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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 E-8291/2007

1. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,737 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 12. November 2007 i.S. Aufhebung der...

Volltext

Abtei lung V E-8291/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8291/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk, am 21. Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2006 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. August 2007 (Poststempel) das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 die mit Verfügung vom 7. Juli 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei, E-8291/2007 dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-8291/2007 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-8291/2007 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und feststellte, es hätten sich sich keine Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht und die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 3. August 2007 vermöchten daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich Ausführungen zur allgemeinen Lage im Nordirak macht und daraus folgert, der Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil sei unzumutbar und unmöglich, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und E-8291/2007 die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat, dass er gemäss eigenen Angaben von 2001 bis im April 2006 als Peschmerga Dienst geleistet habe (vgl. A1/11, S. 3) und in der Schweiz seit knapp 2 Jahren als Hilfsbäcker arbeitet, er somit über Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte, dass die Mutter sowie 3 Geschwister des Beschwerdeführers in der Provinz Dohuk leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, E-8291/2007 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 7. Juli 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-8291/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 8

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