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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2011 E-8274/2008

28. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,966 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8274/2008

Urteil v o m 2 8 . Juli 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______ geboren am (…), Angola, gesetzlich vertreten durch B._______, sowie gewillkürt vertreten durch lic. phil. Chantal Bratschi, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, Gesuch um Familienvereinigung respektive Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, Verfügung des BFM vom 25. November 2008 / N (…),

E-8274/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger aus Cabinda – mit als "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2008 gemeinsam mit seinen (…) C._______ und D._______ um Asyl nachsuchen liess, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das BFM habe mit Verfügung vom 5. Mai 2008 festgestellt, dass B._______, der seit (…) in der Schweiz wohnhafte Vater des Beschwerdeführers und seiner (…), aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten – (…) – die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise des Vaters zu seinem Onkel nach E._______ (Demokratische Republik Kongo) gezogen sei und seit dessen Verschwinden im Dezember 2007 dort auf der Strasse lebe, dass er zudem einer auf das politische Profil des Vaters zurückzuführenden Reflexverfolgung ausgesetzt sei, da dessen Verfolger nur noch Zugriff auf seine Kinder hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie (…) ablehnte und deren Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer und (…) mit gemeinsamer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, der Entscheid des BFM vom 25. November 2008 sei aufzuheben, ihnen sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters B._______ einzubeziehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

E-8274/2008 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses guthiess, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abwies, dass die (…) des Beschwerdeführers, D._______, am 20. August 2009 in die Schweiz einreiste und ein zweites Asylgesuch stellte, worauf das BFM sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern als Flüchtling anerkannte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-8419/2008 vom 2. September 2010 das Beschwerdeverfahren in Bezug auf D._______ infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass am 23. Januar 2011 auch die zweite (…) des Beschwerdeführers, C._______, in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein zweites Asylgesuch stellte, worauf das BFM sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern als Flüchtling anerkannte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-8425/2008 vom 29. April 2011 das Beschwerdeverfahren in Bezug auf C._______ infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und feststellte, das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Bezug auf den Beschwerdeführer fortgeführt, dass das BFM in seiner erneuten Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 an seinen Erwägungen festhielt und eine Abweisung der Beschwerde beantragte,

E-8274/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,

E-8274/2008 dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl nachsuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend keine begründeten Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen, dass vorab festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer die Behauptung, er verfüge in Angola und der Demokratischen Republik Kongo über keinerlei Beziehungsnetz, nicht geglaubt werden kann, zumal seine Eltern im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens angegeben haben, in Angola und Kongo insgesamt acht Geschwister zu haben (vgl. A2 S. 3, A3 S. 3), dass angesichts der in diesen Ländern herrschenden soziokulturellen Umstände, namentlich des hohen Stellenwerts der familären Soldarität, davon auszugehen ist, dass er über ein stabiles Netz von Betreuungspersonen verfügt,

E-8274/2008 dass auch das Vorbringen, wonach sich keiner der Angehörigen um den Beschwerdeführer kümmern wolle, weil alle die politische Vergangenheit des Vaters kennen und Reflexverfolgungsmassnahmen fürchten würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers ausschliesslich infolge exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannt wurde, wohingegen seine Vorbringen zur angeblichen Vorverfolgung sowohl vom BFM als auch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. Urteil vom 17. August 2005) als unglaubhaft erachtet wurden, dass eine allfällige Reflexverfolgung der Angehörigen zudem nicht über ihren Neffen, sondern vielmehr über die direkte Verwandtschaft (Geschwister, Schwäger/innen) mit dessen Vater B._______ erfolgen würde, dass sich die Beschwerde darauf beschränkt, bereits Vorgebrachtes zu wiederholen, und das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass die vorliegend geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft respektive die Furcht der Verwandten nicht plausibel ist, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es ihm somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer

E-8274/2008 Verbleib im Heimatland respektive in der Demokratischen Republik Kongo zuzumuten ist, dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragt wird, der Beschwerdeführer sei in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzubeziehen, dass die Rechtsvertretung dabei zu verkennen scheint, dass der unter dem Titel "Familienasyl" stehende Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass das Mitglied der Kernfamilie (vorliegend der Vater), aus dessen Status der Anspruch abgeleitet wird, in der Schweiz Asyl erhalten hat, dass das angerufene Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 7, mit welchem ein Anspruch auf analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG begründet wird, angesichts der veränderten Rechtslage keine Gültigkeit mehr hat, dass ein allfälliger Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen explizit in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt und ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen ist, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer offensteht, zumal die in der besagten Norm verankerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen am 5. Mai 2011 verstrichen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, zumal die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihm (sowie […]) indessen mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E-8274/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

E-8274/2008 — Bundesverwaltungsgericht 28.07.2011 E-8274/2008 — Swissrulings