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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2011 E-8250/2007

21. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom .

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8250/2007 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (…).

E-8250/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. September 2007 über die Türkei. Anschliessend fuhr er im Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 2. Oktober 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom 29. Oktober 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, in der Provinz Erbil, wo er bis 2005 gelebt habe. Danach habe er zusammen mit seinem Bruder auf C.______ gearbeitet. Mitte (…) 2006 sei sein Bruder von Terroristen entführt worden. Der Bruder habe den Terroristen angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenfalls für die Amerikaner arbeite. Daraufhin sei der Bruder von den Terroristen ermordet worden. Am (…) 2006 sei der Beschwerdeführer aus Furcht vor der Ermordung nach B._______ zurückgekehrt. Indessen habe es für ihn auch dort keine Sicherheit gegeben, weil sich überall Terroristen befunden und deren Spione gewusst hätten, dass er in B._______ gelebt habe. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten im Norden des Iraks aufgehalten. Zum Beleg seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem BFM Telefaxkopien des Totenscheins seines Bruders sowie zweier Zeitungsausschnitte. B. Mit Verfügung vom 5. November 2007 – eröffnet am 7. November 2007 – stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und jedenfalls die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-8250/2007 D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben, kein Kostenvorschuss erhoben und das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert. E. Am 28. Dezember 2007 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2008 eingeladen. In seiner Replik vom 28. Januar 2008 bestritt der Beschwerdeführer die Darlegungen des BFM und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-8250/2007 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er nicht den Sachverhalt wiederholt, geltend, er habe auf C._______ für die Firma D._______ gearbeitet. Wegen der verschiedenen Sicherheitsmassnahmen und der besonderen Gefährdung der dort arbeitenden Kurden seien ihnen jeweils die Augen verbunden worden,

E-8250/2007 damit sie keine genauen Kenntnisse über ihren Arbeitsort gehabt hätten. Diese Massnahme erscheine dem BFM wohl erstaunlich, weil es offenbar keine Ahnung der äusserst gefährlichen Situation am C._______ habe. Betreffend die Arbeitsbedingungen sowie seine Tätigkeiten in der Küche habe er alle Fragen korrekt und ausführlich beantwortet (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter sei dem Beschwerdeführer der genaue Todeszeitpunkt seines Bruders unbekannt gewesen; wann dieser ermordet worden sei, wisse er bis heute nicht genau. Da im Irak die Feststellung des Todeszeitpunkts durch Ärzte oder Rechtsmediziner nicht zuverlässig funktioniere, werde das Datum des Verschwindens oder der Entführung als Todeszeit angegeben. Deswegen sei der (…) 2006 angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe vom Tod seines Bruders aufgrund von Nachforschungen seines Onkels in E._______ erst nach eineinhalb Monaten erfahren. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf den Todesschein seines Bruders sowie auf zwei Zeitungsartikel als Beweismittel. In einer der Zeitungen habe er – wegen der Spione der Terroristen anonym – ein Interview gegeben. In diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, die Einwände des BFM gegen diese Beweismittel seien nicht gerechtfertigt, zumal es dazu weitere Abklärungen hätte machen können und sollen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM berücksichtige die politische und soziale Lage im Nordirak nur ungenügend. Diese Region sei nach wie vor instabil und unsicher. Es müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt auch in den drei Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk gesprochen werden. Deshalb erweise sich jedenfalls der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremd wirkenden Eindruck und weisen auch sonst einen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hatte bei den beiden Anhörungen eine Lösegeldsumme von (…) USD genannt, spricht in der Beschwerde und der Replik jedoch von (…) USD. Der Erklärungsversuch in der Replik mit dem Hinweis auf angebliche Dolmetscherfehler ist schon deshalb unbehelflich, weil er von zwei unterschiedlichen Dolmetschern in seiner Muttersprache befragt worden war (und übrigens beide Male angab, diese gut zu verstehen: vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2). Hätte das Lösegeld tatsächlich (…) US-Dollar (für insgesamt (…) entführte Personen) betragen, wäre im Übrigen auch eine etwas detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, unter welchen Umständen diese enorme Summe – angeblich

E-8250/2007 durch den C._______ beziehungsweise "die Regierung" – in kurzer Zeit hätte beschafft und übergeben werden können (vgl. hierzu Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 10). 4.2.2. Die vom BFM erwähnten Aussagen zu den angeblichen Arbeitsumständen im C._______ sind, auch nach Auffassung des Gerichts, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich. Die konkreten Angaben zum Arbeitsplatz und zu den Wohnverhältnissen im C._______ sind auffällig oberflächlich (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 f. und S. 7 f.), dies auch vor dem Hintergrund des Vorbringens, er habe dort vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 gelebt. Trotz der geschilderten Sicherheitsmassnahme des Augenverbindens, die überdies wenig logisch und recht eigentlich lebensfremd erscheint, hätte der Beschwerdeführer unvermeidlich einiges erfahren, das er bei den Anhörungen einigermassen konkret hätte schildern können. 4.2.3. Auch mit Bezug auf den Todeszeitpunkt des Bruders respektive auf den Zeitpunkt von dessen Entführung hat das BFM zu Recht auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 und 10 sowie Vernehmlassung), welche dieser offensichtlich nicht überzeugend auflösen konnte (vgl. Beschwerde S. 3 f. und Replik). 4.2.4. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel zum angeblichen Tod des Bruders – Totenschein und Zeitungsartikel – sind schwer lesbare Faxkopien, die letztlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer zulassen (vgl. auch die vom BFM erstellte Übersetzung im Aktenstück A 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer bisher mit wenig überzeugender Erklärung keine originalen Identitätsdokumente abgegeben hat, steht im Übrigen seine auch Identität nicht zweifelsfrei fest. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

E-8250/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-8250/2007 6.2.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter diesen Aspekt rechtmässig. 6.2.3. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 6.2.4. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 5.3), entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung

E-8250/2007 dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8). 6.3.2. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.). 6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zum Jahr 2005 und sodann vom (…) 2006 bis am 11. September 2007 in B._______ in der Provinz Erbil gelebt, wo auch seine Mutter, eine verheiratete Schwester sowie weitere Verwandte ansässig sind. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in B._______ respektive in der Provinz Erbil über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Er verfügt über eine ordentliche Schulbildung und war bis zur Ausreise zumindest zeitweise erwerbstätig. Nach dem in Erwägung 4 Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E-8250/2007 6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Akten an das BFM zum neuen Entscheid besteht keine Veranlassung. Das Rechtsmittel ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 9. Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann entsprochen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-8250/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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