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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2009 E-8309/2008

16. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,330 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-8309/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8309/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 16. Juli 2007 und reiste am 18. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 23. Juli 2007 und der Anhörung durch das BFM vom 26. September 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei christlichen Glaubens und habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Er habe seit dem Jahre 2004 Streit mit seiner zum Islam übergetretenen Schwester gehabt, da deren Sohn wiederholt von zu Hause ausgerissen sei und sich bei ihm aufgehalten habe. Seine Schwester habe ihn mithilfe des mit ihr befreundeten Colonels D._______ bedroht, für den Fall, dass er seinen Neffen zum Christentum bekehre und habe versucht, ihn zur Annahme des islamischen Glaubens zu bewegen. Aufgrund einer Anzeige seiner Schwester wegen Kindesentführung seien er, sein Schwager und dessen Sohn am 30. August 2004 von der Polizei verhaftet, eine Woche festgehalten und schliesslich gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Er sei in Haft im Beisein seiner Schwester, des Neffen und von Colonel D._______ geschlagen worden. Ferner sei er von Colonel D._______ in den Jahren 2004 bis 2006 mehrmals telefonisch bedroht worden. Im Jahre 2005 sei er zweimal von dem Colonel unterstehenden Soldaten in ein ihm nicht bekanntes Haus mitgenommen und geschlagen worden. Nachdem sein Neffe im Jahre 2006 wieder zu ihm gekommen sei, habe er mittels einer Eingabe beim Gericht erreicht, dass jener wieder in die Obhut seiner Schwester zurückgeführt worden sei. Am 2. Juli 2007 sei erneut eine Anzeige gegen ihn wegen Diebstahls eingereicht, und er sei von der Polizei deswegen gleichentags zu Hause gesucht worden. Er sei jedoch von seiner Ehefrau gewarnt worden und habe vor den Polizisten fliehen können. In der Folge habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Er gehe davon aus, dass die Anzeige vom 2. Juli 2007 von seiner Schwester veranlasst worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende E-8309/2008 Dokumente ein: einen Nationalitätenausweis und einen Führerschein, zwei Anzeigeprotokolle (First Information Reports) vom 12. Juli 2004 und 30. April 2007 in Kopie, inklusive Übersetzung, eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers an die Polizeistation E._______, C._______, eine Klage des Beschwerdeführers gegen seine Schwester in Kopie, inklusive Beglaubigung vom 15. Juni 2006, ein Gerichtsdokument betreffend Registrierung einer Eingabe des Beschwerdeführers vom Juni 2006, eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Schwester betreffend Obhut über den Neffen vom 7. Juli 2006, inklusive Übersetzung, zwei beglaubigte Erklärungen (Affidavit) des Ehemannes seiner Schwester, ein Affidavit des Beschwerdeführers, zwei Affidavit-Erklärungen seiner Schwester, sowie ein Unterstützungsschreiben der F._______ Church, C._______. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die allgemeine Situation in Pakistan noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten Repressalien im Zusammenhang mit seinen Problemen mit seiner Schwester zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Namentlich seien E-8309/2008 seine Ausführungen nicht widersprüchlich und angesichts der verbreiteten Korruption in Pakistan durchaus plausibel. Es gehe ferner nicht an, Beweismitteln aus Pakistan generell die Beweiskraft abzusprechen. Es werde beantragt, die von ihm eingereichten Beweismittel zu überprüfen. Er befürchte, wegen des ihm vorgeworfenen Diebstahls inhaftiert und misshandelt zu werden, habe er doch bereits anlässlich der Inhaftierung im Jahre 2004 Schläge erlitten, welche zu massiven Verletzungen geführt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei ärztliche Zeugnisse sowie eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 10. Dezember 2008 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Überweisung eines Kostenvorschusses auf. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 26. Januar 2009 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien von ihm eingereichter Beweismittel und stellte eine ergänzende Stellungnahme sowie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Zudem reichte er einen von seiner Ehefrau unterzeichneten Mietvertrag in Kopie ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des First Information Report vom 2. Juli 2007 zugestellt und ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie der in Aussicht gestellten Dokumente eingeräumt. I. Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie den Mietvertrag seiner Ehefrau im Original, inklusive englischer Übersetzung ein. J. Mit Eingabe vom 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere englischsprachige Dokumente betreffend eine von seiner Ehefrau E-8309/2008 eingereichten Scheidungsklage ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist bei dieser Sachlage praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG E-8309/2008 i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, E-8309/2008 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, es sei ihm nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nicht angefochten hat, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, durch seine Schwester veranlassten Repressalien, lässt die angeblich gegen ihn im Juli 2007 erhobene Strafanzeige nicht den Schluss auf eine drohende völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung zu. Es bestehen keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang dieser Anzeige mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit seiner Schwester beziehungsweise darauf, dass es sich nicht um eine legitime staatliche Massnahme handeln würde. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, sich gegen allfällige ungerechtfertigte Anschuldigungen mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage bereits in der Vergangenheit erfolgreich um Hilfe an die Justizbehörden seines Herkunftsorts gewendet hat. Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nachdem die Frage der Glaubhaftigkeit der Probleme des Beschwerdeführers mit seiner Schwester für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, ist der Antrag auf Überprüfung der zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel abzulehnen. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 E-8309/2008 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich weder aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers noch aus seinen persönlichen Umständen ein Wegweisungshindernis ergibt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehe des Beschwerdeführers gemäss den von ihm eingereichten Beweismitteln auf Veranlassung seiner Ehefrau geschieden wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Netz verfügt und in der Lage sein wird, seine Existenz zu sichern. Zudem ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen keine Hinweise für das Bestehen gravierender gesundheitlicher Beschwerden, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wären. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- E-8309/2008 gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-8309/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Mietvertrag vom 19. Mai 2008, inklusive englischer Übersetzung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10

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