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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2016 E-8127/2015

5. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·966 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Nichteintreten auf eine Einsprache betreffend Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. November 2015

Volltext

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Abteilung V E-8127/2015

Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain,

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf eine Einsprache betreffend Visum aus humanitären Gründen, zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 (Verfahrensnummern […]).

E-8127/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die mit dem Beschwerdeführer verwandten Gesuchstellenden am (…) August 2015 beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul Gesuche um humanitäre Visa für die Schweiz stellten, dass das Generalkonsulat die Gesuche am 9. September 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 19. Oktober 2015 Einsprache gegen die Visaverweigerung erhob, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015 – auf die Einsprache ohne Kostenfolgen nicht eintrat und diese Verfügung damit begründete, dass die Einsprache erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, diese gutzuheissen und den Visagesuchen zu entsprechen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Ergebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und darunter Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert oder auf die Einsprache nicht eingetreten wird, und das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 50 und 52 VwVG) und der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2),

E-8127/2015 dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM aus formellen Überlegungen ablehnt, eine Einsprache auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 und 2014/39 E. 3, je m.w.H.), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gegen die Verweigerung eines humanitären Visums innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 2bis AuG [SR 142.20]), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den Vorakten ergibt, dass die beiden Verfügungen, mit denen die Visaanträge der Gesuchstellenden abgelehnt wurden, den Gesuchstellenden am 9. September 2015 eröffnet wurden, dass sich dies einerseits aus der handschriftlichen Eintragung "9.9.15" unter dem Stempel des Generalkonsulats auf Seite 2 der jeweiligen Visumsverweigerung ergibt (vgl. Vorakten, Dokumente 00012 [betreffend B._______ mit C._______ und D._______] und 00086 [betreffend F._______ und E._______ mit G._______ und H._______]), die von E._______ gegengezeichnet worden ist, dass diese Annahme andererseits durch eine explizite Aktennotiz des Generalkonsulats vom 22. Oktober 2015 (vgl. Vorakten, Dokument 00009) bestätigt wird ("Datum der Eröffnung: 09.09.2015"), dass demnach die 30-tägige Einsprachefrist am 9. Oktober 2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass somit die am 19. Oktober 2015 (Poststempel) eingereichte Einsprache verspätet und daher offensichtlich unzulässig war und das SEM zu Recht auf diese Eingabe nicht eingetreten ist,

E-8127/2015 dass in der Beschwerde auch keine Umstände vorgetragen werden, die im Rahmen eines Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) relevant sein könnten, dass in diesem Zusammenhang namentlich mit dem Vorbringen, die 30-tägige Frist habe nicht ausgereicht, weil die Einsprache der im Ausland lebenden Gesuchstellenden in der Schweiz habe eingereicht werden müssen, nicht geltend gemacht wird, die Gesuchstellenden oder ihr (in der Schweiz lebender) Vertreter seien im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise vom fristgerechten Handeln abgehalten worden, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass unter der Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände trotz des negativen Verfahrensausgangs von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG, Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG (gleich wie – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8127/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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