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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2014 E-810/2014

23. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-810/2014

Urteil v o m 2 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, B._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).

E-810/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) adressierter Eingabe vom 26. Dezember 2006 ein erstes Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte und dieses mit seiner Unterstützung der PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam), seiner Berufstätigkeit als (…) und daraus sich ergebender Benachteiligungen und Befürchtungen vor Verfolgung durch die Behörden und durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) begründete, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 dieses Gesuch mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. November 2007 mit Urteil vom 5. August 2008 infolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit an die Botschaft adressierten Eingaben vom 16. Juli und vom 11. September 2012 für sich, ihren Ehemann und ihre (…) Kinder ein weiteres Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte, dass sie das Gesuch mit der vor allem im Zusammenhang mit dem erstem Asylgesuch ihres Mannes, dessen Berufstätigkeit als (…) und einem misslungenen illegalen Ausreiseversuch stehenden Verfolgungslage, einer im gleichen Kontext stehenden erneuten Festnahme ihres Mannes vom 14. Juli 2011 mit Inhaftierung und Misshandlungen bis zum 27. August 2012 und einer auch seither bestehenden, von den Behörden, Sicherheitskräften und Unbekannten ausgehenden Bedrohungslage für den Beschwerdeführer und mithin für die ganze Familie begründete, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2013 auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört wurden und dabei ihre Asylgründe näher ausführten, wobei der Beschwerdeführer über sein Engagement für die PLO- TE und die TULF (Tamil United Liberation Front) sowie zahlreiche Festnahmen und Festhaltungen beziehungsweise Inhaftierungen vor allem in den 90er-Jahren berichtete, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Fall sei aufgrund der bloss auf Kaution hin erfolgten Freilassung vom August 2012 nach wie vor hängig

E-810/2014 und er werde hierzu regelmässig verhört und im Übrigen von einem Anwalt vertreten, dass die Beschwerdeführerin vor allem die schwierige Lebenssituation der Familie hervorhob, hervorgerufen insbesondere durch die vielschichtige Gefährdungslage ihres Mannes, dessen seit der einjährigen Inhaftierung bestehenden Depressivität und einer auch damit einhergehenden Einschränkung in der Berufsausübung, die häufigen Wohnortverlegungen und die schwierigen finanziellen Verhältnisse, dass sie als Beweismittel verschiedene identitäts- und zivilstandsrelevante Dokumente (Kopien von Geburts- und Eheregisterauszügen, Familienbüchlein, Wohnsitzbestätigung) sowie Bestätigungen der erwähnten Inhaftierung insbesondere durch IKRK, Menschenrechtsorganisationen und Verteidigungsministerium zu den Akten gaben, dass die Beschwerdeführenden mit zwei schriftlichen Ergänzungseingaben vom 7. Februar und vom 5. Juni 2013 auf die zwischenzeitliche Entlassung des Beschwerdeführers aus einem Rehabilitationscamp hinwiesen, aber dennoch die Aktualität ihrer Gefährdungslage und ihrer schwierigen Lebenssituation bekräftigten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ablehnte und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Einreisebewilligung diene nur einer aktuellen Schutzbedürftigkeit, nicht aber dem Ausgleich vergangenen Unrechts, dass angesichts der erlebten Gewaltereignisse, Gefängnisaufenthalte und Misshandlungen des Beschwerdeführers die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zwar verständlich, objektiv aber nicht begründet erscheine, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine akute Gefährdung im Falle eines weiteren Verbleibs in Sri Lanka bestehe, dass aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus einem Rehabilitationscamp trotz immer noch bestehender Hängigkeit eines Gerichtsverfahrens aktuell keine Anhaltspunkte für erneute staatliche Verfolgungsmassnahmen bestünden, zumal eine blosse Beobachtung durch die Behörden mangels zureichender Intensität keinen Verfolgungscharakter aufweise,

E-810/2014 dass der Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass er nach seiner Freilassung nicht erneut inhaftiert worden sei und im (…) 2012 gar einen neuen Pass durch die sri-lankischen Behörden ausgestellt erhalten habe, in den Augen des Staates kein aktuelles Sicherheitsrisiko darstellen würde, dass somit keine akute Gefährdungslage und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Zwangssituation für den Fall eines weiteren Verbleibs in Sri Lanka und mithin keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) auszumachen sei, dass die eingereichten Dokumente an der Erkenntnis einer nicht bestehenden einreiserelevanten Verfolgungssituation nichts zu ändern vermöge und angesichts der somit fehlenden Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter, an die Botschaft adressierter und an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, englischsprachiger und auf Französisch übersetzter Beschwerdeeingabe (Eingangsstempel Botschaft vom 5. bzw. 6. Februar 2014) den Erhalt dieser Verfügung bestätigen und um wohlwollende Überprüfung der Sache im Sinne der Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung ersuchen, dass sie sich in der Begründung tief enttäuscht ob des Entscheides des BFM zeigen, zumal die Abweisung gänzlich unbegründet ("without showing any reason") erfolgt sei, dass sie auf die detaillierten bisherigen Ausführungen in ihrem Asylgesuch und auf die schwierige derzeitige Lebenssituation der (…) Familie verweisen, dass sie die dauernde Überwachung des als (…) erwerbstätigen Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte und die ständige Furcht vor dessen Verhaftung und Inhaftierung bekräftigen, zumal ihm dies bereits in Form einer einjährigen Inhaftierung widerfahren sei, dass aufgrund dieser Überwachung und des damit verbundenen Festnahmerisikos eine Wohnsitzverlegung in andere Landesteile unmöglich sei, da niemand ihnen Unterkunft gewähren wolle, wogegen die Familie in der Schweiz in Sicherheit und ohne Furcht würde leben können,

E-810/2014 dass sie ihrer Eingabe ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Pastors (wiederum mit französischer Übersetzung) beilegten, dass die Botschaft die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 17. Februar 2014 einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Rückschein nicht feststeht, aus den gesamten Akten und Umständen (Versand durch die Botschaft gemäss ihrem Begleitschreiben am 23. Dezember 2013; erklärtes Eingangsdatum bei den Beschwerdeführenden am 14. Januar 2014 gemäss Beschwerdeschrift; Eingang der Beschwerde auf der Botschaft am 5. Februar 2014) aber die Rechtzeitigkeit der Beschwerde höchstwahrscheinlich ist und daher von dieser auszugehen ist, zumal die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass im Weiteren die Beschwerde zwar nicht unterzeichnet ist, das verwendete Zustellcouvert an die Botschaft aber den handschriftlichen Absender mit dem Namen der Beschwerdeführerin trägt, dessen Schriftzug identisch ist mit den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten Unterschriften (z.B. anlässlich der Anhörung, vgl. Aktenstück A10), wes-

E-810/2014 halb eine Zuordnung der Beschwerde zur Beschwerdeführerin als Verfasserin nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch unmissverständlich nicht nur für die rubrizierten Beschwerdeführenden, sondern unter Einschluss ihrer Kinder gestellt wurde, wenngleich für letztere keine in ihren Personen direkt liegenden Verfolgungs- oder Gefährdungsgründe geltend gemacht werden, dass es deshalb erstaunt, dass das BFM seinen Asylentscheid nur auf die Eltern und nicht auch auf die Kinder bezog, dass aber jedenfalls Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die beiden rubrizierten Eltern (als Betroffene des angefochtenen Entscheides) sein können und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist zu untersuchen oder zu mutmassen, weshalb über die im Asylgesuch eingeschlossenen Kinder erstinstanzlich (noch) nicht befunden worden ist, zumal mit dem vorliegenden Urteil betreffend die Eltern auch das zu achtende Prinzip der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) nicht tangiert wird, denn die letztere wird durch das Verfahrensergebnis gerade nicht getrennt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden

E-810/2014 sind – dies ist vorliegend der Fall –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),

E-810/2014 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit umfassenden, ausgewogenen Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, es liege bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgungs- oder Gefährdungssituation vor, die ihren weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass hierzu auf die Erwägungen gemäss Zusammenfassung oben und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und diese in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht beanstandet werden, dass sich die Beschwerdeführenden vielmehr darauf beschränken, auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die ständige Überwachung des Beschwerdeführers und dessen Furcht vor weiteren Festnahmen sowie die schwierige derzeitige Lebenssituation der Familie zu bekräftigen sowie ihrer tiefen Enttäuschung über den Entscheid Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerde als einzig verwertbare Rüge jene einer Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM entnommen werden kann, indem die Beschwerdeführenden geltend machen, die Abweisung sei gänzlich unbegründet ("without showing any reason") erfolgt, dass diese Rüge indessen angesichts des quantitativen und substanziellen Gehalts der angefochtenen Verfügung offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt und die (unbeachtlich bleibende) Vermutung nahelegt, die Beschwerdeführenden erachteten irrigerweise das englischsprachige Begleitschreiben der Botschaft vom 23. Dezember 2013 als substanziell beanstandbaren Entscheid, statt die im Schreiben ausdrücklich erwähnte und diesem beigelegte formelle Verfügung, dass an der Unbegründetheit der Beschwerde auch das als Beweismittel vorgelegte Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Pastors keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, zumal auch dort bloss von nicht näher spezifizierten "problems" des Beschwerdeführers die Rede ist, dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung ihrer nicht einfachen wirtschaftlichen Lebenssituation – den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG

E-810/2014 nicht gegeben ist und Fragen der Beziehungsnähe zur Schweiz oder hiesiger Eingliederungsmöglichkeiten usw. keiner näheren Prüfung bedürfen, dass im Übrigen klarzustellen ist, dass es sich bei dem am 16. Juli 2012 eingereichten Asylgesuch um das zweite des Beschwerdeführers handelt, dass dessen erstes Asylverfahren seit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2008 rechtskräftig abgeschlossen ist und die in jenem Verfahren geltend gemachten Verfolgungsund Gefährdungsgründe somit nicht zum erneuten Prüfungsgegenstand des aktuellen Asylverfahrens gemacht werden können, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-810/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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