Abtei lung V E-8133/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, B._______, C._______, D._______, Mongolei, alle vertreten durch Sandra Staudacher, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-8133/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 29. Oktober 2009 verliessen und am 9. November 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ anlässlich der Kurzbefragungen im D._______ vom 19. November 2009 und der Anhörungen gestützt auf Art. 29 AsylG durch das BFM vom 11. Dezember 2009 (...) zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, sie seien mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, dass seit (...) vermehrt Koreaner in der Mongolei gearbeitet und Firmen gegründet hätten, dass ein Mann namens Z., (...), nach der Rückkehr in die Mongolei ein Firmenimperium aufgebaut und von den Koreanern mit Hilfe von beauftragten Schlägern Geld erpresst habe, dass die Koreaner A._______, der wegen seines koreanischen Vaters koreanisch spreche, um Hilfe gebeten hätten und dieser die Machenschaften von Z. im (...) bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, dass die Polizei Z._______ zur Sache befragt und anschliessend auf freien Fuss gesetzt habe, dass A._______ im (...) von Leuten aus dem Umfeld von Z._______ überfallen und mit einem Messer verletzt worden sei, dass er sich zwischen (...) und (...) in (...) aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr in die Mongolei als (...) bei einer (...) Firma tätig gewesen sei, dass im (...) oder (...) eine Person - vermutlich aus dem Umfeld von Z._______, der inzwischen im (...) und im (...) tätig geworden sei - das Auto von A._______ mit einem brennenden Gegenstand beworfen habe, E-8133/2009 dass im (...) Z._______ den koreanischen Direktor einer Baustelle im Quartier (...), für welche die Firma von A._______ verantwortlich gewesen sei, zur Bezahlung von (...) Dollar aufgefordert habe, dass sich A._______ am (...) auf Ersuchen des Direktors mit Z._______ getroffen und Z._______ ihm und seiner Familie mit der Ermordung gedroht habe für den Fall, dass er sich gegen ihn erheben sollte, dass B._______ am (...) anlässlich eines Firmenjubiläums ihres Arbeitgebers von Unbekannten einen (...) und der schriftlichen Drohung, wonach derjenige, der nicht schweige, wie (...) Huhn enden werde, erhalten habe, dass sie nach diesem Ereignis nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und am Folgetag zusammen mit A._______ Anzeige bei der Polizei erstattet habe, dass beide vom zuständigen Staatsuntersuchungsamt über hängige Ermittlungen gegen Z._______ informiert worden seien und ihr Gesuch um Polizeischutz abschlägig beantwortet worden sei, dass in der Folge an ihre Haustüre geklopft und die Haustüre angezündet worden sei sowie Unbekannte des Nachts angerufen und sich im Hauseingang aufgehalten hätten, dass sich C._______ am (...) geweigert habe, einer Aufforderung von Unbekannten, in ein Auto zu steigen, Folge zu leisten und weggerannt sei, dass die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien und sich A._______ und B._______ aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren Kopien ihrer mongolischen Identitätskarten und eines Schreibens des Staatsuntersuchungsamtes vom (...) zu den Akten reichten, E-8133/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am gleichen Tag unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen seien, dass insbesondere A._______ widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Problemen vor dem Jahr (...) gemacht habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen vom (...) und auf die Fragen, wer am besagten Tag wen angerufen und wer den Zettel gefunden habe, was auf dem Zettel gestanden sei und wann und wie die Beschwerdeführenden erfahren hätten, dass das Staatsuntersuchungsamt für den Fall zuständig sei, unglaubhaft ausgefallen seien, dass A._______ im Gegensatz zu B._______ trotz wiederholter Nachfragen nichts von den nächtlichen Drohanrufen und Unbekannten im Hauseingang erzählt habe, dass auch die Aussagen von A._______ und B._______ zur Reaktion auf die versuchte Entführung von C._______ unterschiedlich ausgefallen seien, womit die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht geglaubt werden könnten, dass dem eingereichten Schreiben der Zentralpolizei keine Beweiskraft zukomme, weil es sich beim besagten Dokument lediglich um eine Kopie handle, solche Bestätigungsschreiben ohne weiteres käuflich er- E-8133/2009 worben werden könnten und schwer nachvollziehbar sei, dass die Polizei ein Schreiben solchen Inhalts verfasse, dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit in der Mongolei widerlegen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft materiell zu prüfen und neu zu verfügen, beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Originale des Schreibens des Staatsuntersuchungsamtes und ihrer Identitätskarten sowie gleichzeitig eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin in Aussicht stellen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die in Aussicht gestellten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-8133/2009 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-8133/2009 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für den Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden E-8133/2009 kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben vermögen, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente gewichtig und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass A._______ in der Tat und entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtmitteleingabe im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen bei der Kurzbefragung (Akten BFM A1/6) anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen die Frage, ob er vor seiner Ausreise nach (...), also vor (...), irgendwelche Probleme gehabt habe, ausdrücklich verneinte (A10/8 Frage 55), dass die Schilderungen von A._______ und B._______ zum geltend gemachten Überfall vom (...) (A1/6; A2/5; A10/3,4,5; A12/5-6) und zur Frage, wann und auf welche Weise sie von der Zuständigkeit des Staatsuntersuchungsamtes erfahren hätten (A1/6; A2/6; A10/3,6; A12/5,6), krass widersprüchlich sind und es ihnen mit den auf entsprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen anlässlich der Anhörungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der gesuchsbegründenden Aussagen aufzulösen, dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, A._______ habe ihren Lebensgefährten angerufen und das Telefon der Wache weitergereicht, weil sie in der Aufregung nicht habe sprechen können, in Berücksichtigung der diesbezüglichen Aussagen von A._______ (A1/6; A10/5) als aktenwidrig erweist, dass zudem der Erklärungsversuch in der Beschwerde zur Frage, wann und wo A._______ und B._______ über die Zuständigkeit des Staatsuntersuchungsamtes informiert wurden, nicht mit ihren protokollierten Aussagen (A1/6; A2/6; A10/3,6; A12/5-6) in Einklang zu bringen ist, E-8133/2009 dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, A._______ habe deshalb nichts von den Drohanrufen und den Unbekannten im Flur nach dem (...) gewusst, weil seine Lebensgefährtin ihm nichts davon erzählt habe, um ihn nicht zu beunruhigen, nicht mit den Aussagen von B._______ bei der Anhörung (A12/4) zu vereinbaren ist, dass der weitere Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ die Richtigkeit ihrer protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt haben, dass somit die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit als auf den ersten Blick unglaubhaft zu erkennen sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Originale des Schreibens des Staatsuntersuchungsamtes und der Identitätskarten der Beschwerdeführenden) abzuwarten, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden durch die Eröffnung der angefochtenen Verfügung kurz vor den Festtagen und auch in Berücksichtigung der kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen kein Rechtsnachteil erwachsen ist, zumal sie in der Lage waren, innert Frist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen, dass den Beschwerdeführenden zudem der Untersuchungsgrundsatz zugute kommt und vorliegend weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-8133/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, E-8133/2009 dass die noch jungen, überdurchschnittlich gut ausgebildeten Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in ihrer Heimat über Berufserfahrung verfügen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr in die Mongolei selbständig bestreiten können, dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen und angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion hinfällig geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8133/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12