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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 E-8407/2008

16. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,931 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-8407/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Mauretanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8407/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa am 15. August 2008 verliess, sich etwa drei Monate A._______ aufhielt und am 31. Oktober 2008 über B._______ in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 4. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die summarische Befragung und am 14. November 2008 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er habe an seinem Herkunftsort die Bekanntschaft eines weissen Mannes gemacht, welcher ihm Geld für C._______ gegeben habe, dass dieser Mann wenige Zeit später von der D._______ festgenommen und der Beschwerdeführer daher zu E._______ mütterlicherseits in F._______ geflüchtet, danach jedoch wieder an seinen Herkunftsort (...) zurückgekehrt sei, dass er dort festgenommen, ins Gefängnis von G._______ gebracht und dort eine Woche lang festgehalten worden sei, dass dem Beschwerdeführer und anderen Gefangenen anlässlich (...) die Flucht gelungen sei, er nach H._______ und von dort (...) geflüchtet sei, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert sowie oberflächlich ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren seien, E-8407/2008 dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesamt gesandter Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er im Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie darum ersuchte, es sei keinerlei Kontaktnahme mit seinen Heimatbehörden vorzunehmen respektive sei er über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch mittels separatem Entscheid zu informieren, dass das Bundesamt die Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2008 sowie die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts überwies (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter den nachfolgend genannten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom BFM nicht entzogen worden ist und der Beschwerde deshalb von Gesetzes wegen E-8407/2008 aufschiebene Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass für den sinngemäss beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht und die Frage der Information über eine allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellen kann, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), weshalb auf das Rechtsbegehren der Asylgewährung nicht eingetreten werden kann, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-8407/2008 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist und der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch nicht vernehmen lässt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung auf die klaren Unglaubhaftigkeitselemente und auf viele Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat und auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten werden, dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), E-8407/2008 dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Fluchtgründe als völlig unsubstanziiert, nicht überzeugend und konstruiert, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass in der Beschwerde auf C._______ hingewiesen wird, welches Vorbringen unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bei seinen Anhörungen nie C._______ geltend gemacht hatte, sondern im Gegenteil betont hatte, er habe (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, Protokoll Bundesanhörung S. 7), dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut widersprüchliche Angaben macht, indem er anführt, ein Senegalese habe ihm geholfen, ein I._______ zu kaufen, er demgegenüber bei den mündlichen Befragungen dazu hatte festhalten lassen, ein Gambier habe ihm bei der Reise I._______ geholfen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, Protokoll Bundesanhörung S. 11), dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen sind beziehungsweise waren, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- E-8407/2008 stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die schweizerischen Asylbehörden bezüglich Mauretanien nicht von einer generellen Situation allgemeiner Gewalt ausgehen, dass nach dem oben Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist, dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 3) deshalb keine Veranlassung besteht, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-8407/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8407/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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