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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 E-8104/2008

22. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,289 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-8104/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, und ihr Kind B._______, China, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-8104/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2006 unter dem Namen C._______, geboren (...), Tibet, China, mit einer gefälschten chinesischen Identitätskarte, lautend auf D._______, geboren (...), China im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Oktober 2006 summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde führte am 20. Dezember 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin über das "Identity Certificate", (...), lautend auf den Namen G._______, geboren (...), Tibet, China, ausgestellt am (...) vom "Regional Passport Office New Delhi", gültig (...) verfügt. Ausserdem war sie im Besitz der folgenden drei Visa für die Schweiz: (...) gültig (...), (...), gültig (...)(...) und (...), gültig (...), alle ausgestellt von der Schweizer Botschaft in New Delhi. C. Anlässlich der Anhörungen hielt die Beschwerdeführerin vorab fest, sie habe bei der Einreichung ihres Asylgesuchs eine falsche Identität angegeben und eine gefälschte chinesische Identitätskarte eingereicht. Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und sei in H._______Indien geboren, wo sie von ihrer Geburt bis ins Jahr 2001 gelebt habe. Ab 2003 habe sie als Lehrerin im (...) gearbeitet. Nachdem sie am 26. Juni 2005 ihren Mann (N [...], E-8102/2008) nach Brauch geheiratet habe, habe sie bis am 15. August 2006 in Delhi/Indien gelebt. Im Winter 2004/2005 habe sie sich etwa eineinhalb Monate lang legal mit einem Visum bei ihrem Cousin in der Schweiz aufgehalten. Auch im Sommer 2005 sei sie für zwei Wochen legal in die Schweiz gereist und sei danach wieder nach Indien zurückgekehrt, wo ihre Eltern und Geschwister lebten. In Indien verfüge sie über den Flüchtlingsausweis "Refugee Certificate" (RC) und ein "Identity Certificate" (IC), ein Reisedokument für tibetische Flüchtlinge in Indien. Das RC habe sie im Jahr 2005 verloren und nicht wieder ausstellen lassen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe am 10. August 2006 erfahren, dass ihr E-8104/2008 Mann einen Streit mit der "Dorjee Shugdhen Society" gehabt habe. Ein Kollege ihres Mannes sei geschlagen worden. Sie und ihr Mann hätten Angst bekommen und seien deshalb aus Indien ausgereist. Ihr persönlich sei in Indien nie etwas passiert. Auch habe sie nie Probleme mit den indischen Behörden, sonstigen Organisationen oder irgendwelchen Personen gehabt. Am 15. August 2006 habe sie Delhi auf dem Luftweg mit ihrem IC und einem Visum für die Schweiz verlassen und sei über Doha nach Zürich geflogen, wo sie am 16. August 2006 legal in die Schweiz eingereist sei, um ihren in der Schweiz wohnhaften Cousin zu besuchen. Am 1. beziehungsweise 2. September 2006 habe ihr Mann das erwähnte IC verbrannt, weil das Visum für die Schweiz abgelaufen sei und sie in der Schweiz um Asyl hätten nachsuchen wollen. Nachdem ihr Visum abgelaufen sei, habe sie am 19. September 2006 unter Angabe einer falschen Identität in der Schweiz um Asyl nachgesucht. D. Gemäss Meldung des Bundespolizeiamts Weil am Rhein vom 12. Oktober 2006 versuchte die Beschwerdeführerin am 24. August 2006 beim Grenzübergang Waldshut von der Schweiz nach Deutschland zu reisen. Sie trug einen indischen Reisepass für Staatenlose gültig (...) ohne Visum für Deutschland auf sich und wurde umgehend in die Schweiz zurückgewiesen. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 verzichtete das BFM auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft sehenden Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Indien an. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug nach Indien verfügt. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E-8104/2008 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Compact Disc über die Aktivitäten der Anhängerschaft der "Dorjee Shugdhen Society" sowie eine schriftliche Dokumentation der Sekte zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 überwies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorakten der Vorinstanz mit dem Hinweis, Art. 52 AsylG sei im Rahmen der Asylgesetzrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben worden und forderte diese zu einer (ergänzenden) Vernehmlassung auf. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die Verfügungen vom 27. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf. I. Mit Abschreibungsbeschluss vom 15. Februar 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Ehemannes als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. J. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in New Delhi um Abklärungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Indien. Der Bericht der Botschaft ging am 2. Oktober 2008 beim BFM ein. K. Am 18. Juni 2008 kam die Tochter, B._______, zur Welt. L. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. November 2008 (Poststempel) ihre Stellungnahme zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember 2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und E-8104/2008 ihrer Tochter gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Indien an. N. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien mehrerer Schreiben über die Auslieferung eines chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie aus Indien sowie ein Bestätigungsschreiben des "Tibet Bureau" in Genf zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. P. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. Q. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen ihre Vollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes E-8104/2008 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend ist eine koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem Verfahren des Ehemanns und Vaters des gemeinsamen Kindes aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs angezeigt. Beide Rechtsmittel werden deshalb gleichzeitig durch das gleiche Spruchgremium beurteilt. 4. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit- E-8104/2008 teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, sei in Indien geboren worden und habe bis zu ihrer Ausreise in Indien gelebt. Es sei daher zu prüfen, ob sie nach Indien weggewiesen werden könne, was eine Wegweisung in einen Drittstaat darstelle. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise ununterbrochen in Indien gelebt, verfüge dort über einen geregelten Aufenthalt und sei im Besitz eines "Registration Certificate" (RC) gewesen. Ausserdem sei sie im Besitz eines am (...) von den indischen Behörden ausgestellten "Identity Certificate" (IC) gewesen, welches bis zum (...) gültig sei. Diese Dokumente würden Exiltibetern erlauben ins Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren und erfüllten somit die Funktion eines Reisepasses. Abklärungen der Schweizer Behörden in Indien hätten bestätigt, dass das IC rechtmässig ausgestellt worden und echt sei. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Dokument bereits mehrere Male in die Schweiz gereist und wieder nach Indien zurückgekehrt. Sollte das Reisedokument tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zerstört worden sein, könne bei den zuständigen Behörden ein Duplikat beantragt werden. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und dorthin zurückkehren könne. Gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in New Delhi würden die indischen Behörden E-8104/2008 auch der Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf die den Eltern von den indischen Behörden ausgestellten Dokumente, die Einreise erlauben. Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine Anwendung, wenn Personen zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen habe oder nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Zwar lebe ein 40-jähriger Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz, der inzwischen die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Al lein aufgrund des Verwandtschaftsgrades könne nicht von einer engen Beziehung respektive von einem nahen Angehörigen im Sinn der Ausnahmebestimmung in der Schweiz ausgegangen werden. Somit würden keine Personen in der Schweiz leben, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe. Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe persönlich nie Probleme in Indien gehabt und sei ausschliesslich wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nie in China gelebt und sei nie mit den chinesischen Behörden in Kontakt gekommen. Somit lägen auch keine Hinweise auf eine Gefährdung seitens ihrer heimatlichen Behörden vor. Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG finde Art. 34 Abs. 2 AsylG keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestünden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Indien sei zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, habe aber in den vergangenen Jahrzehnten Tibeter grosszügig aufgenommen und ihnen den Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen verschafft. Tibeter würden seitens der indischen Behörden denn auch nicht schikaniert oder mit der Wegweisung bedroht. Bezeichnenderweise seien auch keine Ausweisungen von Tibetern nach China bekannt. Somit liege ein effektiver Schutz vor Rückschiebung vor, weshab auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Den Vollzug der Wegweisung nach Indien qualifiziert das BFM als zu lässig, zumutbar und möglich. 6.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, ihr Mann wäre im Falle einer Rückkehr nach Indien noch E-8104/2008 immer grosser Gefahr ausgesetzt. Ausserdem habe sie seit ihrer Ausreise aus Indien ihr RC nicht verlängert. Die Einreise ohne gültiges RC könne ein Grund sein, nach China ausgewiesen zu werden. Hinzu komme, dass ihre Tochter nicht gesund sei. Sie sie zwei Monate zu früh zur Welt gekommen und habe deshalb nach der Geburt mehrere Wochen im Spital behandelt werden müssen. Man wisse noch immer nicht mit welchen bleibenden Folgen der Frühgeburt zu rechnen sei. Es sei wichtig, dass die Tochter weiterhin in der Schweiz behandelt werden könne. 6.3 Das BFM hält in ihrer Vernehmlassung fest, die gesundheitliche Situation der Tochter rechtfertige keine Änderung des Standpunktes, könne indessen bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigt werden. 7. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein getreten ist. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich ihr Leben lang – und auch unmittelbar vor der letzten Ausreise in die Schweiz – im Drittstaat Indien aufgehalten hat. 7.2 Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ist in allen Fällen erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich stattfinden kann. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist damit materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren – und nicht erst im Wegweisungspunkt oder gar durch die Vollzugsbehörde – zu prüfen (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139). Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Indien über ein IC verfügt, mit welchem sie nach Indien zurückkehren kann. Bei Verlust wird dieses Dokument von der zuständigen Behörde in Indien oder von der indischen Botschaft in Bern neu ausgestellt. Abklärungen des BFM haben ausserdem ergeben, dass aufgrund der den Eltern von den indischen Behörden aus- E-8104/2008 gestellten Papieren auch der Tochter die Einreise nach Indien erlaubt sein wird. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Indien zurückkehren kann und dort über eine erneuerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen wird, mithin der Wegweisungsvollzug nach Indien möglich ist. Mit Urteil vom heutigen Tag stellt das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen fest, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen indischen Staatsangehörigen handelt. Der Stellungnahme der Schweizer Botschaft ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Nationalität ihres Gatten ebenfalls die indische Staatsangehörigkeit erlangen kann; das Gleiche dürfte für das gemeinsame Kind gelten. 7.3 Art. 34 Abs. 3 AsylG sieht Ausnahmen zum Nichteintreten vor. Liegt eine der Ausnahmen vor, hat eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen Verfahren stattzufinden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auch bezüglich der Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorab auf die überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es sich bei dem in der Schweiz lebenden Cousin der Beschwerdeführerin nicht um einen nahen Angehörigen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt. Auch eine besondere persönliche Beziehung zwischen den beiden Verwandten wird von der Beschwerdeführerin – trotz einiger Besuche in der Schweiz vor dem Stellen des Asylgesuchs – nicht geltend gemacht (BVGE 2009/8. E. 7 S. 107 ff.). Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht in der Lage war, den Familiennamen des Cousins zu nennen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5); bei der einlässlichen Anhörung konnte sie zudem weder die Adresse noch die Reaktion des Cousins auf das von ihr eingeleitete Asylverfahren angeben (vgl. Protokoll kantonale Anhörung S. 8 f.). 7.3.2 Was die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG betrifft, ist festzuhalten, dass bei exiltibetischen Gesuchstellern, wel che die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen und sich längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Volksrepublik China zu prüfen ist (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). E-8104/2008 Die schweizerische Asylbehörden anerkennen in konstanter Praxis keine Kollektivverfolgung – im Sinn einer Anerkennung begründeter Furcht vor Verfolgung ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit – für Tibeterinnen und Tibeter bezüglich des Heimatstaats China (vgl. BVGE 2009/29 E. 4). Eine Gefährdung aufgrund legaler oder illegaler Ausreise aus der Volksrepublik China (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 6.2-6.6) ist vorliegend nicht zu be fürchten, weil die Beschwerdeführerin in Indien geboren und ihr formelles Heimatland noch nie betreten respektive wieder verlassen hat. Unter diesen Umständen erfüllt die Beschwerdeführerin – die keine Verfolgung seitens der chinesischen (oder der indischen) Behörden geltend macht – jedenfalls nicht offensichtlich im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.3 Mit Bezug auf den effektiven Schutz des Drittstaates vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG kann zunächst festgehalten werden, dass der indische Staat der Beschwerdeführerin diesen Schutz während der letzten gut dreissig Jahre gewährt hat. Den Akten sind keine Hinweise für die Annahme einer Änderung der auch vom BFM erwähnten Praxis Indiens, Tibeter grosszügig aufzunehmen, zu entnehmen. Falls die Beschwerdeführerin – wie geltend gemacht – tatsächlich nicht mehr im Besitz ihres bis (...) gültigen IC sein sollte, kann und muss sie sich für ihre Rückkehr nach Indien ein neues Dokument ausstellen lassen. Somit erfolgt eine Einreise nach Indien legal. Die angeblichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie würde von Indien nach China ausgewiesen, sind unbegründet. 8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. 9. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Erstens hat die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden zu Beginn ihres Verfahrens über ihre Identität getäuscht: In der Empfangsstelle E._______ hatte sie zunächst eine andere Identität angegeben, die sie erst zu Beginn der zwei Wochen später stattfindenden Summaranhörung korrigierte; die Frage anlässlich der kantonalen Befragung, ob sie damit die Asylbehörden vorsätzlich über E-8104/2008 ihre Identität habe täuschen wollen, bejahte die Beschwerdeführerin (vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 6). Und zweitens hat sie zu Protokoll gegeben, ihr IC zusammen mit dem indischen Reisepass ihres Ehemanns Anfang September 2006, kurz nach der Einreise in die Schweiz, verbrannt beziehungsweise vom Gatten verbrennen lassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales Befragungsprotokoll S. 6). Ob die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen auch die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) und/oder von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht) verwirklicht hat, kann nach dem oben Gesagten offen bleiben. 10. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-8104/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem oben Gesagten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Verfolgung und vor Rückschiebung nach China im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Demnach ist das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimatoder Herkunftsstaat nicht weiter zu prüfen. Mit Bezug auf Indien macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Mann habe einen Streit mit der "Dorjee Shugdhen Society" gehabt, worauf sie sich gefürchtet und das Land verlassen hätten. Diese Vorbringen erweisen sich, wie im heute ausgefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Ehemannes festgehalten wird, als völlig unglaubhaft und sind deshalb hier ebenfalls nicht weiter zu beachten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Den Akten sind keine solchen Hinweise zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, E-8104/2008 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 11.4.1 Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Den Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in Indien zwei Jahre als Lehrerin gearbeitet und auch ein eigenes Kleidergeschäft geführt hat. Sie wird zusammen mit ihrem Partner respektive dem Vater des gemeinsamen Kindes nach Indien zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, sich bei einer Rückkehr nach Indien wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, nötigenfalls unter Inanspruchnahme anfänglicher Hilfe ihres familiären Beziehungsnetzes in diesem Land. 11.4.2 Soweit in der Beschwerde gesundheitliche Probleme der Tochter aufgrund einer Frühgeburt geltend gemacht werden und auf die guten Therapiemöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen wird, ist Folgendes festzuhalten. Diese Gesundheitsbeschwerden sind in keiner Weise substanziiert oder gar belegt worden; die in den Beschwerden beider Gatten als Beilage erwähnte "Kopie der Therapie Verordnung" wurde bei keinem der beiden Rechtsmittel beigelegt (bezeichnenderweise auch nicht den – alle übrigen Beilagen umfassenden – Kopien der Beschwerden, die dem BFM zur Information zugestellt und in den beiden N-Dossiers abgelegt wurden). Angesichts der vage beschriebenen Art der Beschwerden sowie der Tatsache, dass die gesundheitliche Situation der Tochter in keiner der seither eingegangenen Eingaben in irgendeiner Form thematisiert wurden, ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich relevante Vollzugshindernisse bestehen. Im Übrigen kann dazu festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, bei der Vorinstanz nötigenfalls um medizinische Rückkehrhilfe nachzusuchen (Art. 93 AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Andererseits hat das BFM in seiner Vernehmlassung angedeutet, dass allfälligen Gesundheitsproblemen – auf Gesuch hin – unter Umständen auch bei der Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte. E-8104/2008 11.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Indien erweist sich demnach als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich und ihrer Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente neu zu beschaffen, falls diese tat sächlich verloren gegangen respektive mutwillig zerstört worden sind (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung, wie bereits dargelegt, auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-8104/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 16

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