Abtei lung V E-8245/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Georgien/Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8245/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 unter anderer Identität in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, worauf das BFM mit Entscheid vom 17. November 2006 nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug verfügte, dass er eigenen Angaben zufolge Ende September 2008 sein Heimatland wiederum verliess und via Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz reiste, wo er am 3. November 2008 ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass er am 18. November 2008 vom BFM summarisch befragt und ihm am 24. November 2008 das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er sei nach seinem ersten Asylverfahren nach Georgien zurückgekehrt und habe einen Monat bei seiner Tante in Tiflis verbracht, dass er dann mit seinem Vater in (Abchasien) im Hafen als Lastenträger gearbeitet habe, dass er und sein Vater, um ihre Arbeit behalten zu können, die russische Staatsbürgerschaft angenommen und russische Pässe ausgestellt erhalten hätten, dass er seine georgische Identitätskarte den abchasischen Behörden abgegeben habe, dass die abchasischen Behörden im Hinblick auf einen nahenden Krieg gegen Georgien zu militärischen Übungen aufgerufen hätten, an denen er und sein Vater hätten teilnehmen müssen, dass sie nicht gegen georgische Bürger hätten kämpfen wollen und darum nach Tiflis zurückgekehrt seien, dass sein Vater bei der Einreise nach Georgien wegen seines russischen Passes verhaftet worden sei, E-8245/2008 dass der Beschwerdeführer – um diesem Schicksal zu entgehen – seinen russischen Pass vernichtet und sich illegal in Tiflis aufgehalten habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz, dass er in Abchasien als Verräter gelte, weil er nicht in den Krieg habe ziehen wollen, und in Georgien, weil er zusätzlich zur georgischen die russische Staatsangehörigkeit angenommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – eröffnet am 18. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe für keine der beiden im Rahmen der zwei Asylverfahren verwendeten Identitäten Ausweisdokumente vorgelegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen bzgl. Papierbeschaffung darauf hindeuteten, dass er nicht gewillt sei, seine Identität offenzulegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2008 und jene aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers am 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8245/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), E-8245/2008 dass die vormals für asylrechtliche Beschwerden zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entschieden hatte, dass ein Asylsuchender, der bereits ein Asylverfahren unter falscher Identität gestellt hat, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen hat, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 4 E. 5c S. 37), dass diese Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten Praxis feststellte, dass es der Beschwerdeführer bis dato unterlassen habe, die von ihm geltend gemachte Identität mit geeigneten Beweismitteln zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass somit seine Identität nicht feststehe und er daher seine Pflicht verletze, diese offenzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch einig geht, dass aus dem Dossier keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, die erforderlichen Papiere zu beschaffen, dass es darüber hinaus als unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater wegen ihres russischen Passes in Georgien tatsächlich mit Problemen konfrontiert sind, da ca. 90% der Abchasen russisch-georgische Doppelbürger sind und Abchasen – sofern sie nicht ein ausgeprägtes anti-georgisches Profil aufweisen – normalerweise unbehelligt in Georgien leben können, dass nach dem Vorstehenden insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Georgien, von Abchasien herkommend, seinen russischen Pass zerstört habe, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da auch dort – zum wiederholten Mal – lediglich auf ein allfälliges Duplikat seines Passes, das seine Mutter beschaffen könnte, verwiesen wird, ohne dies zu konkretisieren, dass auch aus dem in Faxkopie eingereichten Schulattestat nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, da dieses keine Rückschlüsse auf seine Identität zulässt, E-8245/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-8245/2008 dass der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft gemacht hat, mit den georgischen Behörden je Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. vielmehr seine Aussagen, er sei in Georgien nie verhaftet oder verurteilt worden und habe mit der Polizei oder den Behörden in Georgien nie Probleme gehabt; A1 S. 9), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen gesunden, jungen Mann mit intaktem Familiennetz in seinem Heimatland handelt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8245/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung zu den Akten N (...) - (Kanton) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 8