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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2017 E-8260/2015

18. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,607 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 16. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8260/2015

Urteil v o m 1 8 . Juli 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).

E-8260/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Februar 2015 in die Schweiz ein und stellte am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 12. März 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 5. November 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf C._______ bei D._______, Nordprovinz (Vanni-Gebiet) und sei tamilischer Ethnie. Vor Juni 2008 habe sie freiwillig die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Nahrungsmitteln unterstützt und Verletzten erste Hilfe geleistet. Im Juni 2008 (Protokoll BzP, Akten SEM A7 S. 10) beziehungsweise Juli oder August 2008 (Protokoll Anhörung, Akten SEM A24 S. 5) sei sie von den LTTE zwangsweise rekrutiert worden. In deren Camp sei sie an Waffen ausgebildet worden (A7 S. 10) respektive habe sie eine Grundausbildung erhalten und medizinische Hilfe geleistet (A24 S. 6). Nach 15 Tagen habe sie das Camp in Begleitung eines Krankentransports verlassen und anschliessend aus dem Spital fliehen können. Aus Angst vor den LTTE sei sie im (…) 2008 zusammen mit ihren Eltern nach E._______, Colombo gegangen. Am (…) oder (…) 2008 habe die Polizei sie dort im Rahmen einer (…) durchgeführten Razzia festgenommen. Die Polizeibeamten hätten sie auf dem Polizeiposten misshandelt und im Intimbereich berührt. Nach zwei Tagen (A7 S. 10) beziehungsweise nach einer Nacht (A24 S. 8) sei sie dank der Hilfe eines singhalesischen Freundes ihrer Familie sowie einer Schmiergeldzahlung ihres Vaters freigelassen worden. Gleich danach sei sie nach Vavuniya gereist. Zwei Tage (A7 S. 11) beziehungsweise einige Stunden (A24 S. 9) nach der Ankunft in F._______, im (…) 2008, sei sie von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Aufgrund ihrer durch die Misshandlungen in der Haft in Colombo erlittenen Verletzungen sei sie verdächtigt worden, Angehörige der LTTE zu sein. Nach drei Tagen (A7 S. 9) respektive einer Nacht (A24 S. 10) sei sie, wiederum gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes, freigelassen worden. Anschliessend sei sie im (…) oder (…) 2008 mit ihren Eltern nach Indien ausgereist, wo sie von 2008 bis 2014 in G._______ gelebt hätten. Sie hätten sich dort registrieren lassen, jedoch über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Sie habe Indien schliesslich verlassen, weil sie dort von einem jungen

E-8260/2015 Mann belästigt und bedroht worden sei. Ihr Vater habe ihre Ausreise organisiert. Sie sei am (…) 2014 nach H._______ gereist, von wo aus sie einen Monat später mit einem falschen indischen Reisepass per Flugzeug über I._______ und J._______ nach Frankreich weitergereist sei. Von dort aus sei sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Ihr Vater sei inzwischen nach Sri Lanka zurückgekehrt, während ihre Mutter immer noch in Indien lebe. Sie habe ihre sri-lankische Identitätskarte im Jahre 2008 in Sri Lanka verloren. Die sri-lankische K._______, bei welcher sie einen Antrag für eine neue Identitätskarte gestellt habe, habe sich geweigert, ihr eine solche auszustellen. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Registrierung von ihr und ihren Eltern in Indien, ausgestellt durch den „Inspector of Peace“ der „L._______ Police Station“, M._______, vom (…) 2009, einen Geburtsregisterauszug in Kopie inklusive Übersetzung, ein Diplom der „N._______“ vom (…) 2011 sowie mehrere Fotos zur Dokumentation ihrer während der Haft in Colombo erlittenen Verletzungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2015 (eröffnet am 18. November 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-8260/2015 F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-8260/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zur Art der Ausbildung durch die LTTE, zu den Umständen der Überführung ins Krankenhaus und zu den Personen, die ihr zur Flucht verholfen hätten. Unterschiedliche Angaben habe sie auch zur Dauer der Inhaftierung in Colombo, zu Zeitpunkt und Grund ihrer Festnahme in F._______ sowie zur Dauer dieser Haft gemacht. Die Beschwerdeführerin habe diese Ungereimtheiten auf Vorhalt hin nicht auszuräumen vermocht. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Sie habe auch nicht konkret angeben können, welche Nachteile sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, habe sie doch lediglich ausgesagt, dass nach Angaben ihres Vaters die Situation für Mädchen dort nicht sicher sei. Ferner habe sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung

E-8260/2015 nichts zu ändern. Es sei möglich, dass sie die durch Fotos dokumentierten Verletzungen auch unter andern Umständen und aus anderen Gründen erlitten habe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass ihre Mutter inzwischen Indien ebenfalls verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Sie (Beschwerdeführerin) habe im LTTE-Camp eine Grundausbildung absolviert, bis sie erkrankt sei. Aufgrund dieser Erkrankung habe sie aber keine Ausbildung an der Waffe gemacht. Sie habe zudem verletzte Soldaten gepflegt, weil sie einen Erste- Hilfe-Kurs besucht gehabt habe. Ihre Angaben dazu, weshalb sie ins Krankenhaus habe gehen können, seien nicht widersprüchlich. Einerseits hätten die LTTE-Kämpfer gewollt, dass sie die Verletzten begleite, und andererseits habe sie dies als Gelegenheit gesehen, Medikamente zur Behandlung ihrer Krankheit zu beschaffen. Ihre Flucht aus dem Krankenhaus sei mithilfe ihrer Tante sowie ihrer Mutter erfolgt. Die Tante habe die Mutter informiert, dass sie im Spital sei, und sie dann zu dieser gebracht. In Colombo sei sie an einem Tag festgenommen und am nächsten wieder freigelassen worden, sei also an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Haft gewesen. Ihre Aussagen zur Dauer dieser Haft seien demnach nicht widersprüchlich. Gemäss ihren Angaben an der BzP sei ihre Festnahme in F._______ zwei Tage nachdem sie Colombo verlassen gehabt habe erfolgt. Da die Reise von Colombo nach F._______ zwei Tage gedauert habe, sei dies gleich nach ihrer Ankunft dort gewesen. Auch hier liege somit kein Widerspruch in ihren Aussagen vor. Die Soldaten, welche sie in F._______ verhaftet hätten, hätten aufgrund ihrer Verletzungen den Verdacht geäussert, sie habe sich bei den LTTE engagiert. Gleichzeitig habe sie vermutet, sie sei eventuell denunziert worden, sei sich aber nicht sicher. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr diesbezüglich einen Widerspruch zu unterstellen. Ihr Aufenthalt in F._______ habe insgesamt drei Tage gedauert, wovon sie eine Nacht im Soldaten-Camp verbracht habe. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich möglicherweise zu diesem Punkt unklar ausgedrückt habe. Ihre Aussagen würden im Übrigen durch diejenigen ihrer Mutter, welche bei den Festnahmen und ihren Reisen innerhalb Sri Lankas und nach Indien stets dabei gewesen sei, in deren Asylverfahren gestützt. Aufgrund ihres Alters wäre die Mutter nicht in der Lage, einen konstruierten Sachverhalt auswendig zu lernen. Die von ihr eingereichten Fotos würden das geschilderte Geschehen zwar nicht beweisen, seien aber ein klares Indiz dafür, dass ihre Aussagen wahrheitsgetreu seien. Sie habe

E-8260/2015 demnach glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund ihrer unfreiwilligen Tätigkeiten für die LTTE Opfer von Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden geworden sei. Demnach habe sie Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erlitten. Der Prevention of Terrorism Act (PTA) sei nach wie vor in Kraft. Das UNHCR gehe davon aus, dass bereits private Beziehungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Unabhängig davon, ob ein begründeter Verdacht oder bloss eine vage Vermutung bestehe, sei diesfalls eine Inhaftierung inklusive Folter in hohem Mass wahrscheinlich. Eine Verfolgungsgefahr sei auch ohne besonderes Profil gegeben. Die lokalen Militärbehörden hätten in jedem Dorf Kenntnis davon, welche Bewohner irgendwelche Beziehungen zu den Tigers hätten. Schon die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie könne eine mögliche Nähe zu den LTTE bedeuten. Die Sicherheitsbehörden könnten jedermann auf blossen Verdacht hin verhaften. Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE seien systematischen Übergriffen ausgesetzt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5

E-8260/2015 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich durch die sri-lankischen Behörden erlittenen Repressalien in zentralen Punkten erhebliche Widersprüche. 5.2.1 So machte sie klar divergierende Angaben zur Dauer ihrer angeblichen Inhaftierungen in Colombo sowie in F._______. Weder die Erklärungen der Beschwerdeführerin – auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten – anlässlich der Anhörung noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen diese auszuräumen. Die Erklärung, ihre Äusserungen bei der BzP seien so zu verstehen, dass sie in Colombo an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Haft gewesen sei, überzeugt angesichts ihrer klaren und unterschriftlich bestätigten Aussagen, wonach sie "zwei Tage" lang (vgl. A7 S. 12) festgehalten worden sei, nicht. Bei der Anhörung hatte sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, "zwischen 22 und 23 Uhr […] und […] am nächsten Morgen früh" – mithin nur während weniger Stunden – inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A24 S. 8). 5.2.2 Ebenso vermag die Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt ihrer Festnahme in F._______ und die Dauer ihrer dortigen Inhaftierung nicht zu erklären. Anlässlich der BzP gab sie unmissverständlich zu Protokoll, sie sei zwei Tage nach ihrer Ankunft in F._______ festgenommen und anschliessend drei Tage lang festgehalten worden (vgl. A7 S. 9 und 11), was sich mit ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Anhörung eindeutig nicht in Einklang bringen lässt; dort hatte sie zu Protokoll gegeben, sie sei "drei bis fünf Stunden" nach ihrer Ankunft in F._______ festgenommen und "eine Nacht" beziehungsweise "die ganze Nacht" lang festgehalten worden (vgl. A24 S. 5, 9 und 10). Die Argumentation in der Beschwerdeeingabe, sie habe mit ihren Aussage anlässlich der BzP zum Ausdruck bringen wollen, dass ihre Reise von Colombo nach F._______ zwei Tage gedauert habe, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. 5.2.3 Im Übrigen weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur zeitlichen Einordnung der beiden angeblichen Verhaftungen Unstimmigkeiten auf: Anlässlich der BzP gab sie zu Protokoll, sie sei in Colombo am (…)

E-8260/2015 2008 festgenommen worden und die Verhaftung in F._______ habe sich im (…) 2008 ereignet (vgl. A7 S. 9 f.); dies steht jedoch im Widerspruch dazu, dass gemäss ihren Ausführungen – in allen verschiedenen Versionen – die beiden Ereignisse in einem zeitlichen Abstand von wenigen Tagen stattfanden. 5.2.4 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos kann kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Schon weil sich ihnen keinerlei Hinweise auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahmen entnehmen lässt, vermögen sie nicht zu belegen, dass sie allfällige Verletzungen (unter dem auf den Bildern einzig sichtbaren Verbandsmaterial) im geschilderten Zusammenhang erlitten hätte. 5.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angebliche Rekrutierung durch die LTTE und ihre anschliessende Desertion einige Ungereimtheiten enthalten. So machte sie eindeutig abweichende Angaben dazu, ob sie an der Waffe ausgebildet wurde oder nicht, und ihre Darstellungen der Flucht aus dem Ausbildungslager der LTTE weichen voneinander ab. Während sie bei der BzP aussagte, ihre Mutter habe ihr geholfen, war deren Rolle gemäss ihren Schilderungen bei der Befragung rein passiv, indem ihre Tante sie aus dem Spital zu ihrer Mutter gebracht habe. Aus diesen Gründen rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen. Überdies würde es – wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. Ziff. 5.5) ‒ dem geltend gemachten niederschwelligen Engagement der Beschwerdeführerin für die LTTE auch an der asylrechtlichen Relevanz fehlen. 5.4 In Anbetracht der zahlreichen und nicht unerheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag auch der Umstand, dass diese mit den Aussagen ihrer Mutter im Rahmen ihrer Befragung zur Person im Wesentlichen übereinstimmen, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal die Angaben ihrer Mutter wenig detailliert sind und eine Absprache unter den nahen Angehörigen keineswegs ausgeschlossen erscheint. 5.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist im Weiteren hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behördlichen Verdachts auf LTTE-Verbindungen das Folgende festzuhalten:

E-8260/2015 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.5.2 Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Profil ihrer Schwester, welcher von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2009 Asyl gewährt wurde, keine Gefährdung ableiten, hat sie doch nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus diesem Grund Reflexverfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden erlitten zu haben. Ebenso besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder der mehrjährigen Landesabwesenheit.

E-8260/2015 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. November 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-8260/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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