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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 E-8322/2008

9. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,112 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flug...

Volltext

Abtei lung V E-8322/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kenia, alias B._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-8322/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 ein Asylgesuch im Flughafen Zürich-Kloten stellte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 7. Dezember 2008 vom BFM (Dienst Flughafenverfahren) zu seinen Personalien, Ausweisen und Ausreisegründen summarisch befragt (act. E6) und am 17. Dezember 2008 in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung zu den Asylgründen angehört (act. E8) wurde, dass er im Wesentlichen erklärte, Staatsangehöriger von Somalia mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), Region D._______, zu sein, und dass der in seinem Besitz befindliche, von ihm verwendete und seine Fotografie aufweisende, auf die Identität A._______ lautende kenianischen Reisepass nicht ihm zustehe, dass sein damaliger Wohnort, an welchem er seit Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe, maximal (...) Kilometer von der kenianischen Grenze entfernt sei und er seit 1991 Sicherheitsprobleme gehabt habe, weil dort unter den Clans - seine Familie gehöre zum Clan der F._______ - kriegerische Auseinandersetzungen ausgetragen würden, dass sein (...) am (...) 2006 und sein (...) im (...) 2007 umgebracht worden seien, und er damit rechne, als Nächster getötet zu werden, dass in seinem Ort Kriminelle des G._______-Clans, welcher in C._______ die Mehrheit habe, und zwar namentlich der (...) Subclans H._______ und I._______, wiederholt Untaten begehen würden und der Ältestenrat gegen diese Kriminellen kaum etwas ausrichten könne, dass er sich politisch nicht aktiv betätigt habe und keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe, indessen zweimal durch Angehörige des G._______-Clans entführt worden sei, wobei die zweite Entführung wegen der Bemühungen des Ältestenrates des G._______-Clans ohne Lösegeldzahlung geendet habe, E-8322/2008 dass er am 6. September 2008 Nairobi (Kenia) erreicht habe, von wo aus er via Chile in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den sofortigen Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer besitze nachweislich, nämlich laut einem Prüfungsbericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2008, einen seine Fotografie aufweisenden echten kenianischen Reisepass, welcher allerdings ein gefälschtes Visum für Surinam enthalte, in seiner E-Mail-Korrespondenz trete er unter demselben Namen auf und er lasse sich von Freunden mit diesem Rufnamen ansprechen, dass bei dieser Sachlage seine Erklärungen, wonach ihm der kenianische Reisepasses nicht zustehe, nicht überzeugen würden, dass er allenfalls in Somalia aufgewachsen sei, aber zumindest die letzten Jahre in Kenia gelebt und die kenianische Staatsangehörigkeit erhalten habe, zumal auch die geltend gemachten Asylvorbringen nicht überzeugten und er Mühe mit der geschriebenen somalischen Sprache bekunde und Englisch bevorzuge, dass die Verfolgungslage in Somalia sowie die Kenntnis des Beschwerdeführers über seine Wohnregion, den eigenen Clan und über dessen Stammesgebiet sehr dürftig ausgefallen seien, dass er die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Kenia durchführbar (zulässig, zumutbar, möglich) sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 24. Dezember 2008 (Telefaxeingang) in somalischer Sprache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und Kopien von fremdsprachigen Geburts- und Schulbestätigungen einreichte, dass er gleichzeitig ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2008 in einer Amtssprache E-8322/2008 einreichte, worin um Annahme der fremdsprachigen Beschwerde und um Veranlassung einer amtlichen Übersetzung ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2008 in Kopie beim Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2008 - eröffnet am 31. Dezember 2008 - dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an dem ihm vom BFM zugewiesenen Ort aufhalten und ihn aufforderte, innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung in einer Amtssprache des Bundes oder ausnahmsweise in englischer Sprache einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass er den Beschwerdeführer zudem ermahnte, inskünftig fremdsprachige Zuschriften und Dokumente in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache übersetzt und leserlich einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe in englischer Sprache am 2. Januar 2009 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei die vorläufige Aufnahme bis zur Besserung der Situation in Somalia anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht eine daktyloskopische Abklärung ("or what ever") in Kenia und sinngemäss eine Neubefragung mit einem Oromo-sprechenden Dolmetscher beantragte, dass er nicht akzeptieren könne, vom Bundesverwaltungsgericht gezwungen zu werden, in einer Sprache Beschwerde zu erheben, die er nicht sehr gut beherrsche, statt auf Oromo oder Somali, mithin sinngemäss Antrag stellte, ihm sei die Beschwerdeerhebung in einer ihm genehmen Sprache zu erlauben, dass er seiner Eingabe im Wesentlichen bereits aktenkundige fremdsprachige Dokumente in Kopie beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR E-8322/2008 142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristgerecht und nach erfolgter Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bezüglich der beantragten Verfahrenssprache festzustellen ist, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverbesserung in englischer Sprache angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG), aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit ausnahmsweise zugestanden wurde und akzeptiert wird, dass aber die sinngemässen Anträge auf Zulassung seiner Eingaben in seiner Muttersprache (Somalisch bzw. F._______-Dialekt gem. E6/7 oder Omoro gem. Beschwerde, act. 6 Ziff. 7) abzuweisen sind, da es ihm offengestanden und finanziell möglich gewesen wäre (E6/7), eine Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen beziehungsweise ihm mit der Ermöglichung einer Eingabe auf Englisch, welche Sprache er besser als das Somalische beherrscht (E6/15), seinem Anspruch auf Beschwerdeerhebung und rechtliches Gehör vollauf Genüge getan wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht weiter geltend machte, bei den Befragungen habe es möglicherweise sprachliche Missverständnisse sowie Fehlleistungen des Dolmetschers gegeben, den er E-8322/2008 im Übrigen zum G._______-Clan zähle, weshalb er nicht gewagt habe, gegen diesen zu reklamieren, dass ihn der Dolmetscher während der Schilderungen der Tötungen seiner Verwandten in einer Art gemustert habe, dass er geschockt gewesen sei, und dieser sich geweigert habe, dem Befrager seinen Wunsch um Fortsetzung der Befragung auf Oromo mitzuteilen, dass er im Übrigen in der ersten Befragung nicht detailliert befragt worden sei und in Bezug auf die Familien- und Clanverhältnisse erst in der zweiten Anhörung alles habe angeben können, dass er somit in formeller Hinsicht im Wesentlichen rügte, auf seine Anträge und Vorbringen sei nicht eingegangen und es seien keine tiefgehenden Abklärungen getroffen worden, respektive er selber habe die unzureichende Sachverhaltserstellung nicht zu verantworten, namentlich wegen der gewählten Befragungssprache und des Dolmetschers, dass diese Rüge, wonach die Vorinstanz ausdrückliche Begehren missachtet, dem Verhältnisgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, vorab zu prüfen ist, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass aus den Protokollen hervorgeht, dass er auf offene Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen nicht differenziert zu antworten wusste und wiederholt Gelegenheiten nicht wahrnahm, konkrete Ereignisse und Kenntnisse über Soziokulturelles und Geographisches seiner Wohnregion in substanziierter Form darzulegen, weshalb durch eine Vielzahl von Nachfragen die wesentlichen Beweggründe für die Ausreise und der Umfang seiner Kenntnisse haben ergründet werden müssen, dass bei beiden Anhörungen nicht festzustellen wäre, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder des Dolmetschers zu Fehleinträgen oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder er selber seine Fluchtgründe nicht vollständig hätte schildern können, dass der Beschwerdeführer beide Protokolle nach wörtlicher Rückübersetzung in eine von ihm genügend beherrschte Sprache vorbehaltlos unterzeichnet und den eingesetzten Dolmetscher "gut" verstanden hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist, E-8322/2008 dass er sich somit Unterlassungen in der Substanz seiner Antworten selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG), und zudem dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung nicht zu entnehmen wäre, dass die letzte Befragung Anlass für irgendwelche Einwände geboten hätte, dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit missachtet und den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage als erstellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung hat oder zu einer Neuanhörung in Oromo Anlass sieht, weshalb dieser Antrag abgewiesen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-8322/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst), dass die Behörde den Nachweis für die Identitätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), und der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 2. Januar 2009 damit begründete, er sei somalischer Staatsbürger und der verwendete kenianische Pass stehe ihm nicht zu, dass er die somalische Herkunft mit den eingereichten Geburts- und Schulurkunden und seiner Kenntnis über Somalia belegen könne, dass er den Pass und das gefälschte Visum von einem Schlepper erworben habe, dieser den Namen im Pass bestimmt habe, und auch die auf den gleichen Namen lautende E-Mail-Adresse vom Schlepper eingerichtet worden sei, dass er in Kenia verhaftet und für den Rest seines Lebens misshandelt beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Somalia misshandelt oder getötet würde, zumal die von ihm angegebenen Asylgründe gültig seien und seine Gegner um seine Landesabwesenheit wüssten, dass er aufgrund einer Rücksprache mit der Ehefrau Kenntnis davon habe, dass sie und eine (...) geborene Tochter seines (...) von Angehörigen des G._______-Clan entführt worden seien, mithin die geschilderten Asylprobleme weiterhin bestünden, E-8322/2008 dass seine besseren englischen als somalischen Sprachkenntnisse damit zu erklären seien, dass er in einer Privatschule Englischunterricht genossen habe, während Oromo die Sprache zu Hause und innerhalb des Minderheitenclans der F._______ sei, weshalb sein Clan schon allein deswegen Probleme mit anderen Somaliern gehabt habe, dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den kenianischen Pass des Beschwerdeführers als echt erachtete und keine Bildauswechslung feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, diese Beurteilung in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich problemlos mit diesem Pass ein chilenisches Visum von der chilenischen Botschaft in Nairobi erhalten, Kenia verlassen, nach Chile einund von dort wieder ausreisen und ihn auch für eine Reise nach Uganda im September 2008 benutzen konnte, dass diesem polizeilich überprüften und als echt befundenen Pass ein weitaus höherer Beweiswert zuzuerkennen ist als blossen Kopien von eingereichten Schulzeugnissen (E10/14 f., E14/6 f.) und Geburtsbestätigungen (E10/12 f., E14/4 f.), die ihrerseits nicht in einer für den Nachweis einer Identität geeigneten Form vorliegen, dass das BFM somit in seiner Erkenntnis, der überprüfte kenianische Pass sei echt, zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer selber zugibt, der von ihm verwendete Pass enthalte sein Foto (E6/9), dass er mithin kenianischer Staatsangehöriger ist - sei es durch Geburt oder durch Einbürgerung - und die auf einer somalischen Staatsbürgerschaft basierende Verfolgungsgeschichte ein Konstrukt darstellt, dass zudem auffällt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in zentralen, die Asylbegründung unmittelbar betreffenden Punkten weitgehend wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind und er über unerklärliche Wissenslücken im geografischen wie im soziokulturellen Bereich der angeblichen Wohnregion verfügt (vgl. E6/10 f.), wo er sich zeitlebens aufgehalten haben will, dass die angeblich befürchtete lebenslange Verfolgung in Kenia wegen der Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses und des gefälschten Visums für Surinam (vgl. act. 6, Ziff. 1) nicht geglaubt werden kann, und überdies soziale und wirtschaftliche Gründe der geltend E-8322/2008 gemachten Art, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Kenia bewogen haben könnten, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass er somit den konzisen und fundierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten kann, und somit die Behörden über seine Identität täuschen wollte, dass bei dieser Sachlage kein Anlass zu amtlichen Abklärungen in Kenia nötig sind, weshalb die Anträge abzuweisen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-8322/2008 erhebliche Gefährdung in Kenia nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihm nicht zustehenden Reisepasses und gefälschten Visums aufgrund der Aktenlage eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers darstellt (vgl. act. 6 Ziff. 1), und er insbesondere die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive einer versuchten Verheimlichung seiner kenianischen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat Kenia keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch aktenkundige individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, E-8322/2008 dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8322/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch die (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die (...) (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm es nötigenfalls auf Englisch zu übersetzen, und sie dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 13

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