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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2012 E-8424/2008

15. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,866 Wörter·~44 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8424/2008

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (…).

E-8424/2008 Sachverhalt: I. Dem vorliegenden wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren ging ein Revisionsverfahren voraus (vgl. E-234/2009), in welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2011 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2009 guthiess und das ergangene Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. Dezember 2008 (vgl. E-7887/2008) aufhob. Des Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil fest, das vorliegende wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werde neu unter der Nummer E-8424/2008 geführt, der am 27. Februar 2009 im Verfahren E-234/2009 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– werde für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren verwendet, die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– würden dem Beschwerdeführer zurückerstattet und er könne den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. II. A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. November 2007 und reiste per Lastwagen über unbekannte Länder am 12. November 2007 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag sein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er infolge eines Kantonswechsels dem Kanton (…) (ursprüngliche Zuständigkeit des Kantons (…)) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 19. November 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 6. Dezember 2007 zu seinen Ausreiseund Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2005 habe er angefangen, als professioneller Musiker in der kurdischen Musikgruppe "B._______" – sein Vater und sein Bruder C._______ seien ebenfalls Mitglieder dieser Band – zu spielen. Es sei allerdings auch vorgekommen, dass er als Solokünstler aufgetreten sei. Die Texte der Gruppe würden neben Liebesangelegenheiten insbesondere

E-8424/2008 die Unterdrückung der Kurden sowie die Forderung nach Freiheit behandeln. Aufgrund der erfolgten Behelligungen der Band habe jedoch der Inhalt der kurdischen Lieder moderat gehalten werden müssen. Des Weiteren sei er Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi) Jugendfraktion, der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und des Kulturvereins (…). Infolge seiner Aktivitäten – er habe an Demonstrationen sowie kulturellen Veranstaltungen teilgenommen – und aufgrund seiner Auftritte mit der Musikgruppe, mit welcher er durchschnittlich sieben bis acht Mal pro Monat aufgetreten sei, sei es mehrfach zu Festnahmen gekommen, welche auch gewaltsame Übergriffe, Folterungen und Bedrohungen seitens der in Zivil gekleideten Angehörigen der Terrorbekämpfungsabteilung beinhaltet hätten. Der Beschwerdeführer sei etwa zehn bis fünfzehn Mal verhaftet worden. Zudem sei er von einer seitens der Zivilpolizei unterstützten faschistischen Einheit bedroht und geschlagen worden; diese habe beim Beschwerdeführer zu Hause auch Razzien durchgeführt und seinen Vater festgenommen. Ferner sei vereinzelt das Programm der Band annulliert worden. Sodann sei im Jahr (…) der Videoclip der Gruppe auf den Sendern MMC (Mezopotamya Music Channel) und Roj TV, welche die türkische Polizei mit der Terrororganisation in Verbindung bringe, ausgestrahlt worden. In den letzten sechs Monaten vor seiner Ausreise habe der Druck der Polizei merklich zugenommen, so dass sich die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers erschwert hätten und er sich nicht mehr habe frei bewegen können. Für seine psychische Verfassung seien die Unterdrückungen zu viel geworden, weshalb er den Entschluss gefasst habe auszureisen. Im Übrigen lehne er es ab, Militärdienst zu leisten, da er nicht in Krisengebieten eingesetzt werden möchte. Vorübergehend habe er den Militärdienst bis (…) aufschieben können. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten:  diverse Internetberichte den Militärdienst in der Türkei betreffend;  eine undatierte Bescheinigung des Kulturvereins (…);  ein Referenzschreiben der HADEP vom (…) 2005;  die CD "(…)" der Musikgruppe "B._______"; http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Mezopotamya_Music_Channel&action=edit&redlink=1

E-8424/2008  eine unbeschriftete CD. B. Mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 9. November 2008 (vgl. hierzu Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-234/2009 vom 22. März 2011) – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung behauptet, er sei wiederholt – jedoch jeweils nur für einen Tag – in Untersuchungshaft genommen worden (vgl. A10/23 S. 12), während er in der EVZ-Befragung geschildert habe, er sei auch zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen (vgl. A1/7 S. 5). Sodann habe er in der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben, er sei wegen seiner Aktivitäten täglich Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt worden (vgl. A10/23 S. 10); später habe er geltend gemacht, er sei nicht jeden Tag, sondern lediglich einmal pro Woche unterdrückt worden (vgl. A10/23 S. 11 f.). Ferner habe er zwar ausgeführt, mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden zu sein, hierzu habe er jedoch keine glaubhaften Angaben machen können, weil er anlässlich der Anhörung ursprünglich erklärt habe, dass er nicht wisse, wie oft er festgenommen worden sei, anschliessend aber behauptet habe, zwischen zehn bis fünfzehn Mal in Haft gewesen zu sein (vgl. A10/23 S. 13). Es sei allerdings zu erwarten gewesen, dass er zu diesem zentralen Aspekt seines Asylgesuches stimmige Angaben liefere. Überdies habe er keine verlässlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Inhaftierung machen können (vgl. A10/23 S. 14). Weiter habe er geschildert, der Videoclip seiner Musikgruppe werde seit (…) im Fernsehen ausgestrahlt (vgl. A10/23 S. 17). Falls die türkischen Behörden den Inhalt tatsächlich als staatsfeindlich erachtet hätten, sei davon auszugehen, dass sie entsprechende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer bereits in jenem Zeitpunkt ergriffen hätten. Auf die diesbezügliche Frage habe der Beschwerdeführer gar erklärt, dass sich die restlichen Mitglieder der Musik-

E-8424/2008 gruppe nach wie vor in der Türkei aufhalten würden; er habe keine Verfolgungsmassnahmen gegen jene geltend gemacht (vgl. A10/23 S. 20). Überdies hätten die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer im (…), somit im Zeitraum der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, ohne Schwierigkeiten einen Reisepass ausgestellt (vgl. A10/23 S. 3 f.). Schliesslich handle es sich bei der militärischen Inpflichtnahme um eine legitime staatliche Massnahme, welche in der Türkei ausschliesslich infolge des Alters des Einzuberufenden – und nicht aufgrund der Ethnie – erfolge. Auch eine Stationierung im Osten der Türkei würde lediglich im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen, weshalb auch hier die Ethnie keine Rolle spiele. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle der militärischen Einberufung durch die türkischen Behörden nicht Folge leisten, stelle daher keine asylbeachtliche Massnahme dar. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) und Ergänzung vom 10. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. November 2008 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig – eventuell unzumutbar – und der Beschwerdeführer mithin vorläufig aufzunehmen sei. Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen keineswegs widersprüchliche Angaben gemacht. Er sei als Sprachrohr und Sänger der Musikgruppe "B._______" exponiert gewesen und somit stärker in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden als sein Vater und sein Bruder C._______ Aufgrund seines jungen Alters habe er sich – namentlich im Gegensatz zu seinem Vater – kritischer äussern können und sei dementsprechend aufsässiger gewesen als die anderen Bandmitglieder. Sodann habe das BFM den politischen Inhalt der Lieder betreffend den kurdischen Befreiungskampf verneint, ohne aber den Inhalt der eingereichten Ton- und Bildträger überhaupt geprüft zu haben und lediglich mit dem Vorbringen, wenn die Texte als staatsfeindlich erachtet worden wären, hätten die Behörden entsprechende Unterdrückungsmassnahmen ergrif-

E-8424/2008 fen. Mit dieser Vorgehensweise habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtprüfung eingereichter Beweismittel verletzt. Dass sich der Beschwerdeführer ausserdem für die kurdische Sache als Aktivist der HADEP und des Kulturvereins (...) eingesetzt und exponiert habe, sei von der Vorinstanz ebenfalls ignoriert worden. Weiter habe er anlässlich der verschiedenen Befragungen nie Angaben dazu gemacht, ob er einen oder zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Man habe ihn lediglich gefragt, wie lange man in der Türkei in Untersuchungshaft festgehalten werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit "ein oder zwei Tage" geantwortet habe. Auf die Frage nach der durch ihn erduldeten Untersuchungshaft habe er lediglich geantwortet, dass er nicht genau wisse, wie oft er in Untersuchungshaft gewesen sei; daraufhin habe ihn der Befrager unter Druck gesetzt, er solle eine Zahl, ein Beispiel oder ungefähre Angaben nennen; der Beschwerdeführer habe dann zu Protokoll gegeben, dass es etwa zehn bis fünfzehn Mal gewesen sei, aber auch mehr sein könne. Ferner würden sich auch die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Unterdrückung schlüssig erklären lassen, da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei zwar meist nach Auftritten aktiv unterdrückt worden, habe sich jedoch täglich unterdrückt gefühlt. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine verlässlichen Angaben zu den Inhaftierungen habe machen können, denn er habe lediglich erklärt, die Adresse, an der er jeweils festgehalten worden sei, nicht zu kennen. Dies erstaune deshalb nicht, da es sich um zahlreiche offizielle wie auch inoffizielle Festnahmen gehandelt habe, welche oft nicht ordnungsgemäss verlaufen seien. Es habe sich hierbei insbesondere nicht um Verhaftungen auf der Grundlage richterlicher Haftbefehle, sondern um polizeiliche Anhaltungen und Festnahmen gehandelt. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden und man habe ihn in Räumen festgehalten, welche – sofern ihm die Augenbinde abgenommen worden sei – ohne auffälligen Wiedererkennungscharakter gewesen seien. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zusammen mit der Beschwerdeeingabe folgende Unterlagen mit jeweiliger Übersetzung zu den Akten gereicht:  Bestätigungsschreiben des Vaters und des Bruders C._______ des Beschwerdeführers;

E-8424/2008  handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers;  Bestätigungsschreiben des Kulturvereins (...);  CD "(…)" der Musikband "B._______" inklusive Originaltexte;  DVD den Videoclip "(...)" auf dem Musiksender MMC betreffend;  CD einen [nach der Ausreise des Beschwerdeführers] auf Roj TV ausgestrahlten Auftritt des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffend (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2008);  Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…) 2008 betreffend die Unterstützung und Beihilfe einer separatistischen Organisation. Zudem wurde im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2008 auf diverse Internetseiten verwiesen, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Auftritte in der Schweiz zu sehen und auf welchen das Musikvideo zum Lied "(...)" abrufbar sei. D. Der Beschwerdeführer reichte mit einer undatierten und mit keiner Unterschrift versehenen Eingabe an das BFM (Eingang BFM: 2. November 2010) eine DVD betreffend einen Fernsehauftritt sowie eine DVD betreffend ein Interview auf Roj TV zu den Akten. E. Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in (…) D._______, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. F. Am (…) kam [das Kind] des Beschwerdeführers (…) auf die Welt. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 legte der Rechtsvertreter folgende Dokumente ins Recht:

E-8424/2008  eine Musikkassette der Band "B._______";  eine Kopie des Covers zur Musikkassette;  eine CD mit der Aufzeichnung eines Konzerts anlässlich des Newroz-Fests in (…) vom 21. März 2011, an welchem der Beschwerdeführer mit E._______ und F._______ aufgetreten sei;  jeweils eine Kopie der Aufenthaltstitel von F._______ und E._______;  eine CD betreffend den neuen Videoclip (…) der Band des Beschwerdeführers. Im Übrigen wurde beantragt, F._______ und E._______ als Zeugen aufzubieten und zu befragen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2011 wurde das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, in welcher es sich insbesondere zum in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 gemachten Vorwurf der Gehörsverletzung äussern solle. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zudem führte es aus, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, dass gegen ihn, seinen Bruder oder seinen Vater, welche ebenfalls Mitglieder der Musikgruppe "B._______" seien, jemals ein formelles strafrechtliches Untersuchungs- und Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Gerade der Umstand, dass die Liedertexte des Beschwerdeführers zwar mitunter eine gewisse inhaltliche Brisanz aufweisen würden, jene jedoch nie ein Strafverfahren ausgelöst hätten, unterstreiche die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht mit einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen konfrontiert sei. Das Gleiche gelte für seine ver-

E-8424/2008 schiedenen Musikauftritte in der Schweiz und die entsprechenden Ausstrahlungen etwa auf Roj TV oder die Abrufbarkeit im Internet, denn zum einen würden diese inhaltlich nicht über die früheren Auftritte des Beschwerdeführers in der Türkei hinausgehen, zum anderen seien die türkischen Behörden heutzutage weder gewillt noch in der Lage, die mittlerweile zahlreichen künstlerischen Darbietungen von türkischen beziehungsweise kurdischen Künstlern systematisch zu verfolgen, die betreffenden Personen zu eruieren und gegebenenfalls strafrechtliche Untersuchungen zu eröffnen. Dieser Umstand sowie die schrittweise erfolgten Liberalisierungsmassnahmen (namentlich die Einführung eines kurdischen Fernsehkanals) würden geeignet erscheinen, gerade auch bei populären Musikern eine tunliche behördliche Zurückhaltung bei der strafrechtlichen Verfolgung in diesem Bereich an den Tag zu legen (im Unterschied etwa zur strafrechtlichen Verfolgung des geschriebenen Wortes), weshalb angesichts der relativen Bekanntheit des Beschwerdeführers respektive seiner Musikgruppe "B._______" das Bundesamt davon ausgehe, dass diese Würdigung auch auf ihn zutreffe. Insbesondere sei anzunehmen, dass derweil sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers, welche beide ebenfalls Mitglieder der Band seien, behördlich bereits behelligt worden wären, wenn die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer infolge seiner bereits seit 2008 stattfindenden Musikauftritte in der Schweiz hätten vorgehen wollen. In diesem Lichte würden die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch aus heutiger Sicht als inhaltlich zutreffend erscheinen, weshalb aus ihnen – anders als in der Beschwerdeeingabe behauptet werde – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich werde. Ferner sei festzustellen, dass eine interne Dokumentenanalyse vom 21. Juli 2011 ergeben habe, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl vom (…) 2008 handle es sich offenkundig um eine Totalfälschung. Darüber hinaus erscheine es denkbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner künstlerischen Tätigkeit sowie seiner – auch wenn nur geringfügigen – politischen Aktivitäten wiederholt mit behördlichen Behelligungen, bis und mit zu kurzen polizeilichen Festhaltungen und polizeilichen Drohungen, konfrontiert worden sei. Dabei handle es sich ohne Zweifel um Unannehmlichkeiten, die allerdings vom Ausmass her nicht einem ernsthaften Nachteil oder einem objektiven unerträglichen psychischen Druck entsprechen würden. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Be-

E-8424/2008 schwerdeführer mittlerweile D._______ geheiratet habe, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. J. Mit Verfügung vom 9. August 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vernehmlassung des BFM vom 21. Juli 2012 werde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm werde Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Weiter führte das Gericht aus, das BFM habe insbesondere festgehalten, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl vom (…) 2008 handle es sich offenkundig um eine Totalfälschung, wobei das Bundesamt diese Feststellung auf eine amtsintern durchgeführte Dokumentenanalyse vom 21. Juli 2011 stütze, welche gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht integral offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG bringe das Gericht dem Beschwerdeführer allerdings den wesentlichen Inhalt dieser Dokumentenanalyse zur Kenntnis (betreffend Einzelheiten zum Inhalt vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2011). K. Mit Replikeingabe vom 9. September 2011 führte der Rechtsvertreter aus, die Abklärungen bei einem türkischen Anwalt hätten die Beurteilung der Vorinstanz – bei dem eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung – leider bestätigt. Immerhin sei anzumerken, dass der unterzeichnete Anwalt den Haftbefehl durch die schweizerische Sektion von Amnesty International habe überprüfen lassen und die dortige Türkeiexpertin festgehalten habe, es seien keine Fälschungsmerkmale erkennbar. Sodann habe der Beschwerdeführer den Haftbefehl von seinem Vater mit der Angabe, das Dokument sei ihm von der Polizei Mitte (…) 2008 überbracht worden, übermittelt erhalten. Wie der mit der Dokumentenprüfung vertraute Anwalt weiter mitgeteilt habe, seien solche Vorkommnisse mehrfach bekannt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hierbei um eine bewusste Strategie der Geheimpolizei handle, um unbequeme Personen, von deren Auslandabwesenheit sie erfahren hätten, im Asylverfahren zu diskreditieren. Ferner habe der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er sei auf Justizebene strafrechtlich verfolgt worden. Hingegen habe er übereinstimmend ausgeführt, es sei bereits vor der im

E-8424/2008 Jahr 2005 erfolgten professionellen Ausübung seiner Musikertätigkeit und weiter bis zu seiner Flucht beinahe immer zu sicherheitspolizeilicher Überwachung der Konzerte gekommen. Sodann sei es nach den Konzerten häufig zu Interventionen der politischen Polizei oder einer von ihr damit beauftragten faschistischen Gruppierung gekommen, bei deren Anhaltungen der Beschwerdeführer in Autos weggeführt worden und anschliessend entweder bedroht oder geschlagen worden sei. Im letzten Halbjahr vor der Flucht habe er diesen Druck als zunehmend und unerträglich erlebt. Weiter sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner persönlichen und familiären Exposition – im Einklang der Familientradition sei er Aktivist der HADEP und ihrer Nachfolgepartei DTP sowie eines kurdischen Kulturzentrums gewesen – als politisch eingebundener, autonomistisch kurdischer Aktivist erkannt und stigmatisiert sei. Ausserdem treffe es nicht zu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers keine Verfolgungsprobleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich ausgesagt, er selber sei als Sänger noch mehr exponiert gewesen und sei deshalb stärker behelligt worden als sie. Überdies erscheine die Unterscheidung der Vorinstanz, kurdische Musik werde im Unterschied zu schriftlichen Veröffentlichungen nicht strafrechtlich verfolgt, dann untauglich, wenn Songtexte in Schriftform – wie im vorliegenden Fall das Cover zur Musikkassette der Musikgruppe "B._______" – publiziert würden. Zudem gehe aus der eingereichten Übersetzung der Liedertexte hervor, dass der Inhalt hochgradig politisch sei, weshalb die Sicherheitskräfte sie als PKK-Propaganda verstehen und nicht billigen würden. Die Lieder, die der Beschwerdeführer selber schreibe, singe sowie in Videoclips inszeniere, seien noch eindeutiger politisch positioniert. Die zahlreichen Videoclips, welche unter dem kurdischen Namen des Beschwerdeführers und auf jeglichen Musikportalen auffindbar seien, seien mit Sicherheit auch dem türkischen Geheimdienst bekannt, zumal es sich oft um Aufzeichnungen von öffentlichen Auftritten handle. Der Verweis des BFM auf die Existenz eines legalen kurdischen Kulturfernsehkanals – gemeint sei wohl TRT 6 – sei demgegenüber geradezu mutwillig, würde auf diesem Kanal doch ausschliesslich völlig unpolitische kurdische Folklore respektive Unterhaltungsmusik gezeigt und aus Sicht der politischen Kurden reine kurdische Antipropaganda der türkischen Regierung betrieben. Schliesslich sei vor dem Hintergrund, dass seit einem halben Jahr immer schärfere Konfrontationen zwischen dem bewaffneten kurdischen

E-8424/2008 Widerstand und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden würden, eine vermehrte Verfolgung kurdischer Sänger wahrzunehmen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:  Anmeldeformular beim Menschenrechtsverein (…) des Bruders C._______ des Beschwerdeführers vom (…) 2009 betreffend eine Postenmitnahme vom (…) 2009;  BDP-Mitgliederausweis des Vaters des Beschwerdeführers mit Übersetzung;  IHD-Mitgliederausweis des Vaters des Beschwerdeführers;  Erklärung des BDP-Präsidenten (…) des Kreises (…) mit Übersetzung;  Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers beim IHD vom (…) 2010 betreffend eine Postenmitnahme vom (…) 2010;  Vollmacht und Kopie des N-Ausweises des Bruders G._______ des Beschwerdeführers vom (…) 2011;  Beschwerden des Bruders G._______ beim IHD vom (…) sowie (…) 2010 betreffend Anhaltungen und Anwerbungen zu Spitzeldiensten;  Bericht der Stiftung für Menschenrechte (…) vom (…) 2010 betreffend ärztliche Untersuchung von G._______;  polizeiliches Übergabeprotokoll vom (…) 2010 betreffend Postenmitnahme von G._______ mit (…) anderen [Leuten] vom 2010 aus (…);  Zeitungsbericht aus (…) vom (…) 2010 über den [Protest] der BDP vor dem Parlamentsgebäude in Ankara (…) sowie eine Fotographie, welche G._______ an vorderster Front zeige;

E-8424/2008  Übersetzungen einiger im Cover zur Musikkassette der Band "B._______" angedruckten Texte. L. Mit Eingabe vom 25. November 2011 wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht:  Kopie des Anmeldescheins des Bruders G._______ für die Mitgliedschaft in der BDP vom (…) 2010 inklusive Übersetzung;  Bericht der türkischen Stiftung für Menschenrechte, (…) vom (…) 2011 betreffend Festnahmen des Vaters des Beschwerdeführers sowie einen gewalttätigen Übergriff der Sicherheitskräfte auf ihn anlässlich einer von der BDP organisierten Veranstaltung am (…) 2011, mit integrierter Beurteilung durch einen türkischen Arzt vom (…) 2011 und beigeheftetem Attest dieses Arztes von der Poliklinik des Spitals (…) vom (…) 2011 inklusive Übersetzungen;  Bestätigungsschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2011, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Türkei gesucht werde und bereits früher einige Male in Gewahrsam genommen worden sei, inklusive Übersetzung;  Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, welchem zu entnehmen sei, dass er selber als kurdischer Musiker Repressionen und unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen sei, inklusive Übersetzung. M. Mit Eingabe – datierend vom 19. März 2012, eigegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2012 – führte der Beschwerdeführer seine Asylgründe erneut aus und ersuchte das Gericht um eine möglichst rasche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen reichte er zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen eine CD seinen neuen Videoclip betreffend ein.

E-8424/2008 N. Das BFM leitete am 30. April 2012 eine beim Bundesamt eingegangene CD einen Videoclip des Beschwerdeführers betreffend (Eingang BFM: 27. April 2012) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. O. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. P. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere führte das BFM nochmals aus, dass im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, seines Vaters sowie des Bruders bis heute keine formelle Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Sodann vermöchten auch die inzwischen eingereichten Dokumente die Schlussfolgerungen in der Erstvernehmlassung vom 21. Juli 2011 nicht umzustossen. Auch das Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2011 enthalte nichts Substantielles und gehe nicht über die bereits bekannten Sachverhalte hinaus. Dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Schreiben "aus nicht bekannten juristischen Gründen durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht" werde, dürfte im Zusammenhang mit der ausstehenden Militärdienstleistung des Beschwerdeführers stehen. Zwar sei festzuhalten, dass der künstlerisch engagierte Familienverband des Beschwerdeführers zweifelsfrei in einem gewissen Masse exponiert und wiederholt mit verschiedenen Unannehmlichkeiten konfrontiert worden sei, diese kämen jedoch vom Ausmass und von der Intensität her weder einem ernsthaften Nachteil noch einem objektiv unerträglichen Druck gleich. In diesem Lichte sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretenden Nachteilen zu verneinen. Darüber hinaus verfüge der formell unbescholtene Beschwerdeführer ohnehin über eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, wolle er sich den sich im Raume (…) manifestierenden behördlichen Behelligungen entziehen. So seien etwa nahe Verwandte von ihm in Istanbul wohnhaft, bei denen er sich bereits früher aufgehalten habe (vgl. A10/23 S. 4 f.).

E-8424/2008 Q. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2012 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. R. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht hielt der Rechtsvertreter fest, die Ausführungen des BFM seien unhaltbar und mit der individuell-konkreten Aktenlage sowie auch mit den Erfahrungen in ähnlichen Fällen nicht vereinbar. Das Bundesamt setze sich mit dem Inhalt des Anwaltsschreibens nur selektiv auseinander, während es die übrigen Vorbringen und Beweisanerbieten in den vorangehenden Eingaben überhaupt nicht berücksichtige. Des Weiteren sei unterdessen [ein Verwandter] des Beschwerdeführers, ein Anhänger der BDP, festgenommen worden und dessen Sohn habe sich der Guerilla der PKK angeschlossen; somit würden sich weitere Elemente in die bereits bisher dargelegte, der PKK nahestehende Exposition des Beschwerdeführers und seiner Familie zusammenfügen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in [kurdische Vereine] sehr aktiv und für die Gestaltung sowie Koordination der Kulturprogramme zuständig. Ein Blick auf die Homepage von [kurdischer Verein] mache augenfällig, dass die Organisation und die ihr angeschlossenen Kulturvereine eindeutig als Sprachrohr für die Politik der PKK zu verstehen seien, so dass die Bezeichnung "kurdischer Verein" letztlich als Codename für die PKK im Exil zu verstehen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer zum Newroz 2012 einen Videoclip, welcher auf allen kurdischen TV-Sendern im Exil gespielt werde und auf Youtube abrufbar sei, betreffend ein neues Stück mit dem Titel "(…)" aufgenommen, welches eine pathetische Hommage an das kurdische Volk und seinen Kampf um Identität und Freiheit bilde. Durch die Gesamtheit seiner leitenden Aktivitäten in den von den Sicherheitskräften als PKK im Ausland wahrgenommenen Kulturvereinen in der Schweiz sowie seiner politischen Botschaften im TV-Interview auf Roj-TV, in seinen Liedern, bei Konzertauftritten sowie in Videoclips im Internet werde der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften zweifellos als Botschafter und Propagandist der PKK erkannt. Dies sei bereits in (...) der Fall gewesen, weswegen vorliegend nicht nur Nachflucht-, sondern auch Vorfluchtgründe bestünden. Ihm würden bei einer allfälligen Rückreise in sein Heimatland –

E-8424/2008 gleich wie seinen beiden verhafteten Bekannten, welche ebenfalls kurdische Musiker sowie Aktivisten seien (vgl. den eingereichten Artikel in Özgür Gündem Online vom (…) 2011) – eine Festnahme, eine mehrjährige Haftstrafe sowie politisch motivierte unmenschliche Behandlung aufgrund Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation drohen. Aufgrund seines politischen Wirkungs- und Bekanntheitsgrades könne er sich dieser Verfolgungslage in der Türkei nirgends entziehen. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:  Artikel in Özgür Gündem Online vom (…) 2011 betreffend dem Beschwerdeführer bekannte verhaftete kurdische Musiker sowie Aktivisten, mit auszugsweiser Übersetzung;  Bestätigungsschreiben des [kurdischer Verein] vom (…) 2012;  Ausdruck aus der Homepage von [kurdischer Verein] vom (…) 2012;  DVD ein Interview des Beschwerdeführers auf Roj-TV vom (…) 2010 betreffend inklusive sechs Standbilder;  Inhaltszusammenfassung des Interviews auf Roj-TV;  CD den Videoclip "(…)" betreffend inklusive behelfsmässiger Übersetzung;  Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

E-8424/2008 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-

E-8424/2008 enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtprüfung eingereichter Beweismittel verletzt hat, da dieser Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-

E-8424/2008 fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). 4.2. Das Gericht kommt – gleich wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 – zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat und die Rüge, die eingereichten Ton- und Bildträger seien nicht geprüft worden, fehl geht. Vielmehr setzte sich das Bundesamt in seiner Verfügung vom 5. November 2008 unter E. I Ziff. 3 mit dem eingereichten Beweismaterial auseinander und würdigte es im türkischen Kontext. Folglich besteht keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. 4.3. 4.3.1. Was die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HADEP und den Kulturverein (...) des Beschwerdeführers betrifft, ist einzuräumen, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zwar diesen Umstand erwähnte, jedoch in der Würdigung tatsächlich unberücksichtigt liess, weshalb mithin von einer Gehörsverletzung auszugehen ist. Indessen besteht – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.2. Die versäumte Auseinandersetzung mit den politischen Aktivitäten wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt. Sowohl die Vorinstanz (mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2011) als auch der Beschwerdeführer (mit Replik vom 9. September 2011) haben vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Mithin hat eine Heilung der Gehörsverletzung stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt diesbezüglich freie Überprüfungsbefugnis zu. Dadurch erübrigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die be-

E-8424/2008 stehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Überwachungen während der Konzerte seiner Musikgruppe, die Festnahmen im Anschluss an die Auftritte der Band sowie die Hausdurchsuchungen seitens der in Zivil gekleideten Angehörigen der Terrorbekämpfungsabteilung respektive seitens einer von der Zivilpolizei unterstützten faschistischen Einheit vorwiegend als glaubhaft angesehen werden können. Gleichwohl vermögen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – die geschilderten Behelligungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. 5.1.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Bei der Beurteilung der Intensität von Behelligungen – insbesondere in Form von freiheitsbeschränkenden Massnahmen – ist dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. 5.1.2. Im vorliegenden Fall ist zwar einzuräumen, dass die geschilderten Überwachungen und Festnahmen während respektive nach den Auftritten der Musikband des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Hausbesuche eine gewisse Schikane darstellen, welche jedoch die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nach AsylG nicht erreicht. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei im Zeitraum von 2005 bis 2007 etwa zehn bis fünfzehn Mal festgenommen worden (vgl. A10/23 S.13), allerdings ohne Auflagen noch am selben Tag respektive nach wenigen Stunden bereits wieder freigehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

E-8424/2008 lassen worden (vgl. A10/23 S. 14). Bei der Art und Häufigkeit der vorgebrachten Vorfälle handelt sich um verhältnismässig kurze Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, denen keine weiteren Nachteile folgten und welche aufgrund ihrer Anzahl zwar ein gesteigertes Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers bekunden, jedoch keine asylrechtlich relevante Intensität zu begründen vermögen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, die Festnahmen seien mit Drohungen und Eingriffen in die körperliche Integrität verbunden gewesen (vgl. A10/23 S. 9 ff., 14 f.), ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass diese behördlichen Massnahmen ein asylrelevantes Ausmass – namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck – erreichten. Auch die erwähnten Razzien, bei welchen der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden sei (vgl. A10/23 S. 9 f.), weisen in der geschilderten Art nicht die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevant angesehen zu werden. Zudem resultiert für den Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Verfolgungsmassnahmen auch kein unerträglicher psychischer Druck, denn ein solcher ist praxisgemäss dann gegeben, wenn die erlittenen Verfolgungsmassnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat für den Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss als Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff, der bereits stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als objektiv begründet erscheint, vorhanden sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit erlittenen Eingriffe aufgrund ihrer Intensität, Dauer und Häufigkeit nicht geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer die genauen Hintergründe zur Wahl seines Ausreisezeitpunkts im November 2007 nicht nachvollziehbar darlegen (vgl. A10/23 S. 19). Die lediglich pauschale Angabe, der Druck habe in den letzten sechs Monaten vor der Ausreise zugenommen (vgl. A10/23 S. 16), vermag nicht zu überzeugen, da in keiner Weise geschildert wurde, auf welche individuell-konkrete Art sich die angebliche Zunahme dieses Drucks manifestiert hat. Sodann mag die Aussage, seit Veröffentlichung des Videoclips seiner Band im Jahr (…) weise die Gruppe einen erhöhten Bekanntheitsgrad auf, zwar zutreffen, konkrete Angaben, wie sich dieser Umstand asylrelevant im Alltagsleben des Be-

E-8424/2008 schwerdeführers ausgewirkt hat, so dass er sich im November 2007 veranlasst sah auszureisen, vermag er jedoch keine zu machen. Auch in dem zu den Akten gereichten Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers wird lediglich pauschal ausgeführt, der Druck auf seinen Sohn habe in den Jahren 2006/2007 enorm zugenommen, ohne aber diesen angeblichen Umstand substantiiert aufzuzeigen; zudem führte der Vater des Beschwerdeführers aus, auch er selber sei als kurdischer Musiker Repressionen und unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen. Weshalb es allerdings ihm – anders als dem Beschwerdeführer – zuzumuten ist, im Heimatland zu verbleiben, wird dabei nicht ersichtlich. Wie das BFM weiter in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 zutreffend ausführte, unterstreicht der Umstand, dass die Liedertexte des Beschwerdeführers zwar mitunter eine gewisse inhaltliche Brisanz aufweisen, jedoch nie ein Strafverfahren ausgelöst haben, die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht mit einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen konfrontiert ist. Nicht zuletzt ist angesichts der vom BFM infolge einer amtsintern durchgeführten Dokumentenanalyse festgestellten Totalfälschung des ins Recht gelegten Haftbefehls vom (…) 2008 betreffend die Unterstützung und Beihilfe einer separatistischen Organisation (vgl. E. 5.1.8.) davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer auch aktuell keine offiziellen Ermittlungen laufen. Dass es sich hierbei, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht wurde, um eine bewusste Strategie der Geheimpolizei handle, um unbequeme Personen, von deren Auslandabwesenheit sie erfahren habe, im Asylverfahren zu diskreditieren, erscheint wenig einleuchtend und ist als Schutzbehauptung zu werten. Ferner ist dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Teil aus unbekannten Gründen aktuell in der Türkei gesucht werde und bereits früher einige Male in Gewahrsam genommen worden sei. Dass – wie in diesem Schreiben festgehalten wurde – der Beschwerdeführer aufgrund Austragens einer legalen Zeitschrift in den Jahren (…) mehrmals in Gewahrsam genommen worden sei, entspricht nicht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner künstlerischen Darbietungen mehrmals für ein paar Stunden festgehalten worden sei. Überdies stimmt die Aussage, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 im Dorf (…) durch die Gendarmerie für zwei Tage inhaftiert gewesen, nicht mit den Angaben des Beschwerdefüh-

E-8424/2008 rers überein, wonach er im Jahr 2005, vor seiner professionellen Musikerkarriere, von der Gendarmerie für zwei Tage festgenommen worden sei (vgl. A1/7 S. 5). Angesichts dieser Ungereimtheiten muss die Seriosität dieses Bestätigungsschreibens bezweifelt werden, weshalb auch aus der Angabe, der Beschwerdeführer werde "aus nicht bekannten juristischen Gründen durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht", nichts Konkretes zu Gunsten der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund lassen sich auch aus den im eingereichten Anmeldeformular des Menschenrechtsvereins festgehaltenen Ausführungen des Bruders C._______ – die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesagt, man solle die Behörden im Falle des Auftauchens des Beschwerdeführers unverzüglich benachrichtigen, andernfalls es zu Konsequenzen kommen werde – keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ableiten, zumal der Bruder eigenen Angaben zufolge am selben Tag wieder freigelassen wurde. 5.1.3. Des Weiteren fallen neben seiner künstlerischen Darbietung auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Jugendfraktion der DTP, der HADEP und des Kulturvereins angesichts der geringfügigen exponierten Stellung nicht derart ins Gewicht, dass ein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen ist. Die Aktenlage weist den Beschwerdeführer nicht als eine in speziellem Mass exponierte Persönlichkeit mit einem hervorgehobenen politischen Profil aus (vgl. betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers insbesondere seine der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 beigelegte handschriftliche Stellungnahme vom 22. November 2008 inklusive Übersetzung), so dass eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen ihn aufgrund seines politischen Engagements als unwahrscheinlich erscheint. 5.1.4. Überdies stehen die ins Recht gelegten Dokumente betreffend die Festnahme des Bruders G._______ in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Antrag, es seien die schweizerischen Asylverfahrensakten des Bruders beizuziehen, ist daher abzuweisen. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus den im Bericht der türkischen Stiftung für Menschenrechte, (...), vom (…) 2011 erwähnten Vorfällen seinen Vater betref-

E-8424/2008 fend (diverse Festnahmen des Vaters und gewalttätiger Übergriff der Sicherheitskräfte auf ihn anlässlich einer von der BDP organisierten Veranstaltung am (…) 2011) asylbeachtliche Konsequenzen zu befürchten hat. 5.1.5. Schliesslich spricht, wie das BFM zutreffend festhielt, die Tatsache, dass die türkischen Behörden in (...) dem Beschwerdeführer im (…) (vgl. A1/7 S. 3; A10/23 S. 3) – folglich im Zeitraum, in welchem er geltend machte, einem erhöhten Druck ausgesetzt gewesen zu sein – einen Pass ausstellten, gegen eine Verfolgungsmotivation seitens der Behörden. 5.1.6. Nach dem Gesagten vermögen auch die übrigen ins Recht gelegten Beweismittel die obigen Erwägungen nicht umzustossen. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen seitens der türkischen Behörden den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144) der Schluss gezogen werden, dass es sich erübrigt, die anerkannten Flüchtlinge F._______ und E._______ als Zeugen aufzubieten und zu befragen, weshalb dieser Antrag abgelehnt wird. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die angeblich vergleichbaren Sachverhalte von anderen kurdischen Musikern und politischen Aktivisten, auf welche im Beschwerdeverfahren verwiesen wurde, vorliegend wenig dienlich sind, da jeder Einzelfall einer genauen und individuellen Prüfung zu unterziehen ist. 5.1.7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen besteht somit zwischen der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2007 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang, beziehungsweise erweisen sich die geltend gemachten Sachverhalte mangels hinlänglicher Intensität als nicht asylrelevant. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen als solche – auch unter Berücksichtigung eines allenfalls bevorstehenden Militärdienstes – nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise. http://links.weblaw.ch/BGE-131-I-153 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/24

E-8424/2008 5.1.8. Aufgrund der festgestellten Totalfälschung ist der eingereichte Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…) 2008 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.2. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Hierzu reichte er insbesondere diverse DVDs und CDs betreffend auf Roj TV ausgestrahlte Auftritte – Videoclips, Konzerte, Interview – sowie ein Bestätigungsschreiben des [kurdischer Verein] vom (…) 2012 zu den Akten und verwies namentlich auf die Homepage von [kurdischer Verein]. 5.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge sei-

E-8424/2008 nes exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.2.2. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden namentlich bekannt ist, dennoch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern von ihm für das Regime, welches sich auf exilpolitische Leader konzentrieren dürfte, eine Gefahr ausgehen sollte. Allein die Möglichkeit der Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers – angesichts seiner künstlerischen Tätigkeit sowie aufgrund der sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2012 ergebenden Möglichkeit, dass die türkische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis erlangte – genügt nicht zur Annahme, er hätte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die verschiedenen Musikauftritte des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Ausstrahlung seines Interviews und der Videoclips etwa auf Roj TV oder die Abrufbarkeit im Internet inhaltlich nicht über seine früheren Auftritte in der Türkei hinausgehen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich sein heutiger Bekanntheitsgrad von demjenigen vor seiner Ausreise nicht erheblich unterscheidet. Überdies fallen auch seine Aktivitäten bezüglich Ausgestaltung der Kulturprogramme [in den kurdischen Vereinen] nicht derart ins Gewicht, als dass er bei einer allfälligen Rückreise in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu befürchten hat, zumal er keine in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle einer Exilorganisation bekleidet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden in ganz Europa erscheint es somit als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden aus den geltend gemachten exilpolitischen Gründen in ernsthafter Weise Behelligungen zu erwarten hätte. Im Übrigen ist dem BFM beizupflichten, wenn es festhält, dass davon ausgegangen werden muss, dass die türkischen Behörden nicht in der Lage sind, die zahlreichen künstlerischen Darbietungen von türkischen beziehungsweise kurdischen Künstlern in Europa respektive im Internet systematisch zu verfolgen, die Künstler zu ermitteln und gegebenenfalls strafrechtliche Untersuchungen zu eröffnen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente führen jedenfalls nicht zur Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten aktu-

E-8424/2008 ell behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Nach dem Gesagten vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zahlreichen Eingaben noch die übrigen ins Recht gelegten Beweismittel etwas an dieser Einschätzung zu ändern, weshalb auf jene nicht weiter einzugehen ist. Aus diesem Grund kann mithin in antizipierter Beweiswürdigung der Schluss gezogen werden, dass es sich erübrigt, eine Frist zur Einreichung der in der Eingabe vom 11. Juli 2012 offerierten Bestätigung [kurdischer Verein] anzusetzen. 5.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfolgern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht sowie mit zutreffender Begründung verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Freilich ist anzumerken, dass die angeordnete Wegweisung klarerweise obsolet werden würde, wenn das zuständige kantonale Migrationsamt aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt und sie ein gemeinsames Kind haben, ihm in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ebenfalls einen Aufenthaltstitel erteilen würde.

E-8424/2008 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-

E-8424/2008 fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. Unbestrittenermassen ist die Situation für die kurdische Minderheit in der Türkei angespannt; indessen ist nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Kurdinnen und Kurden generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation kann nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Lage in der Türkei bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er stammt aus (...), wo er

E-8424/2008 bis zu seiner Ausreise lebte. Zudem ist davon auszugehen, dass für ihn vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Insbesondere leben seine Eltern und einige seiner Geschwister in der Türkei, weshalb er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach eigenen Angaben weist der Beschwerdeführer eine langjährige Schulbildung (…) auf und war als Musiker tätig. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des jungen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Februar 2009 (im Verfahren

E-8424/2008 E-234/2009) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8424/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der eingereichte Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…) 2008 wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-8424/2008 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2012 E-8424/2008 — Swissrulings