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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2022 E-823/2022

18. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,728 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-823/2022

Urteil v o m 1 8 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (…).

E-823/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna – suchte am 16. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2022 gab sie im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch an, vor mittlerweile bald 19 Jahren am 2. Juli 2003 einen aus Sri Lanka stammenden Mann mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (N […]) geheiratet und in der Folge zu ihm in die Schweiz gereist zu sein, wo ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Ab 2009 habe sie mittels medizinischer Behandlungen versucht, schwanger zu werden. Rund acht Jahre später, am 6. März 2017 habe sie die Schweiz verlassen und sei zusammen mit ihrem Ehemann für die Vornahme von Schwangerschaftsbehandlungen nach Indien gereist. Während ihr Ehemann wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei sie in Indien verblieben und habe dort ein «Stay Visa» erhalten. Sie habe in der Folge dann aber einen Schwangerschaftsabbruch durchführen müssen. Zur Erholung sei sie im November 2018 wieder in ihre Heimat nach B._______ (Sri Lanka) zu ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgekehrt. Anfangs sei sie sehr glücklich gewesen wieder in ihrer Heimat zu leben. Dann sei sie aber von Beamten belästigt worden, weswegen sie sich schliesslich im September 2021 entschlossen habe, Sri Lanka wieder zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, nach den Osteranschlägen im Jahre 2019 sei sie zuerst im Rahmen von allgemeinen Kontrollen zuhause und danach anlässlich von insgesamt drei Befragungen in «Nallamadi» (Eigenname für Verhörbüro des CID) in Colombo, zuletzt im Februar 2020, belästigt und bedroht worden. Ab Januar 2021 habe sie auch die monatlichen Unterstützungsbeträge ihres Ehemannes nicht mehr erhalten. Im September 2021 habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei am 14. September 2021 illegal in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente ein (u.a. verschiedene medizinische Berichte und Unterlagen betreffend Schwangerschaftsbehandlungen, Unterlagen hinsichtlich indisches Visum und des Erlöschens der Nieder-

E-823/2022 lassungsbewilligung und der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Ausweiskopie des abgelaufenen Aufenthaltstitels, Familienausweis der Gemeinde C._______ vom 10. Dezember 2021). Aus den einreichten Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka ein Einreisegesuch einreichte, nachdem ihr Ehemann sie am 21. November 2018 (rückwirkend per 5. Oktober 2018) in der Schweiz abgemeldet hatte. Mit Entscheid vom 9. September 2019 hat das Amt für Migration des Kantons D._______ das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin festgestellt und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Gegen die dagegen erhobene Beschwerde ist das Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons D._______ mit Entscheid vom 11. November 2019 nicht eingetreten. D. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2021 ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin praxisgemäss in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Es seien die Aufnahmen der Befragungen der Beschwerdeführerin beizuziehen und es sei das Wort «unanständig» im Wortfeld und präzise zu umschreiben und zu übersetzen (vgl. A27 S. 17 F59). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-823/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab wies das SEM im Zusammenhang mit der Anhörung vom 10. Januar 2022 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Angabe anlässlich der Anhörung, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, falls nötig, eine Pause zu ver-

E-823/2022 langen. Nach der Schilderung der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, frei und offen über alles berichtet zu haben. Auf Nachfrage hin habe sie am Ende der Anhörung erklärt, zwar etwas Mühe mit Daten zu haben und seit Neuestem unter Vergesslichkeit zu leiden, jedoch könne sie sich an die Ereignisse im Zusammenhang mit den Schwangerschaftsbehandlungen sehr gut erinnern. Somit seien gesamthaft dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten oder Vergesslichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht im Stande gewesen sein sollte, frei zu sprechen und alles Relevante im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen darzulegen. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen angeblichen Problemen mit Angehörigen der Polizei und CID-Beamten als alleinstehende Frau (Befragungen und sexuelle Belästigungen) ihren Heimatstaat verlassen zu haben, als nicht glaubhaft. Sie führte aus, dass die ersten diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin oberflächlich ausgefallen seien, weshalb sie dazu aufgefordert worden sei, zuerst über den Anfang der Behelligungen zu erzählen. Sie habe ausgesagt, dass die polizeilichen Befragungen im Jahre 2019 drei Tage nach den Osteranschlägen von Colombo begonnen hätten. Nachdem sie gegenüber den Beamten erklärt habe, weshalb sie nicht wieder ins Ausland gehen werde, habe man «unnötig mit ihr geredet». Dazu aufgefordert, die erste Begegnung mit den Beamten genauer zu erzählen, seien die diesbezüglichen Schilderungen erneut knapp ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, eigentlich auch nicht zu den Osteranschlägen, sondern zu ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus und ihren Zukunftsabsichten befragt worden zu sein. Man habe sie auch gefragt, weshalb ihr Ehemann sie betrogen habe, woraufhin sie offenbar ohne Zögern von ihren medizinischen Problemen erzählt habe. Diese Offenheit gegenüber fremden männlichen Polizisten erstaune doch sehr. Da der Ablauf der Ereignisse weiterhin unklar geblieben sei, sei die Beschwerdeführerin ein zweites Mal dazu aufgefordert worden, Schritt für Schritt alles vom Tag dieser ersten Befragung durch die Polizei zu berichten. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin ohne emotionale Färbung und ohne jegliches Detail von diesem erwartungsgemäss einschneidenden Tag berichtet habe. Erst als sie ausdrücklich danach gefragt worden sei, wie es ihr «dabei ergangen sei», habe sie, erneut bloss verallgemeinernd, dargelegt, wie schockierend es für sie gewesen sei und wie es sie gefühlsmässig mitgenommen habe. Die Oberflächlichkeit der Erzählung lasse erhebliche Zweifel am

E-823/2022 Gesagten aufkommen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bezüglich Ort, Zeit und der Häufigkeit der Befragungen, der Anzahl der Polizisten sowie deren Aussehen gemacht. Überraschenderweise habe sie dann trotz angeblichen Konzentrationsschwierigkeiten und neu auftretender Vergesslichkeit mit dem 5. Juli 2019 ein exaktes Datum angeben können, wenn sie zuletzt zuhause befragt worden sei. Die besagten Behelligungen hätten sich wie bereits erwähnt nicht vornehmlich um Bombenexplosionen in Colombo gedreht, sondern es sei entgegen dieser Angaben wohl einfach darum gegangen, sie als alleinstehende Frau zu belästigen. Entgegen dieser Angaben habe die Beschwerdeführerin zuvor geltend gemacht, keineswegs alleinstehend in B._______ wohnhaft gewesen zu sein. Ihr Bruder, mit dem Sie zusammen gelebt habe, habe jeden Abend dafür gesorgt, dass das Tor vor dem Haus verschlossen gewesen sei. Abgesehen von den zwei, drei Malen, an denen unbekannte Personen an ihr Tor geklopft hätten, habe es auch keine weiteren Vorfälle gegeben. Ebenso haltlos seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Befragungen in «Nallamadi» ausgefallen. So habe sie angegeben, keine Ahnung davon zu haben, um was es sich beim diesem Begriff handle und wo sich der Ort genau befinde. Die Schilderung der Umstände, wie sie erstmals vorgeladen worden sei (ein singalesischer Junge habe es ihr mitgeteilt) und wie die drei Befragungen bei den CID-Beamten stattgefunden hätten, seien realitätsfremd und repetitiv ausgefallen. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin die Befragungen und Belästigungen durch die Polizei oder Beamten des CID eindeutig nicht glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Fluchtgründe zu belegen. Schliesslich fehle ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung im Jahre 2019 und der Ausreise im September 2021. 4.3 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich,

E-823/2022 weshalb die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Auch aus dem Dossier des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in Sri Lanka künftig asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Solche habe sie denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es gerade in einem Fall psychischer Belastung schwierig sei, über solche Belästigungen und Erniedrigungen ausführlich zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft erklärt, dass sie als alleinstehende Frau von Polizeibeamten sexuell belästigt worden sei. Sie hätten unanständig mit ihr gesprochen, ihr an die Brust gefasst, sie umarmt, und damit verspottet, dass sie ihr ein Kind geben (machen) würden. Die Situation sei von der Beschwerdeführerin auch konkret beschrieben worden. Auch die angegebenen Gründe für die Befragung durch die Polizei und die Offenheit der Beschwerdeführerin seien plausibel und nachvollziehbar. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin über die Gründe des Aufenthalts und die Zukunftspläne befragt worden, habe sich demnach nicht einfach auf der Strasse mit der Polizei unterhalten, was ihre Offenheit erkläre. Diese Offenheit zeige aber geradezu die Unterdrückung und den Zwang, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei und mache ihre Aussagen besonders glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe auch glaubhaft beschrieben, was es mit «Nallamadi» zu tun habe und wo sich dies befinde. Zudem habe sie die Situation und die Befragung in «Nallamadi» sehr genau und persönlich beschrieben. Schliesslich treffe es nicht zu, dass nach eineinhalb Jahren kein genügender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise mehr bestehe, sei die lange Dauer doch darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Verborgenen gelebt habe.

E-823/2022 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 Vorab ist der Antrag in der Beschwerde, es seien die Aufnahmen der Befragungen der Beschwerdeführerin beizuziehen und es sei das Wort «unanständig» im Wortfeld präzise zu umschreiben und zu übersetzen (vgl. A27 S. 17 F59), mangels Notwendigkeit abzuweisen. Es ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht plausibel erklärt, aus welchem Grund eine solche Umschreibung und Übersetzung des genannten Ausdrucks irgendwie relevant für das vorliegende Verfahren sein sollte. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Behelligungen durch Polizeibeamte und Angehörige des CID trotz mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen. So vermochte die Beschwerdeführerin, zum Grund der angeblichen Begegnungen mit der Polizei und Angehörigen des CID befragt, keine plausiblen Angaben für deren Motiv zu machen. Sie gab lediglich pauschal und in repetitiver Weise an, zu ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus und ihren Zukunftsabsichten befragt und dabei von ihnen als alleinstehende Frau belästigt worden zu sein (vgl. A27 S. 17 F59 [«Sie reden unanständig mit mir oder fassen mir an die Brust. "Du hast keine Kinder, ich gebe dir Kinder", sagen sie zu mir. Das ist das, was mir mehrheitlich widerfahren ist.»] sowie F64 [«Und jedes MaI, wenn sie kamen, haben sie dasselbe geredet: "Komm, komm mit mir, komm mit uns", immer dasselbe. Das gleiche war auch in Nallamadi, man hat mich dreimal vorgeladen. Auch ihnen habe ich die gleiche Antwort gegeben, dass Washington so und so gemacht hat»]). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Belästigungen und angeblichen Drohungen – nicht nachvollziehbar, warum die Beamten ein derartiges Interesse während eines so langen Zeitraums an der Beschwerdeführerin zeigen sollten; dies umso mehr als sich die angeblichen Geschehnisse auch noch stets genau gleich zugetragen haben sollen. Die Schilderung der Vorkommnisse ist denn auch – wie bereits ausgeführt – sehr substanzarm ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Ausgangslage kann den auch mit dem pauschalen Hinweis des Rechtsvertreters auf ein gemeinhin eher vermeidendes Aussageverhalten von Opfern

E-823/2022 sexueller Übergriffen nicht erklärt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur repetitiv und ohne jegliche Substanz verblieben sind, sondern zusätzlich auch nicht widerspruchsfrei mit der übrigen Aktenlage in Einklang gebracht werden können. So brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vermutlich einfach vorgeladen worden, um sie als alleinstehende Frau zu belästigen. Vor dem Hintergrund, dass sie in Sri Lanka keineswegs alleine, sondern zusammen mit ihrem Bruder und anderen Verwandten lebte, ist kaum nachvollziehbar, inwiefern sie gezielt als alleinstehende Frau vorgeladen worden sein sollte, um sie dort verbal zu belästigen. Auch erscheint ihre angebliche Offenheit, mit der die Beschwerdeführerin (nicht ausdrücklich dazu aufgefordert) gegenüber völlig fremden männlichen Polizeibeamten über ihre medizinischen Probleme in Zusammenhang mit ihrem Kinderwunsch erzählt haben soll (vgl. A27 S. 17 F64), doch eher realitätsfremd. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin offensichtlich über die Gründe des Aufenthalts und die Zukunftspläne befragt worden sei und sich demnach nicht einfach auf der Strasse mit der Polizei unterhalten habe, vermag das genannte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Ferner erweist sich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal genaue Kenntnis davon hatte, um was es sich beim Begriff «Nallamadi» (Eigenname für Verhörbüro des CID) überhaupt handelt und wo sich dieser überhaupt befindet, als nicht lebensnah (vgl. A27 S. 17 F85 wo die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage hin angab: «Das weiss ich nicht. Denn wäre ich in Sri Lanka gewesen, dann wüsste ich, was es ist, aber weil ich nicht lange in Sri Lanka gewesen bin, weiss ich nicht, worum es sich handelt»). Dass sie damit keine Kenntnisse über den Ort des Geschehens hat, wo sich ihre angeblichen Belästigungen zugetragen haben sollen, ist mit ihren Behauptungen nicht in Einklang zu bringen. Letztlich ist auch die Schilderung der Umstände, wie sie zu den behördlichen Befragungen vorgeladen worden sei (nämlich, dass «ein singalesischer Junge» es ihr mitgeteilt habe [vgl. A27 S. 17 F81]) als schlicht realitätsfremd zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch keine relevanten Beweismittel zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht. Auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ständig im Verborgenen gelebt habe, findet keine Entsprechung in den Aussagen der Beschwerdeführerin und erweist sich als haltlos.

E-823/2022 6.4 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin sind – selbst bei Wahrunterstellung – die genannten Behelligungen ohnehin mangels erforderlicher Intensität und hinreichend engem zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen der letzten Befragung vom Februar 2020 und der Ausreise im September 2021 als nicht asylrelevant einzustufen. 6.5 Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.6 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 6.7 Die Lage in Sri Lanka war letztlich Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste

E-823/2022 bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidungsfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen, da aufgrund der bestehenden Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen praxisgemäss der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher (abgesehen vom Umstand, dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme notwendigerweise die Anordnung einer Wegweisung voraussetzen würde und mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme konzeptionell bloss der Vollzug einer angeordneten Wegweisung aufgeschoben würde) mangels Zuständigkeit (und mangels Anfechtungsobjekt) nicht einzutreten.

E-823/2022 8. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungund der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-823/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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