Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8154/2015
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
E-8154/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) verliess und über die Türkei und Deutschland sowie weitere europäische Länder am 6. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 1. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, was sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2015 (Protokoll in den Akten-SEM: A5/12) bestätigte, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährte, dass sie ausführte, sie habe zwar in Deutschland einen Onkel, wolle aber nicht dorthin zurück, sondern bei ihren Geschwistern in der Schweiz bleiben, dass sie gesund sei, jedoch nur über eine Niere verfüge, wobei sie nicht auf Medikamente angewiesen sei, dass das SEM die zuständige deutsche Behörde am 12. November 2015 gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 8. Oktober 2015 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 16. November 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie aus der Schweiz nach Deutschland wegwies und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
E-8154/2015 dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die zuständige Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen habe, dass sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz über Verwandte verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten lasse, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Verwandten bestehe, dass das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- und Herkunftsstaat sodann nicht zu prüfen sei, da sie in einen Drittstaat reise, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne des Asylgesetzes finde und darüber hinaus im Falle einer Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 an das SEM gelangte und, zusammen mit ihren Geschwistern, erklärte, gegen diese Verfügung Beschwerde führen zu wollen, dass sie zur Begründung ausführte, sie leide an einem schweren chronischen Nierenleiden und einer geistigen Beeinträchtigung und sei daher auf die Präsenz ihrer Angehörigen angewiesen dass eine Rückführung nach Deutschland in Anbetracht ihrer Situation, ihren körperlichen sowie psychischen Gesundheitszustand gefährden würde, dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang 16. Dezember 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
E-8154/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Akten von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin am 27. November 2015 auszugehen ist, ihre Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2015 (Datum des Poststempels) demzufolge rechtzeitig erfolgte und auf die formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
E-8154/2015 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Staat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ) dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
E-8154/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die deutschen Behörden dem von den schweizerischen Behörden gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
E-8154/2015 dass sie auch nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass das SEM sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, volljährige Geschwister seien vom Familienbegriff Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht umfasst, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bis zur neunten Klasse die Schule besucht hat und im Stande war, alleine bis in die Schweiz zu reisen, dass sie bei der BzP sodann angab trotz einer fehlenden Niere gesund und nicht auf Medikamente angewiesen zu sein (vgl. A5/12 S. 6), dass das SEM unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen ist, zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschwistern bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK, dass der nun auf Beschwerdeebene, knapp zwei Monate nach der BzP, erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren chronischen Nierenleidens und einer geistigen Beeinträchtigung auf die Anwesenheit der Geschwister angewiesen sei an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal das Vorbringen in keiner Weise belegt wird und auch aus den Akten keine Hinweise auf Umstände, die ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten, zu entnehmen sind, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person sodann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) und die von Beschwerdeführerin geltend gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese hohe Schwelle offensichtlich nicht erreichen, dass Deutschland darüber hinaus über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche
E-8154/2015 medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und keine Hinweise dafür vorliegen, Deutschland wäre seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen oder komme dieser zukünftig nicht nach, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9
E-8154/2015 in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8154/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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