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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2010 E-8462/2007

29. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,221 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-8462/2007 E-5994/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007; Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009; N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8462/2007 E-5994/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2007 mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 abgelehnt und dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2007 beantragte, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und somit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 feststellte, die angefochtene Verfügung des BFM sei bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution und zu den festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen zu äussern, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist vollständig leistete und mit Eingabe vom 3. Januar 2008 eine Ergänzung zur Beschwerde beziehungsweise eine Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Motivsubstitution einreichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 29. Juli 2008 mit Verfügung vom 18. August 2009 ablehnte und deren Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte, E-8462/2007 E-5994/2009 dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 21. September 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. August 2009, die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, dass sie infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen seien, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Akten dem BFM zur erneuten Prüfung zurückzuweisen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2009 abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist vollständig leisteten und mit Eingabe vom 11. November 2009 eine ergänzende Stellungnahme einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November 2009 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Beschwerdeverfahren E-8462/2007 und E-5994/2009 vereinigt hat, dass die Beschwerdeführenden zudem eingeladen wurden, allfällige Änderungen der bisherigen Mandatsverhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als ausschliesslichen Rechtsvertreter bezeichneten, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgesuchen im Einzelnen auf die Akten und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, E-8462/2007 E-5994/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach- E-8462/2007 E-5994/2009 teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht formulierten Rechtsbegehren aufgrund der Prüfung der Akten und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als aussichtslos erscheinen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM nicht ersichtlich wird, zumal einerseits in der Einschätzung des BFM, die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten stereotyp, eine - wenn auch summarische - Begründung liegt, das BFM andererseits die weitere Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausdrücklich offen gelassen hat und in entscheidwesentlicher Hinsicht die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre flüchtlingsrechtliche und somit asylrechtliche Relevanz geprüft hat, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Asylgesuchsbegründung im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann in seinem Asylgesuch genannten Gründe stützt, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar zutreffend festgestellt wird, dass mit der Verfügung des BFM betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin die Ablehnung dessen Asylgesuches nicht mit Unglaubhaftigkeitselementen begründet worden ist, allein daraus aber entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe nicht geschlossen werden kann, der Ehemann habe die erlebten Probleme präzis und realitätsnah geschildert, dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution), E-8462/2007 E-5994/2009 dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution vornimmt und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) würdigt, dass aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer dargestellte gewaltsame Einschüchterung durch die massive Verprügelung seitens unbekannter Dritter unglaubhaft erscheinen muss, wenn er einerseits bezüglich des massgeblichen Ereignisses auf konkrete Frage hin unmissverständlich schildert, es sei ein Mann auf ihn zugekommen und er sei nur von dieser einen Person verprügelt worden (A1/12 S. 8) und anderseits in der zusätzlichen Anhörung ausführt, er sei von einer Gruppe von Personen angehalten und von drei Personen verprügelt worden (A24/17 S. 5), dass durch ein derart widersprüchliches Aussageverhalten die Grundlage eines glaubhaften Sachverhaltes entzogen wird, dass im Weiteren aufgrund der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Datierung des eingereichten Spitalrapportes vom 16. Juni 2006 festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem angeblichen gewaltsamen Übergriff bis zur Ausreise aus dem Kosovo ins Camp von (...) noch zirka acht Monate zu Hause in (...) gewohnt hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hiezu gewährten rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2008 die Widersprüche nicht auch nur ansatzweise aufzulösen vermochte, wenn er bloss auf das eingereichte ärztliche Zeugnis verweist und ausführt, es sei unklar, wie der Angriff tatsächlich stattgefunden habe, dass zudem die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 den Beschwerdeführer betreffend bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft weder nachzuweisen noch zumindest glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-8462/2007 E-5994/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei aufgrund der generellen prekären Situation für ethnische Minderheiten im Kosovo und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, dass der Beschwerdeführer vorerst rügt, eine Zuteilung zu "albanischsprachigen Roma" halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, da in der Fachliteratur diese Klassifikation nicht existiere und eine genaue Definition vermissen lasse, weshalb durch diese Zuteilung der Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt worden und zur entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, E-8462/2007 E-5994/2009 dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ohne genaue Definition der entsprechenden Klassifikation nicht möglich, eine jeweilige Zuordnung zu bestreiten und es werde um genauere Erläuterung der Zuordnung zu dieser Klassifikation und um Fristansetzung zur entsprechenden Ergänzung der Beschwerde ersucht, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Ergänzung und das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde in dieser Sache abzuweisen sind, dass im vorliegenden Verfahren eine wissenschaftlich erhärtete Definition - soweit dies überhaupt möglich und in dieser Form von wissenschaftlichen Nutzen wäre - der Zuordnung zur Bevölkerungsgruppe der "albanischsprachigen Roma" nicht erheblich erscheint und das Fehlen entsprechender genauer wissenschaftlicher Kriterien die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht tangiert, dass vorliegend vielmehr als rechtserhebliches Element zu erscheinen vermag, als der Beschwerdeführer aufgrund der Phonologie, der Morphologie und der Lexis Sprachmerkmale der albanischen Sprache aufweist, deren Eigenschaften typisch für das im Kosovo gesprochene Albanisch sind und er dieser Sprache mächtig ist, dass im Weiteren gemäss der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die rein faktische Zuordnung zu den albanischsprachigen Roma von Relevanz sein kann, als deren sprachlicher Hintergrund eine Integration in die Mehrheitengemeinschaft Kosovos zumindest nicht zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen zu werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens spürbar reduziert (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 11 S. 121), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren vorbringt, es entspreche entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien, dass wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den zuständigen Behörden gemeldet würden, noch grössere Gefahr für E-8462/2007 E-5994/2009 den Ankläger entstehe, da dieser weiter bedroht würde, Zeugen erpresst und falsche Aussagen erzwungen würden, dass Gewalttaten gegen Minderheiten kaum je bestraft würden und gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo die Regierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos seien, ja gar gezielt schutzunwillig, dass die bevorstehende Unabhängigkeit Kosovos zusätzliche Spannungen verursache und sich die Lage verschärft habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehe, vorliegend jedoch die Kernfrage sei, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar sei, dass sich das UNHCR wegen der schwierigen Lage und der hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo ausspreche, dass auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatgemeinde höchst problematisch erscheine, auch wenn er dort über Familie und Arbeit verfügen würde, da seine Sicherheit und die seiner Familie nicht garantiert wäre, dass sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Darstellung der allgemeinen Situation auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo beruft, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-8462/2007 E-5994/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo bejaht, dass mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma, die der albanischen Sprache mächtig sind, in den Kosovo festgestellt wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführte, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden könne und zudem für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben sei, dass die Beschwerdeführenden aus (...) stammten und der Beschwerdeführer dort seit seiner Geburt gelebt habe, dass die Beschwerdeführenden albanischsprachig seien, dass die Sicherheitslage im Bezirk (...) nach Auffassung des BFM unproblematischer sei als in anderen Bezirken, dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer namentlich über neun Jahre Grundschulbildung verfüge, im (...)handwerk und in der Herstellung von (...) unterwiesen und in einem Betrieb tätig gewesen sei, der auch die erweiterte Familie habe ernähren können und er in der Umgebung von (...) über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, E-8462/2007 E-5994/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehemaligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma insofern bestätigt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10), dass mit dieser Rechtsprechung die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in den Kosovo festgestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig sind und zusätzlich die obgenannten Integrationskriterien erfüllen, dass das Urteil BVGE 2007/10 nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort verlangt, dass sich aufgrund der Aktenlagen in den vorliegenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt - wie es in aller Regel bei anderen Verfahren der Fall sein mag - nicht auf eine blosse rudimentäre Bekanntgabe naher Angehöriger ohne nähere Beschreibung deren Lebensumstände (wie Wohnsituation, allfällige Anzahl Kinder, usw.) und der eigenen ausgeübten Berufstätigkeit stützt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage der wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, als hinreichend erstellt zu erachten ist und alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend erfüllt sind, was im Übrigen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens des Beschwerdeführers letztlich nicht bestritten wird, dass entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 als in genügender Weise abgeklärt zu gelten hat, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen auf ein breites intaktes soziales Netzwerk stützen können und die Voraussetzungen gegeben sind, wonach der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht für sich und seine Familie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage realisieren kann, E-8462/2007 E-5994/2009 dass im Einzelnen festzustellen gilt, dass die Beschwerdeführenden albanisch-sprachig sind und der Beschwerdeführer neun Jahre die albanische Schule besucht hat (A24/17 S. 10), dass die Familie des Beschwerdeführers zusammen mit einem Onkel über ein eigenes Haus (A24/17 S. 12) in der Stadt (...) verfügen, wo auch die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in die Schweiz gelebt haben, dass sich die Beschwerdeführenden auf ein engmaschiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen können (neben den jeweiligen Eltern drei Onkel und drei Tanten des Beschwerdeführers sowie sechs Onkel und drei Tanten der Beschwerdeführerin), dass der Beschwerdeführer durch seine handwerkliche Ausbildung als (...) über eine berufliche Grundlage verfügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass mit dem (...)-Familienbetrieb ein - wenn auch bescheidener - Lebensunterhalt für zehn Personen bestritten werden konnte (A24/17 S. 10), dass im Weiteren gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zahlungswillige Kunden bis auf zwei durch die Hilfe der Polizei zur Zahlung der Schulden angehalten werden konnten (A24/17 S. 4), dass demnach die Behörden der Stadt (...) gegenüber der Familie des Beschwerdeführers deren Schutzwille und Schutzfähigkeit nicht nur zum Ausdruck gebracht, sondern auch durchgesetzt haben, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbrachte, im Kosovo persönlich keine Probleme gehabt zu haben und nur wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen zu sein (A47/10 F28), dass das BFM in seinen Verfügungen zu Recht ausführte, die Rückkehr der Beschwerdeführenden in deren Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, E-8462/2007 E-5994/2009 dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in den angefochtenen Verfügungen überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, und diese Einschätzung durch die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben und den ergänzenden Beschwerdeeingaben offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint, dass die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 angeführten "psychischen Drucksituationen", denen die Beschwerdeführenden ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise ausgesetzt seien, kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu begründen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch die geleisteten Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 1200.-- gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der überschüssige Betrag von Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist. E-8462/2007 E-5994/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1200.-- verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

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