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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2009 E-8466/2007

28. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,224 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Nov...

Volltext

Abtei lung V E-8466/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser-Lehotska. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegeweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8466/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. April 2007 mit einem für drei Monate gültigen Touristenvisum auf dem Luftweg in die Schweiz. Nach Ablauf des Visums verblieb er illegal in der Schweiz. Im September 2007 hielt er sich für einige Tage in Deutschland auf und reiste am 10. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am 28. September 2007 wurde er im Haus seines Schwagers B._______ (N (...); positiver Asylentscheid: 14. Februar 2001) in C._______ von einer Patrouille der Kantonspolizei D._______ im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Am 1. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 18. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Erstbefragung statt und am 8. November 2007 erfolgte die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen führte er dabei aus, dass er ein ethnischer Türke sei und in F._______, Provinz G._______, gelebt habe. Da seine Schwester den Kurden B._______ geheiratet habe, sei er in Kontakt mit Kurden gekommen und habe seit 2002 grosse Sympathie für diese entwickelt. Im September, Oktober 2005 sei er nach H._______ in (...) gezogen, um dort sein Hochschulstudium aufzunehmen. Er habe in der Folge enge Kontakte zu kurdischen Studenten gepflegt. Im Januar, Februar 2006 habe er, zusammen mit Freunden, erstmals das Gründungslokal der Demokratik Toplum Partisi (DTP) in H._______ aufgesucht. Etwa zwei Wochen später sei er erneut zusammen mit seinen Freunden H. H. und M. K. dort eingekehrt. Fünf Polizeibeamte in Zivil seien eingetreten und hätten sechs oder sieben der Gäste des Lokals, darunter auch ihn selbst, abgeführt und auf den Polizeiposten im Stadtzentrum von H._______ gebracht. Er sei separiert und zur Sektion für Terrorbekämpfung überführt worden, wo er von einem Polizisten in einen Raum begleitet worden sei. Er sei höchst erstaunt gewesen, dass es sich bei jenem Polizisten um seinen Studienkollegen M. Y. gehandelt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe fünf oder sechs Fahndungsfotos an der Wand gesehen, wobei auf einem davon sein Freund H. H. abgebildet gewesen sei. M. Y. habe ihm erklärt, dass die abgebildeten Personen von den Sicherheitsdiensten observiert würden. Er sei in der Folge gedrängt worden, als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren, was er jedoch mit der E-8466/2007 Begründung abgelehnt habe, dass er die abgebildeten Personen zu wenig kenne und sich auf sein Studium konzentrieren wolle. Zudem habe er erklärt, dass er wünsche, in Zukunft nicht mehr festgenommen zu werden. Daraufhin sei er auf freien Fuss gestellt worden. Zwei oder drei Wochen nach jenem Vorfall sei er beim Verlassen der Universität von zwei zivilgekleideten Polizeibeamten angehalten worden. Sie seien zusammen in die Konditorei I._______ in H._______ gegangen. Dort sei er von ihnen nach allfälligen Auslandaufenthalten gefragt worden. Zudem hätten sie sich danach erkundigt, ob er Personen der Familie J._______ (Familie des in der Schweiz lebenden Schwagers) kenne und ob er je in K._______, der Herkunftsregion jener Familie, gewesen sei. Die zwei Polizisten hätten ihm gesagt, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten müsse, und ihn schliesslich ziehen lassen. Zu jenem Zeitpunkt sei ihm bewusst geworden, dass es Zeit zum Verlassen der Türkei sei. Er habe sein Studium daher abgebrochen. Ab März 2006 habe er sich an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten, so in Ankara, Istanbul und zeitweise auch bei seinen Eltern in F._______. Bereits während seines Studiums sei er im Übrigen zu Unrecht zur Leistung des obligatorischen Militärdienstes aufgeboten worden, da er für die Zeit des Studiums vom Militärdienst befreit worden sei. Im März 2007 sei erneut ein Schreiben an ihn gelangt, worin die zuständigen Behörden ihn aufgefordert hätten, sich bei ihnen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht zu melden. Er habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet, zumal er wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zur Familie J._______ in der türkischen Armee mit dem Schlimmsten habe rechnen müssen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Dokument der Militärdienstbehörde F._______ vom 17. März 2007 zu den Akten, wonach er (gemäss deutscher Übersetzung) für den Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht erschienen sei und daher als Deserteur gelte. B. Mit Verfügung vom 12. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember E-8466/2007 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wurden eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 2. Dezember 2007 sowie verschiedene Internetauszüge zur Lage in der Türkei eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- an. Dieser wurde am 11. Januar 2008 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 E-8466/2007 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. E-8466/2007 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. So sei in Bezug auf die angebliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, Spitzeldienste zu verrichten, festzustellen, dass die Beamten der türkischen Sicherheitsdienste dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit keine Vorabinformationen hätten zukommen lassen, bevor sie nicht Gewissheit gehabt hätten, dass er mit ihnen tatsächlich kollaborieren werde. Des Weiteren sei die angebliche Aufforderung der türkischen Beamten vom Februar/März 2006 in der Konditorei I._______ in H._______ realitätsfremd, wonach sich der Beschwerdeführer hätte ausruhen gehen sollen, um sich dann zu entscheiden, ob er zur Kooperation bereit sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, die türkischen Sicherheitsdienste hätten auch nach seinem Abbruch des Studiums in H._______ vom März 2006 weiterhin versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen. Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz vom 1. April 2007 erst im Zusamenhang mit seiner Festnahme vom 28. September 2007 um Asyl nachgesucht habe, was die Schlussfolgerung, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle, erhärte. Schliesslich lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der türkische Staat betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst in asylrelevanter Verfolgungsabsicht gehandelt hätte. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion sei grundsätzlich nicht asylrelevant, und es gebe auch vorliegend keine Hinweise für eine mögliche Bestrafung aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven. Was im Übrigen eine befürchtete Reflexverfolgung wegen seiner verwandtschaftlichen Nähe zu seinem in der Schweiz lebenden Schwager anbelange, sei einerseits auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu verweisen und andererseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Türkei wiederholt legal verlassen habe und wiedereingereist sei, ohne dass ihm seitens der türkischen Behörden je Schwierigkeiten erwachsen wären, weshalb keine konkreten Hinweise für eine diesbezüglich begründete Furcht vor Verfolgung gegeben seien. E-8466/2007 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss die zweifache Verletzung von Bundesrecht gerügt, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt jedoch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. So ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer legal und mit einem Schweizer Visum über den Flughafen von (...) sein Heimatland verlassen hat, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er zu jenem Zeitpunkt von den türkischen Behörden landesweit gesucht worden wäre. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation, dass der Beschwerdeführer erst nach monatelangem zuerst legalem, danach illegalem Aufenthalt in der Schweiz anlässlich einer Festnahme ein Asylgesuch gestellt hat. Die Entgegnung in der Beschwerde, er habe genau am Tag, an dem er festgenommen worden sei, ein Asylgesuch stellen wollen, bildet keine taugliche Erklärung für dieses Verhalten, zumal damit noch immer nicht erhellt ist, weshalb er dies nicht bereits früher, spätestens bei Ablauf seines Visums, getan hat, was von einer wirklich verfolgten Person erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen wäre. Sodann ist die geltend gemachte zweimalige Behelligung durch die Zivilpolizei und die damit begründete Furcht vor einer Verfolgung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Konstrukt zu werten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 angeführt, muss die Behauptung des Beschwerdeführers, von der Polizei Insiderinformationen erhalten zu haben, bevor er einer Kooperation zugestimmt habe, als realitätsfremd gewertet werden. Ebensowenig ist erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten zweiten Anwerbung für Spitzeltätigkeiten im Februar/März 2006 (respektive nach Abbruch des Studiums gemäss BFM) keine weiteren Behelligungen mehr erwähnte. Die in diesem Zusammenhang getätigte Behauptung in der Beschwerde, er sei nach dem Ereignis sofort nach Ankara gefahren, lässt sich im Übrigen mit der Aussage bei der direkten Anhörung durch das BFM, er sei nach diesem Vorfall noch während eines Monats an die Hochschule gegangen (vgl. A14, S. 6), nicht vereinbaren. Dass er nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Ankara (wo er im Übrigen gearbeitet und offenbar keine behördlichen Behelligungen zu erdulden hatte) immer wieder zu seinen Eltern an seinen Heimatort F._______ zurückgekehrt sei (vgl A14 S. 4), entspricht nicht dem Verhalten einer von staatlicher Seite verfolgten Person und ist nicht nachvollziehbar, zumal die staatlichen Behörden E-8466/2007 den Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei seinen Eltern gesucht hätten, wenn sie seiner hätten habhaft werden wollen. Für die in der Beschwerde bekräftigte Annahme, dass das Aufgebot der Militärbehörden mit der Beziehung des Beschwerdeführers zur Familie J._______ (im Sinne einer Reflexverfolgung) und mit der Absage hinsichtlich der Spitzeltätigkeit zusammenhänge, bestehen nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorgängig Gesagten keine konkreten Hinweise. Was insbesondere die befürchtete Reflexverfolgung anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nun behelligen sollten, nachdem der (zukünftige) Schwager bereits im Jahre 1994 die Türkei verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sich die verwandtschaftliche Beziehung erst Jahre später durch die Heirat seiner Schwester ergeben hatte. Nicht einsehbar ist, weshalb der türkische Staat den Beschwerdeführer wegen seines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Schwagers erst im Militärdienst behelligen sollte. Im Übrigen stellt die alle männlichen Staatsbürger umfassende Militärdienstpflicht in der Türkei eine staatliche Verpflichtung dar, welche grundsätzlich nicht asylrelevant ist. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolgt zudem aus militärstrafrechtlichen und somit aus legitimen Motiven. Folglich sind im vorliegenden Fall die geltend gemachten Befürchtungen vor einer allfälligen Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots asylrechtlich unerheblich. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind die erhobenen Rügen somit als unbegründet zu bezeichnen. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Internet- Ausdrucke nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf E-8466/2007 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- E-8466/2007 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der junge Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, bei einer Rückkehr in den E-8466/2007 Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern nach wie vor in F._______ (vgl. A1 S. 4), womit er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-8466/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser-Lehotska Versand: E-8466/2007 Seite 13

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