Abtei lung V E-8289/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8289/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im August 2008 verlassen habe, am 25. August 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier am selben Tag um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ und der Anhörung vom 4. Dezember 2008 zu den Asylgründen – anlässlich einer ursprünglich durchgeführten Anhörung vom 7. Oktober 2008 wurden erhebliche Verständigungs- beziehungsweise Übersetzungsschwierigkeiten festgestellt – im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus D._______ stamme und seit 2006 Student an der Universität E._______ gewesen sei, wo er mit einem anderen Studenten in einer Wohnung gewohnt habe, dass es an der Universität verschiedene sich rivalisierende Kulte gegeben habe, in deren einem auch dieser Mitbewohner Mitglied gewesen sei, dass Mitglieder eines rivalisierenden Kultes Anfang 2007 beziehungsweise 2008 seinen Mitbewohner ermordet hätten, der Beschwerdeführer Zeuge gewesen sei und er einen Täter erkannt habe, dass er am folgenden Tag auf den Polizeiposten geholt, einige Tage festgehalten und von der Polizei zur Täteridentifizierung aufgefordert worden sei, andernfalls er selber der Tatbegehung verdächtigt würde, dass ein erster solcher Identifizierungstermin wegen der Flucht des Verdächtigen geplatzt sei und er vor dem zweiten Termin von Mitgliedern des für die Tat verantwortlichen Kultes aufgesucht, mit dem Tode bedroht und verprügelt worden sei, dass er deshalb für drei Monate nach Port Harcourt und sodann für zwei Monate nach Lagos zu einem Freund beziehungsweise zu Verwandten gezogen sei, an beiden Orten aber von Kultmitgliedern beziehungsweise von der Polizei gesucht worden sei und sich deshalb zur Ausreise entschieden habe, E-8289/2008 dass er hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe, auf dem Luftweg zunächst nach Ägypten gelangt und über unbekannte weitere Länder auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz weitergereist sei, wobei er einen gefälschten Reisepass mit ihm unbekannten Personalien beziehungsweise einen echten, aber nicht auf ihn lautenden Reisepass verwendet habe, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 25. August 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und könne, abgesehen von seinem Studentenausweis, den er erhältlich zu machen versuche, somit keine Identitätsdokumente beschaffen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Eröffnungsdatum unbekannt) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschafften Identitätsdokumenten (nie Pass oder Identitätskarte gehabt; Beschaffbarkeit allenfalls seines Studentenausweises) und die Schilderung der Reiseumstände (Ausreise über den Luftweg in ein unbekanntes Land; passieren der Kontrollposten mit einem auf einen ihm unbekannten Namen lautenden Reisepass; Chronologie der Reise in die Schweiz) widersprüchlich, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen seien, dass zudem keine plausiblen Hinweise erkennbar seien, wonach sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Dokumenten bemüht hätte, E-8289/2008 dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkung hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten verweigere, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten mehrfach und erheblich widersprüchlich seien (zeitliche Positionierung der Ereignisse rund um den Mord am Mitbewohner; Chronologie der Ereignisse bis zur Ausreise; Ort, Zeitpunkt und Umstände der Bedrohung und Verprügelung durch Kultmitglieder), weshalb sie nicht glaubhaft seien und sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit sowie zusätzliche Abklärungen erübrigten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner weder die seit 1998 durch Demokratisierung und Stabilisierung gekennzeichnete politsche Situation in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass das Bundesamt in seiner Sachverhaltsdarstellung ferner verschiedene Konfrontationen des Beschwerdeführers mit der Schweizer Polizei im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwähnte, E-8289/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung bekräftigt, im Zusammenhang mit der Ermordung seines Mitbewohners durch Mitglieder einer Kultgemeinschaft einem erheblichen Verfolgungsrisiko und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt (gewesen) zu sein, dass das BFM mit seinem Vorwurf widersprüchlicher und stereotyper Schilderungen die Tatsache übersehe, dass eine Gefährdung von Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass allfällig aufgetretene Widersprüche und Ungenauigkeiten unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters sowie des Umstandes zu würdigen seien, dass er sich noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe, dass er im Weiteren von seinem Rechtsvertreter auf die Wichtigkeit der Einreichung von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und von diesem angewiesen worden sei, sich diesbezüglich mit der nigerianischen Botschaft in Bern in Verbindung zu setzen, dass im Übrigen die Darlegung der politischen Situation in Nigeria durch das BFM unzutreffend sei, zumal das Land wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei sowie dem legitimen Anspruch der Bevölkerung auf Sicherheit und Anteil am Reichtum nicht genüge, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-8289/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und (mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte vermutungsweise) fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass vorab festzustellen ist, dass die Anhörung vom 7. Oktober 2008 mit erheblichen Verständigungs- und Übersetzungsproblemen behaftet war, welche Mängel sowohl von der Hilfswerksvertreterin als auch von der befragenden Sachbearbeiterin selber schriftlich festgehalten wurden, dass das BFM im angefochtenen Entscheid korrekterweise in keinem Punkt auf den sachverhaltlichen Inhalt des betreffenden Anhörungsprotokolles (actum A13) abgestellt hat und das Dokument auch für das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht verwertbar ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, E-8289/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einreichte, E-8289/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde bestenfalls ansatzweise zur Diskussion gelangen und jedenfalls nicht stichhaltig entkräftet werden, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf die angeblich zwischenzeitlich gewonnene Einsicht der Wichtigkeit solcher Identitätsdokumente und seine Absicht der nunmehrigen Mitwirkung bei der Dokumentenbeschaffung (via die Botschaft seines Heimatstaates) beschränkt, dass diese Hinweise nicht näher zu würdigen sind, da an der Tatsache nicht fristgemässer Dokumenteneinreichung auch das allfällige dereinstige Nachreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nichts im Hinblick auf die Abwendung eines Nichteintretensentscheides ändern könnte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass unbesehen dessen ein Studentenausweis die Qualitätsansprüche rechtsgenüglicher Identitätsdokumente offensichtlich nicht erfüllen würde (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2007/7), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Nigeria im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in gezielter Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, E-8289/2008 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen und den vollumfänglich zu bestätigenden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) – diese bleiben im Einzelnen unbestritten – klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal der Beschwerdeführer pauschal am Bestehen einer Verfolgungssituation festhält und substanziell einzig fordert, allfällig aufgetretene Widersprüche und Ungenauigkeiten seien unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters sowie des Umstandes zu würdigen, dass er sich noch nie zuvor in einer vergleichbaren Situation befunden habe, dass diese Argumente angesichts der Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des (...) Beschwerdeführers, seiner regen und selbständigen Reisetätigkeit im Heimat-, Aus- und Gastland sowie insbesondere seines hohen Bildungsstandes (Universitätsstufe) offensichtlich nicht verfangen, dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-8289/2008 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-8289/2008 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde erhobenen pauschalen Einwände wirtschaftlicher, demokratischer und sozialer Defizite in Nigeria sowie dort vorzufindender Korruption und ethnischer und religiöser Konflikte in der vorgelegten Form offensichtlich keine andere Betrachtungsweise begründen, dass in individueller Hinsicht im Übrigen besonders der hohe Bildungsstand des Beschwerdeführers und das in mehreren Landesteilen bestehende familiäre, verwandtschaftliche und soziale Beziehungsnetz für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Nigeria sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8289/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax) - F._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12