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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2007 E-8402/2007

19. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,703 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Verfügung d...

Volltext

Abtei lung V E-8402/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), sowie deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Türkei, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, (...), Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8402/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin respektive Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 27. August 2007 mit Verfügung vom 28. September 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer mit einer von ihrem Rechtsvertreter als "Wiedererwägungsgesuch bzw. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht" bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2007 an das BFM gelangten und (allenfalls wiedererwägungsweise) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. September 2007, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter (allenfalls wiedererwägungsweise) die vorläufige Aufnahme beantragten, dass sie im Weiteren darum ersuchten, die Eingabe sei allenfalls als Asylbeschwerde im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen und die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges ihrer Wegweisung ersuchten und beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten respektive ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, dass diese Eingabe vom BFM am 11. Dezember 2007 zwecks primärer Prüfung als Beschwerde respektive zur Behandlung als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang: 12. Dezember 2007), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde am 14. Dezember 2007 anwies, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 E-8402/2007 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG befindet, dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das am 5. Dezember 2007 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die damit gleichzeitig geltend gemachte Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - aufgrund ihrer Verspätung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren zu vereinigen und in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zunächst rügen, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, da sie mangels Deutschkenntnisse den Inhalt der Verfügung, insbesondere deren Rechtsmittelbelehrung, nicht verstanden hätten, dass sie aus demselben Grund auch den Inhalt der von ihnen am 3. Oktober 2007 unterschriebenen Empfangsbestätigung nicht verstanden hätten, dass daher die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe und diese mit vorliegender Eingabe gewahrt sei, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in einer anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache besteht, dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtssprache Deutsch erfolgt ist und die Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 2. Oktober 2007 dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, E-8402/2007 dass die Vorinstanz daher die angefochtene Verfügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs. 2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29), dass die Vorinstanz zudem zu Recht von ihrem in Art. 13 AsylG statuierten Ermessen bei der Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden Gebrauch gemacht und die angefochtene Verfügung den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern nicht mündlich, sondern gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich eröffnet hat, dass somit die vom BFM erlassene Verfügung, welche im Übrigen mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen und ausführlich begründet ist, den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern korrekt eröffnet wurde, dass zudem den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern anlässlich der persönlichen Übergabe der angefochtenen Verfügung durch das BFM vom 3. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum gleichzeitig ein Merkblatt überreicht wurde (vgl. A16/1), welches nach Auskunft des BFM in türkischer Sprache verfasst war, dass dieses Merkblatt unter anderem nicht nur den Hinweis, die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer hätten einen ausführlich begründeten negativen Asylentscheid erhalten, sondern auch den Vermerk, innert 30 Tagen ab Erhalt des Entscheides eine Beschwerde einreichen zu können, enthielt, dass damit für die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer, die als Asylsuchende mit einem Entscheid des BFM rechnen mussten, im Zeitpunkt der Eröffnung erkennbar war, dass es sich um einen negativen Entscheid der Vorinstanz handelte, der innert erwähnter Frist anzufechten gewesen wäre, dass folglich der Einwand in der Rechtsmittelschrift, die Gesuchstellerin respektive Beschwerdeführerin habe weder den Inhalt der Verfügung noch deren Rechtsmittelbelehrung sowie auch nicht verstanden, was sie mit der Empfangsbestätigung unterzeichnet habe, nicht verfängt, E-8402/2007 dass deshalb auch unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung nicht von einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung gesprochen werden kann, dass aufgrund der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung am 3. Oktober 2007 die dreissigtägige Beschwerdefrist am 4. Oktober 2007 - einen Tag nach Aushändigung des Entscheides an die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer - zu laufen begann (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und folglich am 2. November 2007 (Art. 50 Abs. 1 VwVG) endete, dass deshalb die am 5. Dezember 2007 der Post übergebene, schriftlich beim BFM als unzuständiger Behörde (Art. 21 Abs. 1 und 2 VwVG) eingereichte und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerde (Art. 8 Abs. 1 VwVG) verspätet ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG dann erteilt werden kann, wenn die Gesuchsteller oder ihr/ihre Vertreter/in binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen, gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen) sowie die genannten Personen unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass vorliegend sich die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in ihrem eventualiter gestellten Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wiederholt auf fehlende Deutschkenntnisse berufen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2007 eine unmissverständlich in deutscher Sprache formulierte Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Beschwerdefrist enthält (vgl. S. 6 der Verfügung), dass zudem - wie vorstehend dargelegt - für die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer trotz fehlender Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Eröffnung vom 3. Oktober 2007 erkennbar gewesen wäre, dass die ihnen zusammen mit dem türkischsprachigen Merkblatt ausgehändigte Verfügung des BFM einen negativen Asylentscheid enthielt, der innert einer Frist von 30 Tagen anzufechten gewesen wäre, dass aus der Gesuchsbegründung ferner nicht hervor geht, inwiefern es den Gesuchstellern zudem nicht möglich gewesen sein sollte, etwa die Hilfe Dritter (beispielsweise der Behörden, des Betreuungsperso- E-8402/2007 nals ihrer Unterkunft oder einer Beratungsstelle) in Anspruch zu nehmen, um sich den in deutscher Sprache abgefassten ablehnenden Entscheid des BFM zusätzlich erläutern zu lassen und die notwendigen Massnahmen zur Fristwahrung zu treffen, dass dem Gesuch um Wiederherstellung auch sonst keinerlei Gründe zu entnehmen sind, welche nach Lehre und Praxis für eine Wiederherstellung der Frist ausreichen würden (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 12, 2005 Nr. 10, 2004 Nr. 15), dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist - ungeachtet der Frage, ob dieses in formeller Hinsicht rechtzeitig im Sinne von Art. 24 VwVG eingereicht wurde - abzuweisen sowie auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 5. Dezember 2007 nicht einzutreten ist, dass insofern sich die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe - unter Einreichung diverser Dokumente und Berichte auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel berufen und damit gleichzeitig um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das BFM ersuchen, die Akten zur entsprechenden Prüfung an das hiefür zuständige BFM zu überweisen sind, dass der Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Anordnung durch das BFM ausgesetzt bleibt, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 64 Abs. 3 VwVG gegenstandslos wird, dass die Beschwerde respektive das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufgrund der obigen Erwägungen im Zeitpunkt der Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer - abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom E-8402/2007 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8402/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Akten werden zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu anders lautender Anordnung durch das BFM ausgesetzt. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das F._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 8

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