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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 E-8396/2025

17. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,681 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8396/2025

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025.

E-8396/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Guinea und malinkischer Ethnie zu sein. B. Am 10. März 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers erhoben. C. Am 23. März 2023 wurde ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer (gemäss Dublin-Verfahren) durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Dublin-Verfahren) und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. E. Am 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Nachdem die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 4. März 2024 seinen Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2023 (Dublin-Verfahren) auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. G. Am 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich und am 22. April 2025 ergänzend angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe die Grundschule bis zur 10. Klasse besucht, als (…) eine Ausbildung gemacht und ein Jahr lang gearbeitet. Seine Eltern seien beide verstorben. In Guinea habe er seine verheiratete Schwester sowie einen Bruder, die zusammen in C._______ wohnten. Im Juni 2018 habe er mit einem Motorrad einen Zusammenstoss erlitten. Dabei sei sein (…) gebrochen worden. Seither leide er an dieser (…)verletzung. In der Schweiz seien sowohl seine (…)infektion behandelt als auch zwei Operationen am (…) (am 18. November 2024 und

E-8396/2025 10. Januar 2025) durchgeführt worden. Im Weiteren habe er an Zahn-, Kopf- und Bauchschmerzen gelitten, die im Heimatland mit traditioneller Medizin behandelt worden seien. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, er sei am 11. November 2020 auf dem Heimweg mit seiner Freundin F. auf dem Motorrad von drei Unbekannten überfallen worden. Die Angreifenden hätten ihn am Ellenbogen und am Bauch verletzt. Seine Freundin hätten sie mit einem Holzstock in den Nacken geschlagen, woraufhin diese umgefallen und bewusstlos geworden und in der Folge gestorben sei. Er sei wegen seiner Befürchtung, für den Tod seiner Freundin verantwortlich gemacht zu werden, davongelaufen und habe sich zu einer «Tante» (Freundin seiner Mutter) begeben. Der Vater seiner Freundin, welcher von der Beziehung seiner Tochter zum Beschwerdeführer nichts gewusst habe, sei ein einflussreicher Militärkommandant gewesen. Dieser habe ihn suchen lassen. Von seiner «Tante» habe er erfahren, dass seine Schwester wegen des Vorfalls von Militärangehörigen festgenommen und mehrere Wochen lang inhaftiert worden sei. Er werde im Heimatland gesucht. Er habe die Polizei nie um Hilfe ersucht und habe ansonsten mit den guineischen Behörden nie Probleme gehabt. Er sei auch nie politisch aktiv gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte er, durch den Einfluss des Kommandanten im Gefängnis zu landen oder getötet zu werden. Seine Schwester sei von der Polizei zu Hause aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Er habe sein Heimatland Ende 2020 verlassen und sei über Mali, Algerien und Tunesien nach Europa gelangt. H. Am 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. I. In insgesamt 17 Berichten der Universitätsklinik (…) (datiert: vom 24. Juli, 10. September, 24. Oktober, 18. und 27. November 2024 sowie 10. und 22. Januar, 14. Februar, 5. März, 15. und 24. April, 2., 12., 15., 22. und 30. Mai 2025 sowie 12. Juni 2025 (Operations-, Austritts- und Sprechstundenberichte) wurden insbesondere die Diagnosen «Persistierende (…)schmerzen (…) mit ossärer Konsolidierung in (…) DD chronischer Osteomyelitis distale (…)»; «St. n. (…) nach Verkehrsunfall in Guinea 2018» und «St. n. (…) 2018 mit OSME 2019 in Guinea» gestellt respektive über die durchgeführten Operationen am (…), (…) und (…) berichtet.

E-8396/2025 Im letzten Bericht vom 12. Juni 2025 wird sowohl klinisch als auch radiologisch ein «erfreulicher Verlauf» (der Eingriffe und Behandlungen) festgehalten. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 wurde das Foto einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers datiert vom 23. März 2023 zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 – eröffnet am Folgetag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Gegen die SEM-Verfügung vom 7. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistands beantragt; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs, eine Kopie des «N»-Ausweises sowie ein ärztliches Attest der Universitätsklinik (…) vom 30. Oktober 2025 beigelegt. Dem Attest ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell dort in medizinischer Behandlung befinde mit einem «implantierten Provisorium zur Infektausheilung (…)». Am 28. November 2025 sei die Durchführung der nächsten Operation vorgesehen zur definitiven Stabilisation (…) mit nachfolgender etwa dreimonatiger Nachbehandlung. Falls die medizinische Mitbetreuung abgebrochen werde, verbleibe eine instabile (…), welche zu einer ausgeprägten Morbidität mit (…) führen würde.

E-8396/2025 M. Am 3. November 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Formularbeschwerdeschrift wurde zwar im Anschluss an die eigentlichen Beschwerdeausführungen nicht handschriftlich unterzeichnet. Auf Seite 5 («Punkt 12») der Beschwerdeschrift wird indessen die Adresse des Beschwerdeführers handschriftlich aufgeführt. Der Schriftzug dieser Adressangabe stimmt mit der Unterschrift des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. Akte 1: Personalienblatt) überein. Der Beschwerdewille des Beschwerdeführers als Verfasser der Rechtsmitteleingabe kann deshalb mit hinreichender Bestimmtheit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2c) bejaht werden, weshalb auf die Einholung einer formellen Beschwerdeverbesserung verzichtet wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar nummeriert ist; die Seite «3» indessen fehlt. Die Ausführungen auf Seite 2 unten werden jedoch auf Seite 4 oben fortgesetzt. Das Gericht geht daher davon aus, dass kein Text der Rechtsmitteleingabe fehlt und die

E-8396/2025 eingereichten vier Seiten abschliessend sind. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang kein Anlass, eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den (subsidiär gestellten) prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 5) nicht einzutreten, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-8396/2025 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er sei nicht aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv in den Fokus des Militärkommandanten gerückt, sondern lediglich, weil dieser ihn für den Tod seiner Tochter verantwortlich mache. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Kommandant in staatlichem Auftrag und auf Anweisung der staatlichen Behörden gehandelt habe, weshalb es sich bei seinen Handlungen um verwerfliches Verhalten einer Privatperson handle. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, für den Tod seiner Freundin belangt und vom Kommandanten ins Militärgefängnis gesteckt zu werden, erschienen nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht für den Tod seiner Freundin verantwortlich sei. Es wäre ihm zumutbar gewesen, mindestens zu versuchen, den Überfall bei der Polizei aufzuklären. Er habe den heimatlichen Behörden keine Möglichkeit eingeräumt, ihrem Schutzwillen und ihrer Schutzfähigkeit nachzukommen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden aus einem asylbeachtlichen Grund nicht willens seien, ihm Schutz vor den Übergriffen der Familienangehörigen (seiner Freundin) zu gewähren. Die befürchtete künftige Verfolgung seitens des guineischen Militärs sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Festnahme der Schwester mit der Person des Beschwerdeführers zusammenhänge. Zudem deute die Freilassung der Schwester darauf hin, dass kein enormes Interesse am Beschwerdeführer bestehe. Eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Guinea Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei daher zu verneinen. Es liege auch eine bloss lokal begrenzte, hauptsächlich von der Familie seiner Freundin

E-8396/2025 ausgehende, und keine landesweite Verfolgung vor. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass trotz der politischen Instabilität in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vorliege, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung und eine Berufsausbildung absolviert. Die schweren Verletzungen an (…) seien in der Schweiz behandelt worden. Nach der im Januar 2025 erfolgten Operation sei ein erfreulicher Verlauf festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass er nach vollständiger Genesung wieder einer Arbeitstätigkeit werde nachgehen können. Angesichts seines familiären Netzes in Guinea sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe (Formularbeschwerde) wird festgehalten, es sei eine objektive Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung gegeben. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Verbleib in der Schweiz und verweist dazu auf medizinische und humanitäre Gründe. Er leide nach wie vor an einer gravierenden Infektion am (…) und werde aktuell in der Schweiz ärztlich behandelt. Seine behandelnden Ärzte hätten ihn darüber informiert, dass diese Behandlung in der Schweiz erfolgen müsse, ansonsten seine Gesundheit ernsthaft gefährdet werde. In seinem Heimatland stehe ihm eine entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung. Er bemühe sich um den Erwerb einer Landessprache und respektiere die schweizerischen Gesetze. Er ersuche deshalb um eine Überprüfung seiner Situation. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. 7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Guinea eine asylbeachtliche Verfolgung, weil er für den Tod seiner Freundin nach einem Übergriff durch unbekannte Drittpersonen verantwortlich gemacht werde. Der Vater seiner getöteten Freundin sei ein Militärkommandant, habe grossen Einfluss und mache den Beschwerdeführer (zu Unrecht) für den Tod seiner Tochter verantwortlich.

E-8396/2025 7.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft darzutun. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben im Heimatland nie um behördlichen Schutz bemüht. Er hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass ihm aus asylbeachtlichen Gründen der staatliche Schutz nicht gewährt worden wäre oder dass die heimatlichen Behörden nicht in der Lage seien, ihm den erforderlichen Schutz vor Behelligungen seitens der Familie seiner getöteten Freundin zu gewähren. Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden verfügt Guinea über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil BVGer E-6784/2025 vom 18. September 2025 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb sich die guineischen Behörden ihm gegenüber als schutzunfähig oder schutzunwillig verhalten sollten. Er war gemäss eigenen Angaben strafrechtlich unbescholten und hatte vor dem Übergriff durch Unbekannte nie persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden; er hat sich auch politisch nicht exponiert (vgl. SEM-Verfahren […]-[Akte] 40, Antwort 93 sowie A52, Antworten 101 und 102). Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich an die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und die angebliche Tötung seiner Freundin durch drei Unbekannte anzuzeigen. Für den Fall, dass sich die lokalen Strafverfolgungsbehörden geweigert hätten, entsprechende Ermittlungen einzuleiten, oder falls er zu Unrecht in den Verdacht geraten wäre, den Tod seiner Freundin selbst verursacht zu haben, wäre es ihm möglich gewesen, sich an höhere Instanzen zu wenden und sich um den erforderlichen Schutz zu bemühen. Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten (Flucht nach der Tötung der Freundin sowie Verzicht auf die Anzeige der Tötung durch Dritte) die ihm grundsätzlich offenstehenden staatlichen Untersuchungs- und Schutzmassnahmen verunmöglicht. 7.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente vor, die an der vorinstanzlichen Würdigung seiner Asylvorbringen zweifeln liesse. Im Asylpunkt beschränkt sich die Beschwerde auf die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Dadurch gelingt es ihm nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von

E-8396/2025 Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Verfolgung, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-8396/2025 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2.1 mit weiteren Verweisen auf D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.). In individueller Hinsicht äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Schul- und Berufsbildung, zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Guinea sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. Dabei wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner verheirateten Schwester im Heimatland über ein grundsätzlich bestehendes und tragfähiges Verwandtschaftsnetz verfügt. Zudem

E-8396/2025 wurde festgestellt, dass bezüglich der durchgeführten Operationen des Beschwerdeführers (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. I.) seitens der behandelnden Ärzte ein «erfreulicher Verlauf» attestiert worden sei. Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands liegen nicht vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach vollständiger Genesung wieder einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen und sich eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. Dabei kann weiter angenommen werden, dass ihm sein familiäres Netz, insbesondere seine Schwester und deren erwerbstätiger Ehemann, bei Bedarf Unterstützung gewähren wird. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerdeantrag 4, zweiter Satzteil), erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 4) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E-8396/2025 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8396/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

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