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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2007 E-818/2007

12. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,647 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland, Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung V E-818/2007 koh/beu {T 0/2} Urteil vom 12. März 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Valenti, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Beck Kadima A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2006 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit zwei bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichten Schreiben vom 29. November 2005 ersuchten der minderjährige Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus Kiran/Batticaloa - und seine Mutter für den Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein älterer Bruder sei am 12. August 2004 von Unbekannten erschossen worden. Seither würden er und sein Vater von Angehörigen derselben bewaffneten Gruppe mit dem Tode bedroht und müssten sich nachts versteckt halten. Diese Umstände würden ihn unter starken psychischen Druck setzen und am Schulbesuch hindern. Seine Mutter befürchtete gemäss ihrem Schreiben überdies einen kollektiven Selbstmord ihrer Familie. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer als Beleg seiner Vorbringen und seiner Identität eine englische Übersetzung vom 13. Januar 2006 des Geburtsregisterauszugs von Batticaloa vom 15. April 1990, seine am 19. Mai 2005 ausgestellte Identitätskarte in Kopie, eine Bestätigung der Anzeige seiner Mutter bei der Sri Lanka Monitoring Mission vom (...) 2006 in Kopie, die Bestätigung einer Untersuchung des Körpers seines Bruders durch das gerichtsmedizinische Amt von Batticaloa vom (...) in Kopie, die Übersetzung vom 13. Januar 2006 einer Anzeige bei der Polizei von B._______ vom (...) 2006 und die Übersetzung vom 13. Januar 2006 eines Auszuges aus dem Register der Todesfälle vom (...) 2004 nach. B. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen um Übergriffe seitens unbekannter Dritter, die zwar schwer zuzuordnen seien, aber nicht Angehörigen der Polizei, der Armee oder anderen uniformierten Sicherheitsdiensten angelastet werden könnten. Ferner könne vom Schutzwillen des sri lankischen Staates ausgegangen werden. Es sei den Akten nämlich nicht zu entnehmen, dass sich die Polizei geweigert habe, die Anzeige entgegen zu nehmen, um den Schutz zu verweigern. Indessen sei es bei Übergriffen durch unbekannte Dritte für die Behörden schwierig, einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Tätigkeitsprofil, welches ihn einer landesweiten Verfolgung aussetze, weshalb er sich allfälligen weiteren Verfolgungsbemühungen seitens der unbekannten Gruppierung durch einen Wohnortwechsel entziehen könne. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch sei abzulehnen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 20. Januar 2007 Beschwerde. Zu deren Begründung wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Gesuch geschilderte Situation: er halte sich seit der Ermordung seines Bruders am 12. August 2004 durch eine unbekannte bewaffnete Gruppierung wegen wiederholten

3 Bedrohungen mit seinem Vater versteckt und könne sich deshalb weder bei seiner Mutter aufhalten noch frei bewegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und soweit feststellbar fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20, S. 130 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Tätigkeitsprofil, aufgrund dessen er einer landesweiten Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer � obschon er sich ständig versteckt haben will � im Mai 2005 eine Identitätskarte ausstellen liess. Überdies haben der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige am (...) 2006 beim Polizeiposten von B._______ eine Bestätigung über den Tod seines Bruders ausstellen lassen. Am selben Tag erstattete seine Mutter bei der Sri Lanka Monitoring Mission (welche im Jahr 2002 von der Regierung Sri Lankas und den Liberation Tigers of Talim Eelam/LTTE eingesetzt worden war, um den Waffenstillstand zwischen Regierung und LTTE zu überwachen) Anzeige. Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer staatliche Wege offen stehen, um sich gegen eine allfällige weitere Bedrohung durch Unbekannte schützen zu lassen. Sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerde sind derart wenig substanziiert, dass nicht von einer konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der vagen Vorbringen zudem, weshalb lediglich der minderjährige Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte, nicht jedoch sein Vater, welcher angeblich im selben Umfang gefährdet sein soll. Aus den äusserst vagen Angaben des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen

5 werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen allenfallls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. Hingegen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Wiederaufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen in Sri Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in grossem Umfang und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt hat, so dass Tamilen aus dem Norden und Osten kaum mehr innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stehen. Gemäss den vorliegenden Akten scheint jedoch keine Notwendigkeit zu bestehen, von einer solchen Gebrauch machen zu müssen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers sich offenbar weiterhin am Herkunftsort aufhalten. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm wenig substanziiert geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch eine unbekannte bewaffnete Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, mit deren Akten Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

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