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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 E-8102/2008

22. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,202 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-8102/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Indien, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8102/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2006 mit einer gefälschten chinesischen Identitätskarte, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), Tibet, China, im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28. September 2006 summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde führte am 20. Dezember 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Indien geboren. Sein richtiger Name sei A._______, geboren (...). Das chinesische Familienbüchlein sowie die chinesische Identitätskarte lautend auf den Namen B._______ seien nicht echt; beides habe er in China beschafft. C. Anlässlich der Anhörungen hielt der Beschwerdeführer vorab fest, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und in E._______, Indien, geboren und aufgewachsen. Seit dem 27. Juni 2005 sei er mit F._______ (N [...], E-8002/2008) nach Brauch verheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Delhi von Tibetern bedroht worden. Diese hätten behauptet, er habe die "Dorjee Shugdhen Society", die gegen den Dalai Lama sei, verleumdet. Am 10. August 2006 habe er von einem Kollegen erfahren, dass Angehörige der "Dorjee Shugdhen Society" nach ihm suchen würden. Dieser habe ihm geraten, möglichst bald zu flie hen, weil er sonst Probleme mit der Sekte bekommen würde. Auch habe er erfahren, dass ein anderer Kollege von ihm wegen angeblicher Verleumdung der "Dorjee Shugdhen Society" zusammengeschlagen worden sei. Deshalb habe er sich vorerst bei einem Freund in Süd-Delhi versteckt, bevor er am 15. August 2006 zusammen mit seiner Frau Indien verlassen habe und in die Schweiz geflogen sei, wo er am 16. August 2006 legal mit einem Visum eingereist sei. Danach habe er sich bis Mitte September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau bei Verwandten in der Schweiz aufgehalten. E-8102/2008 D. Der Beschwerdeführer war im Besitze eines seine indische Nationalität bestätigenden Reisepasses Indiens (...), ausgestellt am (...) und gültig bis (...), einer indischen "PAN-Card" (Permanent Account Number) und eines "Registration Certificate" (RC) der indischen Behörden. Im Sommer 2005 war er ein erstes Mal mit einem Schweizer Visum zusammen mit seiner Frau zu Verwandten in die Schweiz gereist. Im Sommer 2006 liess er sich erneut ein Visum ausstellen. Nach Ablauf des Visums im September 2006 habe er seinen indischen Pass verbrannt. E. Mit Schreiben vom 28. September 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in New Delhi um Zustellung der Visumsunterlagen. Diese trafen am 9. Oktober 2006 beim BFM ein. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 verzichtete das BFM auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft sehenden Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Indien an. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug nach Indien verfügt. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Compact Disc über die Aktivitäten der Anhängerschaft der "Dorjee Shugdhen Society" sowie eine schriftliche Dokumentation dieser Sekte zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 überwies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorakten der Vorinstanz mit dem Hinweis, Art. 52 Abs. 1 AsylG sei im Rahmen der E-8102/2008 Asylgesetzrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben worden, und forderte das BFM zu einer (ergänzenden) Vernehmlassung auf. I. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die Verfügungen vom 27. Februar 2007 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf. J. Mit Abschreibungsbeschluss vom 15. Februar 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Ehefrau als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in New Delhi um Abklärungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Indien. Der Bericht der Botschaft ging am 2. Oktober 2008 beim BFM ein. L. Am 18. Juni 2008 kam die Tochter, G._______, in der Schweiz zur Welt. M. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. November 2008 (Poststempel) seine Stellungnahme zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember 2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. O. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver- E-8102/2008 waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Kopien mehrerer Schreiben betreffend die Auslieferung eines chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie aus Indien sowie ein Bestätigungsschreiben des "Tibet Bureau" in Genf zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. R. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 ergänzte der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels. S. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich zur Aktenlage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im E-8102/2008 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend ist eine koordinierte Behandlung der Beschwerde mit dem Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs angezeigt. Beide Rechtsmittel werden deshalb gleichzeitig durch das gleiche Spruchgremium beurteilt. 4. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 5. E-8102/2008 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 5.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hält die Vorinstanz vorab fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter handle, der immer in Indien gelebt habe und über einen indischen Pass verfüge. Dem BFM liege eine Fotokopie des indischen Passes vor. Da der Beschwerdeführer erklärt habe, den indischen Pass gekauft zu haben, habe das BFM mit Schreiben vom 5. Juni 2008 die Schweizer Vertretung in New Delhi um Abklärungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gebeten. Gemäss dem Bericht der Schweizer Vertretung vom 25. September 2008 gelte der Beschwerdeführer als indischer Staatsangehöriger. Recherchen bei verschiedenen Amtsstellen und Privatpersonen in New Delhi und in anderen Provinzen hätten zu dieser Einschätzung geführt. In seiner Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe den indischen Pass gekauft, dieser sei nicht echt. Als echter Inder würde er einen Pass besitzen, der in Delhi ausgestellt worden sei; sein Pass aber sei in Guwahati ausgestellt worden. Dieser Einwand vermöge angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung und der damit verbundenen Aussagen von entsprechenden indischen Amtsstellen nicht zu überzeugen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits mit dem angeblich gefälschten Pass ins Ausland gereist und nach Indien zurückgekehrt, ohne dabei Probleme gewärtigt zu haben. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen indischen Staatsangehörigen handle. E-8102/2008 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gelten würden, so genannte "Safe Countries". Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Angesichts der innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien als einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Seither sei dieser Beschluss wiederholt überprüft und bestätigt worden. Deshalb trete das BFM auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Indien nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zunächst unter falscher Identität um Asyl nachgesucht und seine Identität an der Erst befragung berichtigt. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte ihre Identität gleich zu Beginn des Verfahrens offenlegen und ausserdem bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und nicht erst mehrere Wochen nach Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, zumal er unterschiedliche Angaben gemacht habe, von wem er Behelligungen befürchtet habe. Auch habe er es unterlassen, Anzeige bei der Polizei zu machen. Dieses Verhalten widerspreche erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgten oder bedrohten Personen. Somit seien die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft. Die eingereichte CD über die Aktivitäten der "Dorjee Shugdhen Society" sei als Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung nicht geeignet. Das Dokument sage nichts über die vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers aus. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Rückschiebung nach China drohe, zumal er nie eine formelle Aufenthaltsbewilligung besessen habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals ins Ausland gereist und nach Indien zu- E-8102/2008 rückgekehrt, ohne dabei Probleme gewärtigt zu haben. Auch verfüge er über ein RC und Indien würde selbst Tibeter ohne geregelten Aufenthalt grundsätzlich nicht nach China ausweisen. Aus dem Akten würden sich somit keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Daher trete das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem qualifiziert das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Indien als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, der ihm vom BFM vorgehaltene Widerspruch sei kein solcher, zumal es sich bei "Lhamö Sungöp" und "Dorjee Shugdhen Society" um dieselbe Sekte handle, die unter verschiedenen Namen bekannt sei. Sodann sei seine Befürchtung nach China ausgewiesen zu werden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründet, zumal ihm ein Fall bekannt sei, wo genau dies passiert sei. Die Einschätzung des BFM, gemäss welcher er indischer Staatsangehöriger sei, sei nicht korrekt. Er sei ein in Indien geborener Tibeter und könne nach indischem Recht als Tibeter keinen indischen Pass bekommen. Sein indischer Pass sei nicht echt und zudem bereits am (...) abgelaufen. Er lege das Original der Bestätigung des "Tibet Bureau" in Genf bei, welches seine tibetische Nationalität beweise. Als Tibeter mit einem nicht gültigen indischen Pass könne er unmöglich nach Indien zurückkehren. Ausserdem bestehe nach wie vor die Gefährdung durch die "Dorjee Shugdhen Society". Zudem sei die Tochter zwei Monate zu früh zur Welt gekommen und leide immer noch an den Folgen der Frühgeburt. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7.1 Der Beschwerdeführer reichte bei seiner Einreise in die Schweiz einen indischen Pass zu den Akten. Gemäss seinen damaligen Angaben handle es sich dabei um einen echten Pass, der von den Behörden ausgestellt worden sei (vgl. Protokoll A1/11 S. 2). Demgegenüber führt er in seiner Stellungnahme vom 6. November 2008 aus, der indische Pass sei nicht echt und er habe nie die indische Staats- E-8102/2008 angehörigkeit besessen. Sogar Tibeter zweiter und dritter Generation, welche in Indien lebten, seien nicht berechtigt, die indische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Er sei chinesischer Staatsangehöriger und eine Einbürgerung in Indien sei sozusagen ausgeschlossen. 7.2 Diesen Ausführungen ist die Stellungnahme der Schweizer Botschaft entgegenzuhalten, die nach umfangreichen Abklärungen unmissverständlich festgestellt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen indischen Staatsangehörigen handelt. Für die Annahme, die Untersuchungen der Botschaft seien, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, nicht zuverlässig durchgeführt worden (vgl. Stellungnahme vom 3. November 2008 S. 2, Eingabe vom 10. Februar 2009 S. 2, Eingabe vom 26. Mai 2009 S. 1 f.), ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Dieses Abklärungsergebnis wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit seinem indischen Pass – und unter Angabe der dadurch bekräftigten indischen Staatsangehörigkeit – zweimal ein Visum für die Schweiz beantragt und dieses auch erhalten hat; darüber hinaus ist er mehrmals aus Indien ausgereist und ohne Probleme wieder in diesen Staat zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die indische Staatsangehörigkeit verfügt. An dieser Feststellung vermag auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Tibet-Büros vom 5. August 2008 nichts zu ändern, die zumindest bezüglich der Formulierung "Nationalität: Tibeter" als Gefälligkeitsattest zu qualifizieren ist, soweit der in deutscher Sprache inhaltlich nicht eindeutige Begriff "Nationalität" nicht ohnehin im Sinn von "ethnischer Herkunft / Volkszugehörigkeit" verwendet worden ist. 7.3 Mit Beschluss vom 18. März 1991 erklärte der Bundesrat Indien zu einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und bestätigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 7.4 Es ist sodann zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen. E-8102/2008 7.4.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist – wie oben erwähnt – bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen. Ausserdem ist ein reduzierter Beweismassstab anzuwenden: Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich den Akten keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.bb S. 36 mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche erfahrungsgemäss nicht demjenigen von tatsächlich verfolgten oder bedrohten Personen und die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs eine Bedrohung durch eine nicht-staatliche Vereinigung geltend gemacht, die er einmal als "Dorjee Shugdhen Society", einmal als "Verein Llamö-Sungöp" bezeichnet hat. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen als völlig vage und unsubstanziiert qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer will nur aus zweiter Hand erfahren haben, dass die Vereinigung ihn suche, weil er schlecht über sie geredet habe. Dabei vermochte er diese angeblichen Vorwürfe nicht zu konkretisieren respektive widersprach er sich diesbezüglich mehrfach: Bei der Summarbefragung vom 28. September 2006 gab er zunächst an, fälschlicherweise wegen Äusserungen gesucht worden zu sein, die er gar nicht gemacht habe (vgl. Empfangs stellenprotokoll S. 6), um dann auszuführen, er wisse nicht, welche Äusserungen ihm von der Vereinigung konkret vorgeworfen worden seien (vgl. a.a.O. S. 7). Bei der kantonalen Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe sich mit anderen Personen im Tibeter-Büro über die Vereinigung unterhalten und dabei gesagt, dass diese bekämpft werden müsse, was wohl eine ihr nahestehende Person gehört und weiter erzählt habe (vgl. kantonales Protokoll S. 12). 7.4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden neben dem beharrlichen Verneinen seiner indischen Staatsangehörigkeit auch in anderer Hinsicht über seine Identität getäuscht hat: In der Empfangsstelle C._______ hatte er mit dem handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt eine komplett andere Identität angegeben, die er erst zu Beginn der zwei Wochen später stattfindenden Summaranhörung korrigierte (vgl. Protokoll Empfangs- E-8102/2008 zentrum S. 1: "Ich habe einen Fehler gemacht. [...] Ich heisse in Wirklichkeit ..."). Ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen auch den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verwirklicht hat, kann vorliegend offen bleiben; jedenfalls lässt sich dieses missbräuchliche Verhalten offensichtlich nicht mit demjenigen einer Person vereinbaren, die tatsächlich Schutz in ihrem Gaststaat benötigt. Auch diese Umstände sprechen damit gegen die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung. 7.4.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe seinen indischen Pass – zusammen mit demjenigen seiner Frau – Anfang September 2006, kurz nach der Einreise in die Schweiz, verbrannt, um eine Ausschaffung nach Indien zu verhindern (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5, kantonales Befragungsprotokoll S. 4 f.). Ob er mit dieser Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG verwirklicht hat, braucht ebenfalls nicht abschliessend geprüft zu werden. Auch dieses missbräuchliche Verhalten spricht aber gegen die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung zu verneinen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- E-8102/2008 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es nach dem oben Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung gibt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde E-8102/2008 (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist angesichts der indischen Staatsangehörigkeit auch nicht von einer drohenden Ausschaffung aus Indien nach China auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass er in Indien geboren wurde und bis zur Ausreise in die Schweiz sein ganzes Leben dort verbracht hat. Dementsprechend ist von einer dortigen Sozialisierung auszugehen. Der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer hat in Indien die Schule besucht, Handel betrieben und zudem ein eigenes (...) eröffnet, das heute von seinem Bruder geführt wird. Auch seine Frau, die über eine Ausbildung als Lehrerin verfügt, als Pädagogin gearbeitet und ein ei genes Kleidergeschäft geführt hat, kann nötigenfalls zum Einkommen der Familie in Indien einen Beitrag leisten. Damit wird es der Familie möglich sein, sich bei einer Rückkehr nach Indien erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente neu zu beschaffen, falls diese tatsächlich vor- E-8102/2008 sätzlich vernichtet worden sind (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung wie in E. 6 ausführlich dargelegt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem, Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8102/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: 28. Juni 2010 Seite 16

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