Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8184/2024
Urteil v o m 11 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Sohn B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (…).
E-8184/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. August 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zur Identifikation reichten sie namentlich ihre ukrainischen Reisepässe (gültig bis […] 2034 [A._______ {nachfolgend: Beschwerdeführerin}] resp. […] 2028 [B._______ {nachfolgend: Beschwerdeführer oder Sohn}) beim SEM ein. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 12. August 2024 (inkl. Zusatzblatt Reiseweg) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Sohn am 24. Februar 2022 in der Ukraine (Oblast C._______) wohnhaft gewesen seien. Nach Ausbruch des Krieges hätten sie sich zwischen (…) 2022 und (…) 2023 in Frankreich aufgehalten, wo sie über einen Schutzstatus verfügt hätten, der jedoch nicht mehr aktuell sei. Am (…) 2024 seien sie ein zweites Mal aus ihrem Heimatstaat ausgereist. C. C.a Mit Schreiben vom 12. August 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich. C.b In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2024 zeigten sich die Beschwerdeführenden mit der Absicht des SEM, ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz abzulehnen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, nicht einverstanden. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie sich in einer kritischen Situation befänden. So seien im (…) 2021 der Ehemann der Beschwerdeführerin respektive der Vater des Beschwerdeführers und der Grossvater der Beschwerdeführerin fast gleichzeitig gestorben. Zwei Monate später sei in der Ukraine der Krieg ausgebrochen und sie hätten ihren Heimatstaat verlassen müssen. Am (…) 2022 seien sie in Frankreich angekommen, wo sie Hilfe bekommen hätten und die Beschwerdeführerin als (…) habe arbeiten können. Auch ihr Sohn, dessen Sprachentwicklung verzögert sei, habe sich in der Schule zurechtgefunden. Doch dann sei die Beschwerdeführerin zweimal sexuell belästigt worden und sie habe erfahren, dass ihr krebskranker Vater in der Ukraine verstorben sei, weshalb sie Panikattacken entwickelt und sich zunehmend abgeschottet habe. Am (…) 2023 seien die Beschwerdeführenden in die Ukraine zurückgekehrt. Nach einigen Monaten hätten sie sich jedoch entschieden, in die Schweiz zu fahren und hier um Schutz nachzusuchen.
E-8184/2024 D. D.a Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und würden deshalb die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz nicht benötigen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme der Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel im Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten sich gemäss ihren Aussagen von (…) 2022 bis (…) 2023 in Frankreich aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt, wobei sie dieses Land nicht unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Frankreich den Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Falls dieser tatsächlich beendet worden sei, könne dieser wieder reaktiviert oder erneut beantragt werden. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Frankreich abzuweisen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
E-8184/2024 E. E.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen namentlich ein ukrainisches Arztzeugnis vom 6. Dezember 2024 betreffend den Beschwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2024 und eine Honorarnote vom 27. Dezember 2024 bei. E.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Argument der Schutzalternative auf Personen beziehe, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügten, respektive Verfahren betreffen würde, in denen die Zustimmung des besagten EU- Staats zur Überstellung vorliege. Das in BVGE 2022 VI/1 erwähnte Subsidiaritätsprinzip beziehe sich sodann auf Doppelbürgerinnen und -bürger, die sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Staates besitzen würden und auf dessen Schutz zurückgreifen könnten. Dieser Schutzanspruch von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten könne jedoch nicht mit dem Schutzanspruch von Personen verglichen werden, deren Schutzstatus in einem Drittstaat bereits erloschen sei. Ferner müsse zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, unterschieden werden. Selbst wenn die Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch Frankreich bestätigt wäre, gehe das Argument, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, schon deshalb fehl, da mit dieser Begründung jedes eingehende Gesuch in der Schweiz abgewiesen werden könnte, was zu einer allgemeinen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes führen würde. Vorliegend sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden im (…) 2023 mit der Absicht einer definitiven Rückkehr in ihren Heimatstaat aus Frankreich ausgereist seien, dies auch, weil sich die Beschwerdeführerin als
E-8184/2024 Opfer von sexuellem Missbrauch in Frankreich nicht sicher gefühlt habe. Sie hätten sich bis zur Einreise in die Schweiz im (…) 2024 in der Ukraine aufgehalten, weshalb kein Missbrauch vorliege. Ihr Schutzstatus in Frankreich sei ferner seit langem erloschen und es liege auch keine Zustimmung zu einer Rückübernahme durch Frankreich vor. Ferner sei zu erwähnten, dass der Sohn gemäss dem Arztzeugnis vom 6. Dezember 2024 an einer (…) beziehungsweise an (…), (…), (…) und (…) leide. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des
E-8184/2024 Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Koordinationsentscheid vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich reflektiert, ob der in Frankreich erloschene Schutzstatus wieder reaktiviert werden könne respektive ob die französischen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmen würden; damit einhergehend sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob sie nach Frankreich einreisen könnten. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-8184/2024 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Frankreich erhalten hatten, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Frankreich zurückkehren könnten und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich ihnen den Schutz (bzw. die Einreise) verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Frankreich ausgehe, welche wieder reaktiviert werden könne. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, sich bei den französischen Behörden bezüglich einer Reaktivierung des Schutzstatus zu erkundigen oder eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Es liegt somit keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aber aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
E-8184/2024 b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge von (…) 2022 bis (…) 2023 in Frankreich auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG sowie Durchführungs-beschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen
E-8184/2024 Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran vermag auch ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Koordinationsentscheid BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C- 753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführenden sodann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen.
E-8184/2024 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E-8184/2024 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten werden. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Pflegefachkraft (vgl. schriftliche Kurzbefragung vom 12. August 2024) und hat in Frankreich als (…) gearbeitet. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Sohn an einer (…) beziehungsweise an (…), (…) und (…) leide (vgl. Arztzeugnis vom 6. Dezember 2024). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe er sich in der Schule in Frankreich jedoch aufgehoben gefühlt (vgl. Stellungnahme vom 29. August 2024). Die geltend gemachte Beeinträchtigung des Sohnes erweist sich nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51
E-8184/2024 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Frankreich verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Belästigungen ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit schutzfähigen und schutzwilligen Polizeibehörden und einem funktionierendem Justizsystem ist. Sollten sich die Beschwerdeführerin inskünftig durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann sie sich an die französischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Schliesslich fällt die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Beziehung zu einer angeblich im Kanton D._______ lebenden (…) der Beschwerdeführerin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten, können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Frankreich einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-8184/2024 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem solchen Gesuch stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführenden gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 27. November 2024 anzufechten. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Sodann ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer D-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E-8184/2024 10.4 Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote vom 27. Dezember 2024 eingereicht, in der ein Aufwand von 7 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.– ausgewiesen wurden; seither ist kein weiterer Aufwand entstanden. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1’094.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-8184/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’094.50 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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