Sicherheitsdiensts bei diesem Vorfall nur im Rahmen der Anhörung nicht aber bei der Kurzbefragung geschildert, obwohl es sich um ein einschneidendes Ereignis handle. Ferner habe er divergierende Angaben zur Dauer des Verhörs gemacht. Aus diesen Gründen sei dieses Vorkommnis als unglaubhaft zu bewerten. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden der

E-848/2009 Verpflichtung zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht nachgekommen und hätten keine Schritte zur Beschaffung solcher Dokumente unternommen, was darauf schliessen lasse, dass sie nicht bereit seien, ihre Identität zu belegen. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht beinträchtige die Glaubwürdigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich. Der Beweiswert der eingereichten CD-Rom sei gering und sie sei nicht geeignet, die Einschätzung des Bundesamts hinsichtlich der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden umzustossen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten Abklärungen ergeben, dass in Belarus allgemein bekannte Medikamente zur Behandlung Multipler Sklerose sowie weitere Hilfsmittel verfügbar seien und die Krankenversorgung für alle Bürger kostenlos sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament Natalizumab in Belarus nicht erhältlich sei, könne der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden, da die Bedingungen für das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Behandlung erfüllt seien: In seinem Herkunftsort J._______ sei eine funktionierende medizinische Infrastruktur vorhanden und es gebe Ärzte, welche seine Krankheit behandeln könnten. Zudem seien die gemäss WHO-Liste unentbehrlichen Medikamente vorhanden. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintreten würde. Zudem könne Multiple Sklerose weder in der Schweiz noch in Belarus geheilt, sondern bestenfalls günstig beeinflusst werden. Schliesslich gebe es in Belarus eine Vereinigung von Personen mit Multipler Sklerose, welche Betroffenen auf vielfältige Weise unterstütze. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden in J._______ auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und sie hätten dort eine Wohnung. Zudem würden beide über eine berufliche Ausbildung verfügen und der Beschwerdeführer könne eine Invalidenrente beantragen. 4.2. Die Beschwerdeführenden führten zunächst aus, die Folgerungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des BVGer vom 2. Oktober 2008 stehen, gemäss welchem sie weder sich selber in grober Weise widersprochen hätten, noch erheblich Widersprüche zwischen ihren jeweiligen Aussagen zu finden seien und ihre Ausführungen sich in den Kontext der politischen Situation in Belarus einfügen liessen. Zudem hätten sie die vom BFM in dessen Schreiben vom 11. Dezember 2008 festgestellten Unstimmigkeiten in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 ausräumen können. Belarus sei eine Diktatur, in welcher die

E-848/2009 Menschenrechte massiv verletzt würden und die Opposition verfolgt und behindert werde. Teilnehmer an unbewilligten Demonstrationen müssten mit Geld- oder Arreststrafen rechnen und Regierungskritikern, welche ihre Meinung öffentlich äussern würden, drohe eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe. Demnach seien sie, die Beschwerdeführenden, in Belarus in Gefahr, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, zumal die Behörden mit grosser Sicherheit Kenntnis ihres Asylgesuchs in der Schweiz hätten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sei nicht massgeblich, ob die Krankheit des Beschwerdeführers heilbar sei oder nicht, sondern vielmehr, dass der Krankheitsverlauf in der Schweiz günstig beeinflusst werden könne. Die Multiple Sklerose sei in Belarus nicht adäquat behandelbar. Die bekannten und weltweit eingesetzten Medikamente müssten von den Patienten in privaten Apotheken gekauft werden und seien daher reichen Personen vorbehalten. Dasselbe gelte auch für Rollstühle. Da das Medikament Natalizumab, auf welches der Beschwerdeführer angewiesen sei, in Belarus nicht zugelassen sei, müsste er bei einer Rückkehr dorthin mit einem raschen Fortschreiten seiner Krankheit mit zunehmender Behinderung rechnen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die in Belarus verfügbaren Medikamente zur Therapie von Multipler Sklerose bei ihm nicht wirksam wären. Eine optimale Behandlung der Erkrankung sei auch für die Aufrechterhaltung des Familienlebens von grosser Bedeutung. 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien

E-848/2009 vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2). 5.2. Ob der Beschwerdeführer aktuell einer politischen Partei angehört, ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt. Der von ihm in seinem ersten Asylverfahren in Kopie eingereichte Parteiausweis weist ihn als Mitglied der Partei „Belarussische Sozialdemokratische Hramada (BSDH)“ aus. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts führte ein Zusammenschluss dieser Partei mit der Partei der Volkseintracht im Jahre 1996 zur Neugründung der „Belarussischen Sozialdemokratischen Partei Volkshramada (BDSP [VH])“. In der Folgezeit entstanden durch Absplitterungen von dieser Partei und Neugründungen mehrere kleine Parteien ähnlichen Namens. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, Präsident seiner Partei sei Aljaksandr Kasulin gewesen, weist auf eine Mitgliedschaft bei der 2005 gegründeten Belarussischen Sozialdemokratischen Partei (Hramada) (BSDP [H]) hin, welche in Weissrussland offiziell registriert ist (US Department of State, Background Note: Belarus, 27.01.2012, <http://www.state.gov/r/pa/ei/bgn/5371.htm>, abgerufen am 16.03.2012). Der Parteivorsitzende Aljaksandr Kasulin nahm an den Präsidentenwahlen im Jahre 2006 teil, wurde allerdings im selben Jahr aus politischen Gründen verhaftet und erst nach über zwei Jahren am 16. August 2008 aus der Haft entlassen (vgl. BBC News, Belarus Opposition Leader Jailed, 14.07.2006, <http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/5178714.stm>, abgerufen am 16. März 2012; Article 19, Freedom of Expression in Belarus, 10.10.2008, <http://www.unhcr.org/refworld/docid/48f2f8222.html>, abgerufen am 16. März 2012). Der Gründer und Chefredakteur der Zeitschrift „Miastovy Chas“, welche die Beschwerdeführenden verteilten, Viktor Jarashuk, wurde mehrmals kurzzeitig festgenommen (vgl. Vaclav Pospolita, Наш „МЯСЦОВЫ ЧАС”, 20.07.2008, <http://mypinsk.com/2008/07/12/ nash-mjascovy-chas.html>, abgerufen am 15.03.2012); es ist aber nicht bekannt, dass er weitergehende Repressalien erlitten hätte. Jedenfalls ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen der oppositionellen sozialdemokratischen Bewegung in Belarus durch die Teilnahme an Kundgebungen und das Verteilen einer regimekritischen Publikation politisch engagiert haben. Die von ihnen gemäss ihrer Darstellung erlebten Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden (zweimalige kurzzeitige Festnahmen und

E-848/2009 Verhöre, einmalige Anhaltung und Verwarnung) können mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Daraus dass sie jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen, respektive lediglich verwarnt wurden, ohne dass ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, kann geschlossen werden, dass ihre Aktivitäten von den Behörden nicht als signifikant erachtet wurden und im Zeitpunkt der Ausreise kein massgebliches Verfolgungsinteresse an ihnen bestand. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass zumindest die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck vermitteln, dass entscheidend für den Entschluss zur Ausreise eher seine gesundheitlichen Probleme waren als die Furcht vor behördlichen Repressalien. 5.3. Zwar ist es seit der letzten Präsidentschaftswahl in Belarus im Dezember 2010 zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, namentlich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmern gekommen (HRW - Human Rights Watch, World Report 2012, 22. Januar 2012, <http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report- 2012-belarus>, abgerufen am 19. März 2012). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation in Belarus seit der Ausreise der Beschwerdeführenden massgeblich verändert hat. 5.4. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihres politischen Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass droht. Aus der Eventualität von Repressalien im Falle der Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen kann keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, zumal eine solche Annahme spekulativ ist und kein Grund zur Annahme eines gezielten Verfolgungsinteresses der Behörden besteht. Im Übrigen sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass er seitens der belarussischen Sicherheitskräfte Nachteile aufgrund seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz erlitten hätte. Eine andere Einschätzung vermag auch die von den Beschwerdeführenden als Beweismittel für ihr Engagement eingereichte CD-Rom mit Aufnahmen von oppositionellen Kundgebungen sowie Flugblättern nicht zu rechtferti-

E-848/2009 gen, da sich diesem Beweisstück keine Hinweise auf ein asylrelevantes Profil der Beschwerdeführenden entnehmen lassen. 5.5. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Teil als unglaubhaft bewertet hat. 5.6. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E-848/2009 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-

E-848/2009 schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass in Belarus keine Situation des Kriegs oder allgemeiner Gewalt herrscht. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 7.4.3. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 7.4.4. Den vom Beschwerdeführer eingereichten diversen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass er an einer erstmals im Jahr 2002 diagnostizierten schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose leidet. Seit dem Jahre 2008 wird er in der Schweiz in monatlichen Abständen mit dem

E-848/2009 Medikament Tysabri behandelt und es sind seither keine Schübe mehr aufgetreten. Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund von Lähmungserscheinungen eingeschränkt und eine neuropsychologische Untersuchung ergab eine schwergradige Verminderung der kognitiven Fähigkeiten. Im letzten halben Jahr ist eine Verschlechterung der neuropsychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten und es ist daher von einer Progression der Krankheit auszugehen. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer auch eine chronische depressive Entwicklung im Zusammenhang mit seiner körperlichen Erkrankung attestiert (vgl. unter anderem Berichte des (…) vom 19. Januar 2012 und 7. Februar 2012, Bericht von Dr. med. K._______, E._______, vom 3. Februar 2012, Bericht von Dr. med. I._______, E._______, vom 17. Februar 2012, von lic. phil. H._______, (…) E._______ vom 18. Februar 2012). 7.4.5. Nach Erkenntnissen des Gerichts sind in Belarus weder das Medikament Tysabri, mit welchem der Beschwerdeführer derzeit behandelt wird, noch andere gleichwertige Medikamente (Beta-Interferone) erhältlich. In Belarus wird Multiple Sklerose vornehmlich symptomatisch behandelt, indem entzündungshemmende Medikamente auf Kortisonbasis eingesetzt werden, welche gegen die Beschwerden eines akuten Schubes helfen. Diese Behandlung ist in grösseren städtischen Spitälern erhältlich, welche über eine neurologische Abteilung verfügen. Die Kostenlosigkeit der medizinischen Versorgung ist in Belarus verfassungsmässig garantiert, jedoch werden die Kosten für Medikamente nur zum Teil vom Staat gedeckt. Personen, welche eine Invalidenrente erhalten, werden jedoch grosse Rabatte auf allen ärztlich verschriebenen Medikamenten gewährt (vgl. dazu JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Belarus: Behandlung von Multipler Sklerose, 25. März 2009; European Commission, Social Protection and Social Inclusion in Belarus, November 2009, <http://ec.europa.eu/social/ BlobServlet?docId=4346&langId=en>, abgerufen am 11.05.2012; Globalsurance, Healthcare System/Belarus International Health Insurance, <http://www.globalsurance.com/resources/belarus/>, abgerufen am 11.05.2012). 7.4.6. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers und namentlich in seinem Herkunftsort J._______, wo es zwei grosse Spitäler mit neurologischen Abteilungen gibt, eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme grundsätzlich möglich ist. Die Behandlung in Belarus entspricht zwar nicht dem schweizerischen Standard und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es

E-848/2009 dadurch − im Vergleich zu dem bei der Weiterführung der Behandlung in der Schweiz zu erwartenden Verlauf − zu einer Verstärkung der Krankheitssymptome kommen könnte. Es gibt aber keinen Grund zur Annahme, dass ein allfälliger akuterer Krankheitsverlauf zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen wird, zumal eine adäquate Behandlung der möglicherweise auftretenden Symptome gewährleistet sein dürfte. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 7.4.7. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Anspruch auf eine Invalidenrente haben dürfte und damit, soweit er sich an den Medikamentenkosten beteiligen muss, mit Vergünstigungen rechnen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Berufsausbildung sowie berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich sein wird, im Heimatstaat wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Unter diesen Umständen kann die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführenden als gesichert erachtet werden. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz (Eltern, Geschwister) auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen können. 7.4.8. Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um Schluss, dass kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Eine andere Einschätzung ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der fünf Jahre alte Sohn der Beschwerdeführenden über derart gefestigte soziale Bindungen ausserhalb der Familie verfügt, dass der Wegweisungsvollzug einer Entwurzelung gleichkommt, welche seiner Eingliederung in Belarus entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4). 7.4.9. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-848/2009 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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E-848/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

E-848/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 E-848/2009 — Swissrulings