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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-8171/2008

19. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,175 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8171/2008

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (…).

E-8171/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Sommer 2007 und reisten auf dem Landweg zuerst in den Iran (Aufenthalt angeblich zwei Wochen) und dann weiter in Richtung Schweiz. Von Italien herkommend reisten die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder (ohne den beschwerdeführenden Ehemann/Vater) am 1. September 2007 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 31. Dezember 2007 reichten die volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, und deren Lebenspartner (N (…) / E-8149/2008) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Januar 2008 gelangte der Ehemann/Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (…) ein Asylgesuch einreichte. Schliesslich reiste der damals minderjährige Sohn F._______ am 4. August 2008 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag im EVZ (…) um Asyl nach. B. Am 7. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie an, sie stamme aus einem Dorf in der Provinz G._______ in Afghanistan. Sie sei dort geboren und habe dort mit Unterbrüchen bis vor einem Monat gelebt. Sie sei ethnische Tadschikin sunnitischen Glaubens. Als Ausreisegründe gab sie an, eine ihrer Töchter namens H._______ sei vor einem Jahr verschleppt worden und gelte seither als verschollen; zudem sei ihr Mann, welcher Inhaber einer (…) im zehn Fahrstunden entfernten I._______ sei, dort vor drei Monaten von den Taliban mit dem Vorwurf, Spionage zu betreiben, während zweier Wochen festgehalten worden. Sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Einen Tag nach der Freilassung ihre Mannes hätten sie das Land verlassen. Zur Entführung der Tochter H._______ führte die Beschwerdeführerin weiter aus, die Regierung oder die Taliban seien im Winter nachts ins Haus eingedrungen. Sie habe mehrere Leute gehört, aber nur eine vermummte Person gesehen. Ihr Bruder J._______ habe die Tochter zurückhalten wollen, sei dabei jedoch getötet worden. Als Grund für die Entführung erwähnte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das Mädchen zur Schule gegangen sei. Sie sei ein paar Mal

E-8171/2008 ermahnt worden, nicht mehr in die Schule zu gehen. Eine Woche vor der Entführung sei in der Nacht ein Brief neben die Tür geworfen worden. Zum Verbleib des Beschwerdeführers und ihres Sohnes F._______ führte sie an, diese seien aufgrund einer Festnahme vorerst in Italien verblieben. Auch eine weitere Tochter namens E._______ sei beim Ehemann/Vater verblieben. Die Beschwerdeführerin wies sich einzig mit einem auf den Beschwerdeführer lautenden internationalen Führerschein aus. Sie wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides mittels Merkblatt aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen. C. Am 5. Oktober 2007 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM statt. Dabei führte sie aus, die Familie habe bereits zweimal während zweier Jahre im Iran gewohnt, letztmals von 2003 bis 2005. In Afghanistan habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern in G._______ zusammengewohnt, während ihr Mann, nachdem sein Geschäft in G._______ durch eine Bombe zerstört worden sei, im entfernten I._______ mit einem Kollegen ein Geschäft betrieben und dort gewohnt habe. Von ihrem Cousin habe sie kurz vor der Ausreise erfahren, dass ihr Mann dort von den Taliban in ein Gefängnis gebracht und der dortige Geschäftsladen niedergebrannt worden sei. Bis heute wisse sie nicht genau, was geschehen sei, da ihr Mann ihr kein Wort über seine Probleme erzählt habe. Er habe ihr nur gesagt, sie solle die Sachen packen, da sie gehen müssten. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin, vor einem Jahr sei ihre Tochter K._______ entführt worden. Sie wisse nicht, ob diese noch lebe. Auch sei vor zirka drei Monaten ihr Bruder zu Hause von den Taliban getötet worden. Dies sei der Anlass gewesen, das Land sofort zu verlassen. Sie hätten Angst bekommen und seien via Kabul und Herat in den Iran gereist, von wo sie nach zwei Wochen mit Hilfe eines Schleppers ausgereist seien. Nach dem Ablauf der Entführung der Tochter K._______ gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, damals seien nachts drei oder vier vermummte Personen gekommen, hätten sie gefesselt, die Augen verbunden und die Tochter mitgenommen. Wie genau die Leute ins Haus hätten eindringen können, wisse sie nicht, jedenfalls sei ein Schloss beschädigt gewesen. Sie habe Lärm (das Laden eines Maschinengewehrs) gehört und dann die Leute um sie herumstehen sehen. Sie seien gefesselt worden und es seien ihnen die Augen verbunden

E-8171/2008 worden. Auch ihr Bruder J._______, der sie habe verteidigen wollen, sei gefesselt worden. Als sie von den Eltern wieder von den Fesseln befreit worden sei, habe sie gesehen, dass ihr Bruder erschossen und ihr Sohn F._______ so fest geschlagen worden sei, dass er beide Beine gebrochen habe. F._______ habe in der Folge operiert werden müssen. Vor der Entführung hätten die Taliban übrigens mehrmals beziehungsweise zweimal Briefe ins Haus geworfen, in denen sie sich gegen das Lesenund Schreiben-Lernen der Tochter ausgesprochen hätten, so letztmals zwei Wochen vorher. Im Verlauf der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder sei eine Woche vor der Rückkehr ihres Mannes ermordet worden. Auf Vorhalt vorheriger divergierender Angaben zum Zeitpunkt des Ablebens des Bruders hin, führte die Beschwerdeführerin aus, kurz vor der Ausreise sei eben noch ein anderer Bruder namens L._______ getötet worden. Dieser sei in der Gasse, wo sie gewohnt hätten, angeblich wegen eines Streites mit den Taliban, erschossen worden. D. Am 14. September 2007 erstellte das BFM aufgrund eines stündigen Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse. Der Experte des BFM kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel dem afghanischen (tadschikischen) Milieu entstamme und den grössten Teil ihres Lebens in G._______ (Afghanistan) verbracht haben dürfte. Aufgrund des verwendeten Wortschatzes sei jedoch von einem längeren als bloss zweijährigen Aufenthalt im Iran auszugehen. E. Am 7. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, ethnischer Tadschike sunnitischen Glaubens aus G._______ zu sein. Dort habe er, abgesehen von einem zweijährigen Aufenthalt im Iran (1997 bis 1999) bei seiner dort wohnhaften Mutter, bis im Jahre 2005 gelebt. Von 2005 bis Juni 2007 habe er dann im 1200 Kilometer entfernten I._______ gewohnt, wo er in der Landwirtschaft beziehungsweise in einem Laden (…) gearbeitet habe. Früher, vor seiner Ausreise in den Iran, habe er während 15 Jahren einen Laden geführt, (…). Als Ausreisegrund nannte der Beschwerdeführer vorab die wirtschaftliche Situation. Es sei Krieg gewesen und wirtschaftlich sei es deshalb nicht so gut gegangen. Die Leute hätten die (…) nicht bezahlt. Es habe immer wieder Schlägereien gegeben. Er selbst sei kurz vor der Ausreise zudem von vier Unbekannten entführt und für zwei Wochen in einem Keller in I._______ festgehalten worden. Er wisse nicht, was diese von ihm gewollt

E-8171/2008 hätten. Von dort sei ihm nachts die Flucht gelungen. Afghanistan habe er auch deshalb verlassen, weil eine minderjährige Tochter namens K._______ vor eineinhalb beziehungsweise zwei Jahren wegen einer abgelehnten Heirat entführt worden sei. Zudem sei sein Sohn F._______ geschlagen worden. In der Türkei habe er bei Verwandten drei Kinder zurückgelassen, darunter den minderjährigen Sohn namens F._______. F. Am 18. Februar 2008 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte dieser aus, er habe anfänglich eine eigene (…) besessen, sei dann aber vor zehn Jahren wegen der Unruhen in G._______ in den Iran gegangen. Nach seiner Rückkehr sei sein Geselle, welchem er die (…) überlassen habe, nicht mehr am Leben gewesen. Er habe dann vorerst sein eigenes Grundstück bewirtschaftet und später zusammen mit einem neuen Partner ein Geschäft in I._______ geführt. Zwei Jahre später sei er wiederum für zehn Monate – diesmal alleine – in den Iran zurückgekehrt, da er dort eine seiner Töchter bei Verwandten zurückgelassen habe. Weitere Aufenthalte im Iran habe es, abgesehen von der Ausreise, keine gegeben. Im weiteren Verlauf der Anhörung datierte der Beschwerdeführer seinen zweijährigen Aufenthalt im Iran auf die Jahre 1991 bis 1993. Nach dem konkreten Ausreisegrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages habe ihm ein Bote die Nachricht überbracht, dass er umgehend nach Hause zurückkehren müsse. Zu Hause angekommen, habe er erfahren, dass eine Tochter entführt und seinem Sohn beide Beine gebrochen worden seien. Auch sei sein Schwager namens J._______ umgebracht worden. Sein Sohn habe 40 Tage im Krankenhaus verbringen müssen. Seine entführte Tochter habe er während vier bis fünf Monaten überall gesucht. Zwei Wochen vor der Ausreise sei er aus (…) herausgezerrt und in einen Keller gebracht worden, wo sich zirka 18-20 Gefangene aufgehalten hätten. Die Männer hätten ihm auch gedroht, (…) anzuzünden. Ob sie dies gemacht hätten, wisse er nicht. Eines nachts seien er und weitere Gefangene abgeholt und weggebracht worden. Unterwegs sei der Wagen mit einem Baum kollidiert und es sei ihnen die Flucht in Wälder gelungen. Seine Fesseln habe er so lange an einem Felsen gerieben, bis er sich davon habe befreien können. Ein Lieferwagenfahrer habe ihn am nächsten Morgen mitgenommen. Er habe die Entführer nicht gekannt. Sie hätten einen grossen Turban getragen und damit auch ihr Gesicht verdeckt. Da nur die Taliban Menschen entführten, gehe er davon aus, dass es sich bei seinen Entführern um Taliban gehandelt habe. Er sei sich sicher, dass die Entführer auch Gefolgsleute des Heiratsbewerbers gewesen seien, der ein oder

E-8171/2008 zwei Monate vor seiner Entführung, gemäss späterer Aussage etwa ein Jahr davor, wiederholt um die Hand seiner Tochter K._______ angehalten habe. Er habe diesen Antrag mit dem Hinweis auf das junge Alter von K._______ abgewiesen. Ob er letztlich jedoch im Zusammenhang mit K._______ oder von Feinden seines Geschäftspartners entführt worden sei, wisse er nicht. Vom Erhalt von Drohbriefen wisse er übrigens nichts. G. Mit zwei separaten Entscheiden vom 23. Juli 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. Zur Begründung der negativen Asylentscheide führte das BFM an, die zentralen Vorbringen, mithin die Entführung der Tochter und die Festnahme des Beschwerdeführers, seien nicht glaubhaft. Die Verfügungen erwuchsen am 27. August 2008 unangefochten in Rechtskraft. Auf den weiteren Inhalt der Verfügungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung ihrer Entscheide vom 23. Juli 2008. Das Ersuchen um Wiedererwägung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich in den Besitz von drei Dokumenten gelangt seien, welche ihre vom BFM bezweifelten Vorbringen beziehungsweise die Entführung der Tochter K._______ zu beweisen vermöchten. Bei den Dokumenten handle es sich vermutlich um ein Schulzeugnis und zwei Schreiben inklusive Couvert an die jeweils zuständigen Behörden. Die Dokumente seien in Dari verfasst und aufgrund der Mittellosigkeit der Familie von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Zu beurteilen sei erstmalig auch die psychische Situation der Familie nach Entführung der Tochter. Unter diesem Aspekt seien die Akten neu zu prüfen und die Aussagen neu zu bewerten. Der Rechtsvertreter behielt sich eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches nach Besprechung mit seinen Mandanten vor. Der Eingabe lagen die drei erwähnten, fremdsprachigen Dokumente sowie ein Zustellcouvert bei. Der Rechtsvertreter ersuchte zugleich um Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie um Einsicht in die Akten des Verfahrens des Sohnes F._______. I. Mit Schreiben vom 3. November 2008 gelangte das BFM an den Rechts-

E-8171/2008 vertreter der Beschwerdeführenden mit dem Ersuchen, nähere Angaben zu den eingereichten Dokumenten zu machen, letztere zu übersetzen und das Ersuchen um Wiedererwägung mit konkreten Rechtsbegehren zu versehen. Zu diesem Zwecke retournierte es die eingereichten Beweismittel an den Rechtsvertreter. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Akten bereits der vormaligen Rechtsvertretung ediert worden seien und die Akten des Sohnes F._______ infolge Hängigkeit des Verfahrens noch nicht herausgegeben werden könnten. Die Originaleingaben wurden dem Rechtsvertreter zusammen mit dem Schreiben retourniert. J. Mit Antwortschreiben vom 7. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Mittellosigkeit seiner Mandanten um Übersetzung der Dokumente von Amtes wegen. Er wies darauf hin, dass die Entführung von K._______ auch im noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren von F._______ das Hauptthema sei und die Dokumente die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen vermöchten. K. Am 19. November 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Sohnes F._______ der Beschwerdeführenden ab, wies diesen aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. L. Am 24. November 2008 schickte der Rechtsvertreter dem BFM die Beweismittel zum Wiedererwägungsgesuch zurück. M. Am 3. Dezember 2008 nahm das BFM eine Übersetzung der eingereichten handschriftlichen und undatierten Dokumente vor, soweit diese leserlich waren. Laut dieser Übersetzung handelt es sich beim einen Schreiben um eine Beschwerde an eine nicht entzifferbare Behörde in G._______ im Zusammenhang mit der Entführung der Tochter, und beim zweiten Schreiben um eine Eingabe der Beschwerdeführenden an die Verwaltungsbehörde von G._______, enthaltend die Bitte, ihnen betreffend Entführung ihrer Tochter, die vermutlich durch einen Onkel der Tochter begangen worden sei, behilflich zu sein. Ersteres Schreiben trägt sodann Unterschriften von Dorfbewohnern, welche die Angelegenheit bestätigen. Das Schulzeugnis blieb unübersetzt.

E-8171/2008 N. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 23. Juli 2008 für rechtskräftig; das BFM hielt fest, die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleiben. Für das Verfahren wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Sodann hielt das BFM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 12. Dezember 2008 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2008 und die Gewährung von Asyl. Auf die Gesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten. Die Beschwerdeführenden seien in jedem Fall vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der Mittellosigkeit seien weder ein Kostenvorschuss noch Gerichtsgebühren zu erheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem sinngemässen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund des Zusammenhangs mit den zum Teil noch hängigen Verfahren weiterer Familienangehöriger entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die formelle Anordnung einer vorsorglichen Massnahme aufgrund der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht aufdränge. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die Verfahren der weiteren Familienangehörigen von derselben Instruktionsrichterin behandelt würden. Q. Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter bezüglich des Verfahrens des Sohnes F._______ aufgefordert, ärztliche Berichte zur Beinoperation einerseits und zur behaupteten Traumatisierung andererseits einzureichen. Am 22. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter mehrere Verlaufsberichte bezüglich der Entfernung von Marknägeln den Beinen zu den Akten.

E-8171/2008 R. Am 12. August 2011 liessen sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf der afghanischen Botschaft in Genf Pässe ausstellen. Diese wurden vom BFM im Rahmen eines Gesuches um Bewilligung der Wiedereinreise am 5. September 2011 eingezogen. S. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln nahm es dahingehend Stellung, dass diese zwar die Beinverletzung bestätigten, zu deren Ursache aber nichts aussagten. Weitere medizinische Berichte zu den übrigen Vorbringen seien sodann ausgeblieben. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 23. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert

E-8171/2008 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der angefochtenen Verfügung wurde erwähnt, der Wiedererwägungsentscheid beziehe sich ebenfalls auf den Sohn F._______. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 8. Januar 2009 festgehalten hat, ist die Aussage des BFM unrichtig, da zu diesem Zeitpunkt über das Asylverfahren des Sohnes erstinstanzlich noch gar nicht verfügt worden war.

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E-8171/2008 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Konkret ist der Frage nachzugehen, ob die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Gründe, mithin das Vorliegen einer Traumatisierung und das Beschaffen neuer Beweismittel, die Anpassung der Verfügungen vom 23. Juli 2008 erfordern. 5.2 In seinen Verfügungen vom 23. Juli 2008 führte das BFM zur Begründung der Abweisung der Asylbegehren aus, die Ausführungen zur Entführung der Tochter seien nicht überzeugend ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht genau angeben können, wann die Entführung stattgefunden haben solle (zirka vor einem Jahr), habe das Eindringen der Entführer ins Haus wenig überzeugend geschildert (über die Wände gesprungen oder das Türschloss aufgebrochen), habe sich zu den Entführern vage geäussert (einerseits habe sie gesagt, sie wisse nicht, wer die Entführer seien, andererseits habe sie angegeben, ausser den Taliban könne niemand eine solche Tat verüben). Zweifel am Sachverhalt erweck-

E-8171/2008 ten sodann auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Entführung der Tochter. So habe sie bei der ersten Befragung angegeben, diese heisse H._______, während sie bei der Bundesanhörung den Namen der Tochter mit K._______ angegeben habe. Auch habe sie einerseits erwähnt, bei der Entführung im Jahre 2006 sei ein Bruder zu Tode gekommen, andererseits den Zeitpunkt der Ermordung des Bruders auf kurz vor der Ausreise im Jahre 2007 datiert. Diesen Widerspruch habe sie auf Vorhalt damit zu erklären versucht, dass eben zwei Brüder ermordet worden seien. Unterschiedlich in Anzahl und Zeitpunkt seien schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Drohbriefen rund um die Entführung ausgefallen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe keine überzeugenden Angaben hinsichtlich der behaupteten Festnahme von 14 Tagen zu machen vermocht. Auch habe er den Ort der Festnahme nicht lokalisieren können, obwohl er gemäss der ersten Schilderung dieses Ereignisses vom fraglichen Ort aus geflüchtet sein wolle (gemäss einer zweiten widersprüchlichen Schilderung zufolge wolle er jedoch anlässlich eines Gefangenentransports dank eines Unfalls, bei dem er habe entwischen können, geflohen sein). Aufgrund der Bedeutung dieses Ereignisses hätten laut BFM präzisere Angaben erwartet werden dürfen. Auch die Ausführungen zur Brautwerbung der angeblich entführten Tochter seien substanzlos ausgefallen. Angesichts dessen, dass die Tochter entführt worden sein soll, sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Bewerber gewusst habe und bloss auf das diesbezügliche Wissen seiner Frau verwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe überdies unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Entführung seiner Tochter gemacht. Schliesslich gebe es diverse Divergenzen in Bezug auf die Aussagen seiner Ehefrau. So habe der Beschwerdeführer die Entführung nicht wie seine Ehefrau in den Zusammenhang mit dem Schulbesuch seiner Tochter gebracht, sondern den Brautwerber als mutmasslichen Entführer der Tochter genannt. Von den Drohbriefen, die vor der Entführung laut der Beschwerdeführerin eingegangen seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewusst. Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Ausführungen beider Eheleute deren Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. 6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 ersuchte der Rechtsvertreter mit fol-

E-8171/2008 gender Begründung um Wiedererwägung der Entscheide vom 23. Juli 2008: Die Beschwerdeführenden seien zwischenzeitlich in den Besitz von drei Dokumenten gelangt, welche ihre vom BFM bezweifelten Vorbringen beziehungsweise die Entführung der Tochter K._______ zu beweisen vermöchten. Bei den Dokumenten handle es sich um ein Schulzeugnis und zwei Schreiben inklusive Couvert an Behörden. Zu beurteilen sei sodann erstmalig auch die psychische Situation der Familie nach der Entführung der Tochter. Die Akten seien unter diesem Aspekt neu zu prüfen beziehungsweise die Aussagen seien neu zu bewerten. Der Eingabe lagen die drei erwähnten, in Dari verfassten Dokumente bei. 7. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführenden hätten zum Nachweis der bislang als unglaubhaft qualifizierten Entführung der Tochter ein Schulzeugnis sowie zwei undatierte fremdsprachige Schreiben an Behörden zu den Akten gereicht. Es erstaune, dass sie diese Unterlagen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hätten, dass sie mit der Argumentation des BFM nicht einverstanden seien. Die eingereichten Schreiben wiesen sodann bezüglich Inhalt und Form keine Echtheitsmerkmale auf. Solche Schreiben seien auf dem Schwarzmarkt sehr leicht käuflich erwerbbar. Demzufolge vermöchten die Unterlagen die Entführung der Tochter nicht glaubhaft machen. Der besonderen Situation der Beschwerdeführenden sei ohnehin bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Zusammenfassend lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juli 2008 zu beseitigen vermöchten. 8. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid. Er hielt den Erwägungen des BFM entgegen, die verfügte vorläufige Aufnahme sei zwar eine teilweise Anerkennung der Zustände in Afghanistan und des Umstandes, dass die Regierung Karsai nicht schutzfähig sei. Die vorläufige Aufnahme werde jedoch der tatsächlichen Situation nicht gerecht. Die Beschwerdeführenden seien seit der Entführung der Tochter traumatisiert und in einem schlechten sowie labilen psychischen Zustand, der dazu geführt habe, dass sie die Beschwerdefrist verpasst hätten. Sie seien zudem diesbezüglich gar nicht beraten gewesen. Ohnehin hätten sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Beweismittel einreichen können. Erst später

E-8171/2008 sei es ihnen gelungen, solche zu besorgen und die Erlebnisse zu dokumentieren. Bei Gewaltopfern wie den Beschwerdeführern sei das einfache Abstellen auf vielleicht wirre Äusserungen und eine Auflistung von Scheinwidersprüchen keine schwierige Aufgabe. Im vorliegenden Fall, wo es um die Entführung einer jungen Frau und schwere Gewaltanwendung an einem Kind gehe, müsse gründlich abgeklärt werden. Den Beschwerdeführenden werde grobes Unrecht angetan, wenn man – wie dies das BFM ausnahmslos tue – die Dokumente aus Afghanistan als leicht käufliche Dokumente qualifiziere. Die Beschwerdeführenden trügen nicht die Schuld, dass in Afghanistan keine behördlichen Abklärungen vorgenommen werden könnten und zudem alles leicht käuflich erwerbbar sei. Da das BFM offenbar keine brauchbaren Quellen in Afghanistan habe, stelle sich die Frage, wie es zu seinen beleidigenden Einschätzungen ("gefälscht", "käuflich erworben") komme. Die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts stelle eine grobe Rechtsverletzung dar, zumal die Aussagen der Beschwerdeführenden im Kern alle identisch und widerspruchsfrei seien. 9. Nach eingehender Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zur Recht abgewiesen hat. Der letztgenannten Behauptung des Rechtsvertreters, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden identisch und widerspruchsfrei ausgefallen seien, ist klar zu widersprechen. Das BFM hat in den beiden negativen Asylentscheiden ausführlich dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren seien. Den Entscheidbegründungen sind einerseits diverse Unsubstantiiertheiten und andererseits zahlreiche Widersprüche sowohl innerhalb der eigenen Darstellungen als auch im Vergleich der Aussagen der Ehegatten zu entnehmen. Die Reihe der Widersprüche hätte sodann mit weiteren Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aufenthalte im Iran, des Ablaufs der Entführung, des Entführungsgrundes oder des Zeitpunktes der angeblichen Heiratsanträge ergänzt werden können. Die Beschwerdeführenden haben es bisher unterlassen, zu den im Entscheid angeführten Divergenzen materiell Stellung zu nehmen. Erstmals wird nun auf Beschwerdeebene im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens sinngemäss geltend gemacht, die Unstimmigkeiten in den Aussagen seien auf die Traumatisierung, die sie durch die Ereignisse im Heimatland – vorab die Entführung der Tochter – erlitten hätten, zurückzuführen. Ein ärztlicher Nachweis für diese Traumatisierung wurde jedoch trotz Fristgewährung nicht einge-

E-8171/2008 reicht. Auch fehlt eine Erklärung für diese Säumnis. Mit der simplen Behauptung einer Traumatisierung gelingt es den Beschwerdeführenden klarerweise nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass beide Ehegatten aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage zu übereinstimmender Schilderung gewesen wären. In Frage zu stellen vermögen sie die rechtskräftigen Verfügungen auch nicht mit den drei eingereichten Dokumenten aus Afghanistan, bei denen es sich um zwei Hilfeersuchen an die Behörden und um ein Schulzeugnis der angeblich entführten Tochter handelt. Weder sind die Schreiben der Beschwerdeführenden, die die Entführung der Tochter zum Inhalt haben, datiert, noch wird in der Beschwerde aufgezeigt, weshalb diese Schreiben erst über ein Jahr nach der Ausreise beziehungsweise über zwei Jahre nach der Entführung erhältlich gemacht werden konnten. Ungeachtet dieser formellen Unzulänglichkeiten ist in materieller Hinsicht zu diesen Dokumenten festzuhalten, dass sie die Zweifel am Sachverhalt nicht auszuräumen und somit kein Rückkommen auf die rechtskräftigen Verfügungen des BFM zu bewirken vermögen. Bezüglich der Würdigung dieser beiden Schreiben durch das BFM ist zwar zu bemerken, dass dieses – trotz vorgenommener Übersetzung – unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, es handle sich dabei um zwei von den örtlichen Behörden ausgestellte Dokumente. Entsprechend hat es - ebenfalls fälschlicherweise - zur Argumentation gegriffen, diese Behördenschreiben liessen einen offiziellen Charakter vermissen; zudem seien Schreiben von afghanischen Behörden ohnehin sehr leicht käuflich erwerbbar. Bei den eingereichten handschriftlichen und teilweise nicht leserlichen Dokumenten handelt es sich aber laut der in den Akten befindlichen Übersetzung um Schreiben der Beschwerdeführenden zu Handen zweier Behörden (einer der Adressaten konnte nicht entziffert werden), in welchen letztere im Zusammenhang mit der Entführung der Tochter angeschrieben und um Hilfe gebeten wurden. Bezeichnenderweise enthält eines der Schreiben eine erneut von den bisherigen Darstellungen abweichende Aussage, die Tochter sei vermutlich durch ihren eigenen Onkel entführt worden. Für das Gericht stellen diese eigenhändig verfassten und der Darstellung im Asylverfahren hinsichtlich Täterschaft erneut widersprechenden Schreiben angesichts der freien Gestaltungsmöglichkeiten durch die Beschwerdeführenden von Vornherein keine für das Wiedererwägungsverfahren beweiskräftigen Dokumente dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schreiben von weiteren Personen mitunterzeichnet worden sind. Dass auch das eingereichte Schulzeugnis der angeblich entführten Tochter nicht geeignet ist, den rechtskräftigen vorinstanzlichen

E-8171/2008 Entscheid umzustossen, bedarf sodann keiner weiteren Argumentation. Zu den ärztlichen Berichten die Marknägelentfernung betreffend ist schliesslich anzuführen, dass diese keine ärztlichen Aussagen zur Herkunft der Verletzung des Sohnes F._______ enthalten (vgl. dazu die Ausführungen im gleichentags ergangenen Urteil E-8152/2008). Das Gericht kommt schliesslich nicht umhin zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden nach der angeblichen Entführung der Tochter noch über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet haben – was vor der Hintergrund der früheren Reisen in den Iran zwecks Besuchs einer anderen dort wohnhaften Tochter umso erstaunlicher erscheint –, so dass hinsichtlich dieses Vorbringens die Frage, ob damit der Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht als zerrissen betrachtet werden müsste, wohl ebenfalls zu bejahen gewesen wäre. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Aufgrund der Aktenlage bestand und besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen im Heimatland. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 23. Juli 2008, welche auch die Anordnung der Wegweisung als solche umfasst, als weiterhin rechtskräftig zu erklären. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesen wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführenden gelten weiterhin als bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-8171/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

E-8171/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-8171/2008 — Swissrulings