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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 E-8099/2010

20. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,412 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8099/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (...).

E-8099/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt und am 9. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anschliessend selbständig in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass er am 9. September 2010 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 17. September 2010 im (…) zu seinen Asylgründen und zu den Umständen seiner Aus- und Einreise erneut summarisch befragt wurde, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem BFM mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 mitteilte, dem Wiederaufnahmeersuchen vom 15. Oktober 2010 werde entsprochen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 11. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spä-testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und seinem Entscheid die editionspflichtigen Akten beilegte,

E-8099/2010 dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt wurde, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass ein Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland bestehe, ausserdem habe der Beschwerdeführer selber angegeben, dort um Asyl ersucht zu haben, dass das BFM gestützt darauf am 15. Oktober 2010 das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) ersucht habe, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer Übernahme mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er angegeben habe, es sei ihm egal, in welches europäische Land er zurückgeschickt werde, so lange er dort Schutz bekäme, dass die Überstellung nach Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 20. April 2011 zu erfolgen habe, dass folglich auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden und weiter der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

E-8099/2010 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Novem-ber 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2010 mitgeteilt wurde, diese Verfügung habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können, dass die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungs-gericht auf Anfrage hin darüber in Kenntnis setzte, er befinde sich nach wie vor im Durchgangszentrum Bauma, dass das Bundesverwaltungsgericht besagte Verfügung dem Beschwerdeführer nochmals durch die Post zustellen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes�gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil�genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs�weise Änderung hat und daher zur Einreichung der

E-8099/2010 Beschwerde legiti�miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteinretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-

E-8099/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 15. Oktober 2010 an Deutschland zwar ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers richtete und das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer Übernahme mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zustimmte, dass jedoch gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dublin die Verpflichtung der Aufnahme erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, dass dies vorliegend, wie in der Beschwerde geltend gemacht, der Fall ist, da die VO Dublin zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl ersuchte, in der Schweiz noch nicht in Kraft war, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass die Schweiz seine Asylgründe bereits (summarisch) geprüft hat (vgl. Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008), dass daher festzustellen ist, dass die Schweiz für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass demzufolge die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-gewiesen wird, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die weiteren prozessualen Anträge gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässigen Kosten entstanden sind und ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-8099/2010 (Dispositiv nächste Seite)

E-8099/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. November 2010 wird aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:

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